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Änderungstext
Gesetz zur Änderung ingenieurrechtlicher und anderer Vorschriften
- Hessen -
Vom 02.03.2005
(GVBl. I Nr. 6 vom 08. März 2005 S. 134, 137)
. . .
Artikel 3
Änderung des Hessischen
Architekten- und Stadtplanergesetzes
Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Den Anforderungen an die Berufspraxis nach Abs. 3 steht eine fachliche Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich."
2. In § 6 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 8 wird das jeweilige Wort "vierfachen" durch das Wort "dreifachen" ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 angefügt:
"6. eine Fortbildungsordnung (§ 17 Abs. 3 Satz 2)."
b) Dem Abs. 4 wird als Satz 3 und 4 angefügt:
"Die Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen kann in abgekürzter Form erfolgen, wenn die Bekanntmachung des vollständigen Textes mit Ausfertigungs- und Genehmigungsvermerk von der Architekten- und Stadtplanerkammer in elektronischer Form allgemein zugänglich gehalten oder eine Kopie auf Anforderung übersandt wird; in der abgekürzten Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen. Für die Einsichtnahme auf der elektronischen Plattform und das Ausdrucken dürfen keine Kosten erhoben werden; bei Übersendung kann nur Ersatz der Portokosten verlangt werden."
4. In § 20 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe "Abs. 1" die Angabe "und 4" eingefügt.
(Stand: 04.07.2022)
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