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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

MSchulbauR - Muster-Schulbau-Richtlinie
Muster-Richtlinie der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGE-BAU über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen

- Hessen -

Stand 10. Juli 1998
(StAnz. 47/2004 S. 3600)



Archiv

Siehe Fn. a

1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 51 Abs. 1 MBO b an allgemein bildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. c

2. Anforderungen an Bauteile

2.1 Brandwände

Brandwände gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 MBOd sind in Abständen von höchstens 60 m e anzuordnen. In Öffnungen in diesen Brandwänden im Zuge notwendiger Flure sind feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,5 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.

2.2 Hallen

Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

3. Rettungswege

3.1 Allgemeine Anforderungen

Für jeden Unterrichtsraum müssen in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden seins). Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.

3.2 Rettungswege durch Hallen

Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen, wenn die Halle eine Rauchabzugsanlage hat.

3.3 Notwendige Flure

Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nichtlänger als 10 m sein.

3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen

Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1 m je 150 darauf angewiesener Benutzer betragen. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei

  1. Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m
  2. notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzer angewiesen sind 2,00 m
  3. sonstigen notwendigen Fluren 1,25 m
  4. notwendigen Treppen 1,25 m.

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offen stehende Türen, Einbauten) oder Einrichtungen) nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. 5Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.

4. Treppen, Geländer und Umwehrungen

Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,5 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,1 m hoch sein.

5. Türen

Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offen gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.

6. Blitzschutzanlagen

Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben.

7. Sicherheitsbeleuchtung

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein.

8. Alarmierungsanlagen

Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.

9. Sicherheitsstromversorgung

Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und Rauchabzugsanlagen müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.

10. Feuerwehrplan, Brandschutzordnung

Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle. Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.

a) Hinweis:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.

b) Entspricht § 45 Abs. 1 HBO.

c) Sie gelten nicht für Hochschulen und andere der Erwachsenenbildung dienenden Bildungseinrichtungen.

d) Entspricht § 27 Abs. 2 Nr. 2 HBO.

e) Erleichterung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 HBO.

f) Hinweis:

Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 HBO müssen für Nutzungseinheiten ...., in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.

g) Es bestehen keine Bedenken, Stahlblechschränke, die überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, in Rettungswegen zuzulassen. Die erforderliche nutzbare Breite der Rettungswege darf jedoch nicht eingeengt werden.

____________________________ 

Bauaufsicht; hier:

Bekanntmachung der Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU-Ministerkonferenz
- Stand 10. Juli 1998 -

Bezug: Bekanntmachungserlass vom 27. Oktober 1999 (StAnz. S. 3538)

Hiermit wird das Muster der Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) der Fachkommission Bauaufsicht" ARGEBAU-Ministerkonferenz - Stand 10. Juli 1998 - bauaufsichtlich bekannt gemacht; es ist bei der aufsichtlichen Beurteilung von Schulen, die in den Geltungsbereich des Musters der Schulbau-Richtlinie fallen, zu Grunde zu legen. Anforderungen, die sich aus dem Muster ergeben, sind auf der Grundlage des § 45 der Hessischen Bauordnung (HBO) im bauaufsichtlichen Verfahren geltend zu machen.

Die Brandschutzdienststellen gehören zu den Stellen, ohne deren Stellungnahme die bauaufsichtliche Genehmigungsfähigkeit einer Schule nicht beurteilt werden kann; sie sind zum Bauantrag zu hören; auf § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO wird hingewiesen.

Dieser Erlass dient der Umsetzung bundeseinheitlich beschlossener Vorgaben der ARGEBAU-Ministerkonferenz zur bauaufsichtlichen Beurteilung von Schulen.

Die Bekanntmachung der Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) vom 27. Oktober 1999 (StAnz. S. 3538) wird aufgehoben.

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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