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Richtlinien für die brandschutztechnische Ausstattung von Schulen und das Verhalten bei Ausbruch eines Brandes und bei sonstigen Gefahren
- Hessen -
Vom 05. November 2019
(St.Anz. Nr. 6 vom 03.02.2020 S. 131)
Archiv: 2014
I. Brandschutztechnische Ausstattung
Schulen müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Gebäude eingeleitet werden kann. Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal deutlich unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können. Zusätzlich kann eine Auslösung über einen mobilen Handsender erfolgen.
An zentralen Alarmierungsstellen (zum Beispiel Sekretariat, Hausmeisterbüro) muss sich mindestens ein Telefon befinden, mit dem jederzeit Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei unmittelbar alarmiert werden können.
Die Alarmierungsanlage muss bei Stromausfall über eine Sicherheitsstromversorgung betrieben werden können, oder es muss in jedem Gebäude eine handbetriebene Alarmvorrichtung vorhanden sein.
Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen (zum Beispiel Feuerlöscher und Wandhydranten) müssen vorschriftsmäßig sowie übersichtlich und leicht zugänglich angebracht sein.
Haustechnische Anlagen und Einrichtungen von Schulen sind nach der Technischen Prüfverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745, 759), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410), in der jeweils geltenden Fassung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige oder aufgrund anderer Bestimmungen durch Sachkundige zu prüfen (siehe Anlage 1).
Die Brandschutzordnung (Teil A) über das Verhalten im Brandfall und bei sonstigen Gefahren sowie der Flucht- und Rettungsplan sollen an den Alarmierungsstellen und an weiteren Stellen wie in Klassenräumen und Lehrerzimmern gut sichtbar angebracht werden. In Bereichen mit Sicherheitsbeleuchtung muss die Nutzbarkeit der Flucht- und Rettungswege bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein. Dies erfolgt durch eine entsprechende Anbringung der Sicherheitsbeleuchtung oder durch die Verwendung von nachleuchtenden Materialien.
II. Alarmproben, Sicherheitsbegehung
Alarmproben sollen zweimal im Schuljahr durchgeführt werden. Die erste Alarmprobe soll innerhalb von drei Wochen nach Schuljahresanfang und nach einer Unterweisung der Schülerinnen und Schüler (Dokumentation im Klassenbuch) über das Verhalten bei Feueralarm mit vorheriger Ankündigung durchgeführt werden. Die zweite Alarmprobe soll ohne Ankündigung stattfinden.
Die örtliche Feuerwehr ist jährlich mindestens einmal zu einer Alarmprobe einzuladen.
Im Rahmen der Alarmproben sollen mit den Schülerinnen und Schülern auch allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Verhaltensweisen bei Ausbruch eines Brandes besprochen werden. Hierbei können Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Feuerwehr beteiligt werden.
Alarmproben sind mit Angaben über Beginn und Ende der Räumung des Schulgebäudes sowie etwaige Probleme aktenkundig zu machen. Bei gravierenden Problemen ist die Alarmprobe nach Abstellung der Mängel innerhalb von acht Wochen zu wiederholen. Im Rahmen der jährlichen Sicherheitsbegehung sind auch die Belange des Brandschutzes zu berücksichtigen. An der Begehung sollen die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Hausmeisterin oder der Hausmeister sowie der oder die Sicherheitsbeauftragte der Schule teilnehmen. Bei Bedarf ist eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Brandschutzdienststelle bzw. die Schwerbehindertenvertretung einzuladen. Die Begehung ist zu dokumentieren. Vorgefundene Mängel sind - je nachdem, in wessen Verantwortungsbereich sie fallen - dem Schulträger oder der Schulaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.
Bei der Belegung der Unterrichtsräume ist darauf zu achten, dass Schulanfängerinnen und Schulanfänger sowie mobilitätseingeschränkte Schülerinnen und Schüler in günstig gelegenen Räumen untergebracht werden.
Der Schulträger muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung a bis C in Abstimmung mit der Schule anfertigen.
Für Menschen mit Behinderung soll vorgesorgt werden, zum Beispiel durch Patenschaften von Mitschülerinnen und Mitschülern. Dies gilt auch für Menschen, die vorübergehend mobilitätseingeschränkt sind, zum Beispiel durch Gipsverband.
Eine angemessene Anzahl an Lehrkräften und Schulpersonal soll gemäß den gültigen Vorschriften als Brandschutzhelfer ausgebildet und regelmäßig fortgebildet werden. Als Richtwert gilt hierbei eine Anzahl von 5 Prozent der Beschäftigten. Alle Lehrkräfte und Schulpersonal haben sich mit den Inhalten der Brandschutzordnung a bis C vertraut zu machen. Die ausgebildeten Brandschutzhelfer führen darüber hinaus regelmäßige Brandschutz-Unterweisungen mit Lehrkräften und Schulpersonal durch. Eine Beteiligung der örtlichen Feuerwehr kann erfolgen.
Die Generalistin oder der Generalist für Arbeitsschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Schulaufsichtsbehörde überprüft einmal jährlich die Einhaltung des Erlasses an den Schulen (siehe Anlage 2).
III. Betriebliche Vorschriften
(Stand: 10.02.2020)
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