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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO)

Vom 20. Juni 2005
(GVBl. Nr. 14 vom 23.06.2005 S. 434)


Artikel 1

Die Hessische Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird wie folgt geändert:

In § 13 wird als Abs. 5 angefügt:

"(5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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