Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau&Planung |
MLAR - Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
- Hessen -
Fassung 10. Februar 2015
Redaktionsstand 05.04.2016
(StAnz. Nr. 42 vom 17.10.2022 S. 1189)
Hinweis:in Bundesländern, deren Technische Baubestimmungen vor dem Erlaß dieser MLAR veröffentlicht wurden, gilt noch die MLAR mit mit dem Redaktionsstand vom 05.04.2016
Arbeitskreis Technische Gebäudeausrüstung der Fachkommission Bauaufsicht der BMK
Siehe Fn. 1
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für
Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen gilt die Richtlinie entsprechend.
Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen. Für Lüftungsanlagen ist die Musterrichtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen ( M-LüAR) zu beachten. Die Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise ( M-HFHHolzR) bleibt unberührt.
2 Begriffe
2.1 Leitungsanlagen
sind Anlagen aus Leitungen, insbesondere aus elektrischen Leitungen oder Rohrleitungen, sowie aus den zugehörigen Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern und Dämmstoffen für die Leitungen. Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen. Lichtwellenleiter-Kabel und elektrische Kabel gelten als elektrische Leitungen.
2.2 Elektrische Leitungen mit verbessertem Brandverhalten
sind Leitungen, die die Prüfanforderungen nach DIN 4102-1:1998-05 in Verbindung mit DIN 4102-16: 1998-05 Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbare Baustoffe), auch in Verbindung mit einer Beschichtung, erfüllen und eine nur geringe Rauchentwicklung aufweisen oder hierzu europäisch gleichwertig klassifiziert sind.
2.3 Medien
im Sinne dieser Richtlinie sind Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase und Stäube.
3 Leitungsanlagen in Rettungswegen
3.1 Grundlegende Anforderungen
3.1.1 Gemäß § 40 Abs. 2 MBO 2 sind Leitungsanlagen in
nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den Anforderungen der Abschnitte 3.1.2 bis 3.5.6 entsprechen.
Dabei gelten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen die Anforderungen wie an notwendige Treppenräume.
3.1.2 Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.
3.1.3 In Sicherheitstreppenräumen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 MBO 6 und in Räumen zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgängen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen.
3.2 Elektrische Leitungsanlagen
3.2.1 Elektrische Leitungen müssen
verlegt werden.
Sie dürfen offen verlegt werden, wenn sie
(Stand: 12.12.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion