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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Denkmalschutzgesetzes
- Hessen -

Vom 10. Juni 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 22.06.2011 S. 291)


Siehe Fn. *

Artikel 1

§ 24 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72), wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 24 Ablieferung

(1) Das Land, der Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Gemeinde, in deren Gebiet Funde (bewegliche Bodendenkmäler) gemacht worden sind, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung gegen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

(2) Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, daß der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder dieser der Öffentlichkeit oder wissenschaftlichen Forschungen verlorengeht.

(3) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn

  1. seit der Mitteilung drei Monate verstrichen sind; dies gilt nicht, wenn der Erwerbsberechtigte (Abs. 1) innerhalb dieser Frist sich gegenüber dem Eigentümer das Recht, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat;
  2. der Eigentümer dem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Fundes, bevor über die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen hat.

(4) Die oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.

" § 24 Schatzregal

(1) Bodendenkmäler, die als bewegliche Sachen herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt wurden. Sie sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu überlassen. Die Finderin oder der Finder wird von Kosten und Aufwand der Überlassung freigestellt.

(2) Das nach Abs. 1 erworbene Eigentum erlischt, wenn die oberste Denkmal schutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem das Land die Sache in Besitz genommen hat, gegenüber der zuständigen Denkmalfachbehörde zur Eintragung in das Denkmalbuch (§ 10) erklärt, das Eigentum behalten zu wollen. Erlischt das Eigentum des Landes, so fällt das Eigentum an die nach § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches Berechtigten.

(3) Erklärt das Land nach Abs. 2, das Eigentum behalten zu wollen, hat die Finderin oder der Finder Anspruch auf eine angemessene Belohnung, es sei denn, die Sachen sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden. Über die Höhe entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde unter Berücksichtigung des Verkehrswertes und des besonderen kulturhistorischen Wertes."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Ändert GVBl. II 76-4

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