Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

SEGVO - Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau
Verordnung über die bauaufsichtliche Anerkennung von Sachverständigen für Erd- und Grundbau

- Hessen -

Vom 27. Dezember 2000
(GVBl. I S. 162aufgehoben)



Archiv

Siehe Fn. *

Aufgrund des § 86 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 7 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird verordnet:

§ 1 Aufgabenbereich

Zu den Aufgaben von bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau gehört es, die Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte oder benannte Person oder Stelle auf dem Gebiet der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus bei der Beurteilung

  1. der Baugrundverformung und ihrer Wirkung auf die bauliche Anlage sowie Wechselwirkungen zwischen Baugrube, Baugrubenverbau und benachbarten baulichen Anlagen,
  2. der Auswirkungen von Grundwasserabsenkungen und Grundwasserhaltungsmaßnahmen auf die bauliche Anlage und die benachbarte Bebauung,
  3. der Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
  4. der getroffenen Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell,
  5. der bodenmechanischen Kenngrößen sowie deren Ermittlung und Untersuchungsmethoden

nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung zu beraten und hierüber ein Gutachten anzufertigen.

§ 2 Anerkennung

(1) Als Sachverständige für Erd- und Grundbau werden bauaufsichtlich nur Personen anerkannt, die die allgemeinen Voraussetzungen nach § 3 und die besonderen Voraussetzungen nach § 4 nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung erfolgt durch die Ingenieurkammer des Landes Hessen (Anerkennungsstelle). Nach Abs. 1 anerkannte Sachverständige sind in die dort zu führende Liste einzutragen.

(3) Anerkennungen als Sachverständige für Erd- und Grundbau in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Hessen. Die Gleichwertigkeit von Anerkennungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist von der Anerkennungsstelle zu überprüfen.

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen der Anerkennung

Als Sachverständige nach § 2 Abs. 1 können nur Personen anerkannt werden, die

  1. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
  2. nach der Persönlichkeit dafür Gewähr bieten, dass sie die Aufgaben einer sachverständigen Person ordnungsgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 erfüllen,
  3. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  4. nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind und
  5. ihren Geschäftssitz oder eine Niederlassung in Hessen haben.

§ 4 Besondere Voraussetzungen der Anerkennung

Als Sachverständige nach § 2 Abs. 1 werden Personen anerkannt, die

  1. ein Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgreich abgeschlossen haben,
  2. neun Jahre im Bauwesen tätig waren, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut waren,
  3. besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten nachweisen; hiervon sind zwei gesondert vorzulegen, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen,
  4. versichern, dass weder sie noch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder des Grundbaus tätig beteiligt sind oder in einer engen wirtschaftlichen Bindung zu einem solchen Unternehmen stehen,
  5. einen Nachweis vorlegen, wonach sie über solche Geräte verfügen oder verfügen können, die für die Untersuchung des Baugrundes erforderlich sind,
  6. nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 ausreichend haftpflichtversichert sind.

§ 5 Allgemeine Pflichten

(1) Sachverständige nach § 2 Abs. 2 und 3 und § 9 haben ihre Tätigkeiten unparteiisch, gewissenhaft, eigenverantwortlich und unabhängig zu erfüllen. Sie dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit voll überwachen können.

(2) Sachverständige nach § 2 Abs. 2 und 3 und § 9 dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insbesondere als entwurfsverfassende, nachweiserstellende, baugrundbegutachtende, bauleitende oder unternehmerisch tätige Personen mit dem Bauvorhaben befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

§ 6 Antragsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der Anerkennungsstelle zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, in welcher Gemeinde die antragstellende Person ihren Geschäftssitz oder ihre Niederlassung einrichten will.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. eine lückenlose Beschreibung des fachlichen Werdegangs und der derzeitigen Berufsstellung,
  2. je eine beglaubigte Ablichtung aller Zeugnisse über die Ausbildung und die bisherigen Tätigkeiten,
  3. der Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P), der nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und die Durchführung von Bauvorhaben ist,
  5. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden.

(3) Vor der Entscheidung über die Anerkennung holt die Anerkennungsstelle von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat eine Stellungnahme über die fachliche Eignung der antragstellenden Person einschließlich der Ausstattung mit den erforderlichen Geräten nach § 4 Nr. 5 ein.

(4) Die Anerkennungsstelle kann, wenn zur Beurteilung des Antrages erforderlich, weitere Angaben und Nachweise verlangen.

(5) Die Liste über die bauaufsichtlich anerkannten und als anerkannt geltenden Sachverständigen für Erd- und Grundbau wird im "Deutschen IngenieurBlatt" veröffentlicht.

§ 7 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsstelle,
  2. mit Vollendung des 68. Lebensjahres,
  3. mit dem Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs,
  4. mit Beschränkung der Verfügungsgewalt über eigenes Vermögen durch gerichtliche Anordnung.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

  1. sie aufgrund von Angaben erteilt wurde, die in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig waren,
  2. nachträglich Gründe nach § 4 Nr. 4 oder sonstige Abhängigkeitsverhältnisse eintreten, die die unparteiische und unabhängige Aufgabenerfüllung beeinflussen können,
  3. die sachverständige Person infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  4. die sachverständige Person gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
  5. die sachverständige Person wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht geeignet ist oder
  6. keine Haftpflichtversicherung nach § 4 Nr. 6 mehr besteht.

§ 8 Führung der Bezeichnung "bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau" oder "bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger für Erd- und Grundbau"

(1) Nach §§ 2 oder 9 bauaufsichtlich anerkannte oder als anerkannt geltende Sachverständige dürfen die Bezeichnung "bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau" oder "bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger für Erd- und Grundbau führen.

(2) Die Aufgaben einer oder eines Sachverständigen für Erd- und Grundbau darf nur wahrnehmen, wer eine Anerkennung nach § 2 besitzt oder nach § 9 als anerkannt gilt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 18 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 2 die Aufgaben einer oder eines Sachverständigen für Erd- und Grundbau wahrnimmt.

§ 9 Übergangsregelung

Soweit Personen bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Sachverständige im Fachbereich Erd- und Grundbau für Bauaufsichtsbehörden tätig geworden sind und deren Prüfergebnisse von den Bauaufsichtsbehörden anerkannt worden sind, gelten sie als bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

* GVBl. II 361-106

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.09.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion