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HausPrüfVO - Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
- Hessen -
Vom 12. August 1991
(GVBl. I Nr. 20 vom 30.08.1991 S. 267; 18.12.2006 S. 745aufgehoben)
Gl.-Nr.: 361-96
ersetzt durch TPrüfVO
Auf Grund des § 117 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 8 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 20. Juli 1990 (GVBl. I S. 476, 566) und auf Grund des § 21 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235), zuletzt ; geändert durch Gesetz vom 29. November 1989 (GVBl. I S. 404), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in
Für andere als die in Satz 1 genannten baulichen Anlagen gilt die Verordnung ausschließlich für die Prüfung von Blitzschutzanlagen.
§ 2 Prüfungen, Prüffristen
(1) Die in der Anlage aufgeführten haustechnischen Anlagen und Einrichtungen müssen von bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen oder von Sachkundigen entsprechend der Anlage auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden, und zwar
Die Prüfungen nach Satz 1 sind nicht erforderlich, soweit amtliche Prüfungen oder Prüfungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften an den haustechnischen Anlagen oder Einrichtungen durchgeführt werden, die die Feststellung ihrer Wirksamkeit und ihrer Betriebssicherheit einschließen.
(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die in der Anlage aufgeführten wiederkehrenden Prüffristenverkürzen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie kann bei Schadensfällen oder wesentlichen Mängeln an den haustechnischen Anlagen oder Einrichtungen im Einzelfall weitere Prüfungen anordnen. Die untere Bauaufsichtsbehörde und die örtliche Brandschutzdienststelle sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.
(3) Für die Prüfungen hat der Bauherr oder der Betreiber (Auftraggeber) die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten oder dem Sachverständigen oder Sachkundigen auf Anforderung zuzuleiten. Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen oder Sachkundigen Zugang zu den Einrichtungen und Anlagen zu gestatten.
(4) Der Sachverständige oder Sachkundige hat dem Auftraggeber einen Bericht über das Ergebnis der Prüfungen vorzulegen und eine angemessene Frist zur Beseitigung gegebenenfalls festgestellter Mängel aufzugeben; der Bauherr oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel fristgerecht zu beseitigen. Der Sachverständige oder Sachkundige hat sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen und hierfür eine ergänzende Bescheinigung auszustellen.
(5) Stellt der Sachverständige oder Sachkundige bei der Durchführung der Prüfung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit fest, hat er die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(6) Der Bauherr hat die Berichte und Bescheinigungen nach Abs. 4 vor der ersten Inbetriebnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde zu übersenden. Die Berichte und Bescheinigungen über wiederkehrende Prüfungen sind vom Betreiber über einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. In die Berichte und Bescheinigungen ist bei anderen Sicherheitsüberprüfungen Einsicht zu gewähren.
§ 3 Prüfberechtigung
(1) Soweit die Prüfungen nach der Anlage von bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden müssen, sind dies, unabhängig von der Art oder Nutzung der baulichen Anlage, in ihren jeweiligen Fachbereichen
(2) Soweit nach der Anlage die Prüfungen von Sachkundigen vorgenommen werden dürfen, sind dies Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten die ihnen übertragenen Prüfungen sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können.
§ 4 Anerkennung als Sachverständiger
Als Sachverständiger nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt, wer
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde hat ein Gutachten über die Eignung des Antragstellers einzuholen. Die Auslagen trägt der Antragsteller.
(3) Die Anerkennung erfolgt durch, schriftlichen Bescheid der obersten Bauaufsichtsbehörde.
§ 5 Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger
(1) Die Anerkennung als Sachverständiger ist bei der obersten Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
§ 6 Pflichten und Aufgaben des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen eigenverantwortlich zu prüfen. Die Pflichten und Aufgaben nach § 2 Abs. 4 und 5. bleiben unberührt.
(2) Der Sachverständige darf Prüfungen nur vornehmen, wenn er ihnen gewachsen ist und wenn seine Unparteilichkeit gewahrt ist; insbesondere darf er bei der Ausführung der technischen Anlage oder Einrichtung nicht als Entwurfsverfasser, als Bauleiter oder als Unternehmer tätig gewesen sein. Er hat die Prüfungen selbst durchzuführen; zu seiner Hilfe darf er befähigte und zuverlässige Personen hinzuziehen.
(3) Der Sachverständige hat der obersten Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über seine Prüfungen zu erteilen und die Unterlagen hierüber vorzulegen.
(4) Der Sachverständige hat sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem laufenden zu halten.
§ 7 Erlöschen, Widerruf
(1) Die Anerkennung des Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erlischt
(2) Die Anerkennung des Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist zu widerrufen, wenn der Sachverständige gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder grob verstoßen hat oder die für die Prüfungen erforderlichen Prüfgeräte, Hilfsmittel und Einrichtungen nicht einsatzbereit vorhält. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Sachverständige seine Tätigkeit zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat. Im übrigen bleibt § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 454; 1977 1 S. 95) unberührt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 113 Abs. 1 Nr. 20 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen läßt.
§ 9 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Gebäude
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehen den baulichen Anlagen und Einrichtungen.
(2) Die sich aus der Anlage ergebenden Prüffristen rechnen bei bestehenden baulichen Anlagen und Einrichtungen von dem Zeitpunkt an, an dem sie zuletzt geprüft worden sind. Ist eine solche Prüfung bisher nicht vorgenommen worden, so ist die erste Prüfung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.
§ 10 Änderung bestehender Vorschriften
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage |
Prüfer und techn. Anlage/ Einrichtung | vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung |
wiederkehrende Prüffrist in Jahren, nicht mehr als |
1. Prüfungen durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige: | ||
1.1 lüftungstechnische Anlagen | x | 3 |
1.2 CO-Warnanlagen in Großgaragen | x | 1 |
1.3 elektrische Starkstromanlagen (ausgenommen in Mittelgaragen und Wohnungen in Hochhäusern) |
x | 3 |
1.4 Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzstromversorgung | x | 3 |
1.5 Brandmelde-, Alarm- und Gefahrenmeldeanlagen *) | x | 3 |
1.6 ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen*) | x | 1 |
2. Prüfungen durch Sachkundige **): | ||
2.1 Rauchabzugseinrichtungen | x | 3 |
2.2 ortsfeste, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen | x | 3 |
2.3 tragbare Feuerlöscher | - | 2 |
2.4 automatische Schiebetüren in Rettungswegen | x | 1 |
2.5 Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Feuerschutzabschlüssen (z.B. Türen, Tore) |
x | 3 |
2.6 Schutzvorhänge (zwischen Bühnen und Versammlungsräumen) | x | 1 |
2.7 elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen | x | 1 |
2.8 Blitzschutzanlagen ***) | - | 3 |
*) die Prüfungen können übergangsweise bis zum 30. Juni 1992 auch von Sachkundigen durchgeführt werden. **) auch im Rahmen eines Überwachungsvertrages mit einem fachlich geeigneten Unternehmen oder einer technischen Prüfstelle. ***) ausgenommen Objekte, die auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften durch Sachverständige zu prüfen sind. |
(Stand: 04.07.2022)
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