Hiermit wird die Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (H-VStättR) als bauaufsichtliche Richtlinie aufgrund § 80 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), eingeführt. Die Richtlinie ist bei der bauaufsichtlichen Beurteilung von Versammlungsstätten im Geltungsbereich der Richtlinie zugrunde zu legen. Anforderungen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, sind auf der Grundlage des § 45 HBO im bauaufsichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Bei der Anwendung der Richtlinie sind nachfolgende Punkte zu beachten:
Die Brandschutzdienststellen gehören zu den Stellen, ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit einer Versammlungsstätte nicht beurteilt werden kann; sie sind zum Bauantrag zu hören; auf § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO wird hingewiesen.
Dieser Erlass regelt ausschließlich die Anwendung der H-VStättR im Anwendungsbereich der HBO (vergleiche § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Nr. 6 HBO). Nur in diesen Fällen unterliegen bauliche Anlagen den Anforderungen des Bauordnungsrechts. Versammlungsstätten im Freien liegen nur dann vor, insofern bauliche Anlagen in Frage stehen. Nach § 2 Abs. 8 Nr. 6b) HBO sind Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereiche mehr als 1.000 Besucher fassen und die ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen, Sonderbauten. Hierunter fallen ortsfeste, auf Dauer angelegte Anlagen. Insbesondere werden ortsfeste Anlagen mit tribünenartiger Anordnung der Besucherbereiche wie Freilichttheater, Anlagen für den Rennsport oder Reitbahnen erfasst. Veranstaltungen mit temporären Szenenflächen innerhalb ortsfester baulicher Anlagen erfüllen ebenfalls den Sonderbautatbestand. Werden hingegen lediglich im Freien temporär Tribünen oder Bühnen aufgestellt, handelt es sich in der Regel um Fliegende Bauten. Veranstaltungen auf Freiflächen wie Musikfestivals werden somit meist nicht erfasst.
Die in der H-VStättR enthaltenen Betriebsvorschriften bedürfen der einzelfallbezogenen Festsetzung in der Baugenehmigung.
Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in der Regel in Zeitabständen von höchstens drei Jahren zu prüfen. Abweichende Zeitabstände können risikobezogen im Einzelfall festgelegt werden. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.
Gastspielprüfbücher finden aufgrund der Freistellung von Bühnenaufbauten, Kulissen und technischen Bühneneinrichtungen gemäß Nr. 11.5 Anlage 2 zur HBO in Hessen keine Anwendung.
Dieser Erlass dient der Umsetzung bundeseinheitlich beschlossener Vorgaben der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz zur bauaufsichtlichen Beurteilung von Versammlungsstätten. Der H-VStättR liegt das Muster der Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz - Fassung Juni 2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014 - zugrunde. Die §§ 46 und 47 MVStättV finden in Hessen keine unmittelbare Anwendung; auf entsprechende Regelungen, die sich aus der Hessischen Bauordnung (§§ 53, 76, 77 HBO) ergeben, wird hingewiesen.
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Der Bezugserlass geht im Rahmen der Erlassbereinigungspflicht am 31. Dezember 2015 unter.
(1) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für den Bau und Betrieb von
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen.
(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucher im Sinne der Richtlinie wie folgt zu ermitteln:
für Sitzplätze an Tischen: ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
für Sitzplätze in Reihen: zwei Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,
für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
bei Ausstellungsräumen: ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes;
für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen.Für Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3, Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.
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