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HHR - Hochhaus-Richtlinien
Richtlinien Anlage über Bau und Einrichtung von Hochhäusern
- Hessen -
Fassung vom Dezember 1983
(StAnz. Nr. 5 vom 30.01.1984 S. 300, ber. S. 540; 1988 S. 256; 20.02.1992 S. 600; 06.12.1993 S. 3191aufgehoben)
Gl.-Nr.: 30684
1. Begriffe
Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt (§ 2 Abs. 3 HBO).
2. Flächen für die Feuerwehr
Bei Hochhäusern muß eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Zufahrt bis zu den für die Feuerwehr geeigneten Eingängen zu den Treppenräumen und bis zu den Einspeiseeinrichtungen in die Steigleitungen angelegt werden. Sie muß im Bereich der Eingänge zu den Treppenräumen und den Einspeiseeinrichtungen in die Steigleitungen als ausreichend große Bewegungsfläche für die Feuerwehr ausgebildet werden. Werden für Außenwandverkleidungen nach Nr. 3.1.3 brennbare Baustoffe verwendet, so müssen vor diesen Wänden Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge vorhanden sein. Die Flächen für die Feuerwehr sind zu kennzeichnen.
3. Bauliche Ausführung
3.1 Wände
3.1.1 Tragende Wände
Tragende Wände müssen mindestens feuerbeständig F 90-a sein. In Hochhäusern, bei denen das Maß nach Nr. 1 mehr als 60 m beträgt, müssen sie mindestens feuerbeständig F 120-a sein. Bei Hochhäusern, die eine Nutzung mit größerer Brandbelastung als in Wohnungen aufweisen, kann verlangt werden, daß die tragenden Wände eine höhere Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben. Die Anforderungen für tragende Wände gelten auch für aussteifende Wände, für Unterstützungen von tragenden Wänden und für Stützen.
3.1.2 Außenwände
Nichttragende Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das gilt auch für Umwehrungen, Verglasungen, Blenden und Sonnenschutzvorrichtungen. Bei Außenwänden müssen zwischen den Geschossen Bauteile so angeordnet werden, daß der Feuerüberschlagweg mindestens 1 m beträgt; diese Bauteile müssen mindestens 90 Minuten widerstandsfähig W 90-a gegen Feuer nach DIN 4102 Teil 3 Abschn. 5.2 sein und einschließlich der Halterungen und Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Statt dessen können auch zwischen den Geschossen feuerbeständige Bauteile F 90-a angeordnet werden, die mindestens 1,5 m über die Außenwände hinauskragen.
Ein größerer Feuerüberschlagweg kann verlangt werden zwischen Geschossen mit großflächigen Nutzräumen, zwischen Geschossen mit unterschiedlichen Nutzungen und zwischen Geschossen, die eine größere Brandbelastung als Geschosse mit Wohnungen aufweisen.
Es kann verlangt werden, daß für Verglasungen Glas mit besonderen Eigenschaften (z.B. Sicherheitsglas, gegen Feuer widerstandsfähiges Glas) verwendet wird.
3.1.3 Außenwandverkleidungen
Verkleidungen an Außenwänden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; schwerentflammbare Baustoffe sind zulässig bei Wänden ohne Öffnungen. Die Unterkonstruktion der Verkleidungen, ihre Halterungen und Befestigungen sowie Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Gegen die Verwendung normal- oder schwerentflammbarer Baustoffe für stabförmige Unterkonstruktionen bestehen keine Bedenken, wenn der Hohlraum zwischen Außenwand mit etwaiger Dammschicht und Verkleidung im fertigen Zustand nicht breiter als 4 cm ist. Fenster- und Türleibungen sind gegen den Hohlraum durch nicht brennbare Baustoffe abzuschließen.
Bei Hochhäusern, bei denen das Maß nach Nr. 1 mehr als 30 m beträgt, müssen alle Verkleidungen an Außen- wänden einschließlich der Unterkonstruktion, der Halterungen und Befestigungen sowie der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.1.4 Trennwände
Trennwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Trennwände zwischen allgemein zugänglichen Fluren und anderen Räumen müssen feuerbeständig F 90-a sein; Türen in diesen Wänden müssen mindestens dichtschließend und vollwandig sein. Türen zu Wohnungen und Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe sowie zu Beherbergungsräumen müssen selbstschließend und mindestens feuerhemmend T 30 sein.
3.1.5 Räume mit erhöhter Brandgefahr
Räume mit erhöhter Brandgefahr, wie Lager- und Abstellräume, müssen feuerbeständige Wände F 90-a und mindestens feuerhemmende Türen T 30 haben; sie dürfen einzeln nicht größer als 150 m2 sein. Unterteilungen in diesen Räumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Räume müssen Einrichtungen zur Rauchabführung haben. Lager- und Abstellräume sind an ihren Zugängen durch augenfällige, und dauerhafte Schilder zu kennzeichnen.
3.2 Decken, obere Raumabschlüsse
3.2.1 Decken
Decken müssen mindestens feuerbeständig F 90-a sein. In Hochhäusern, bei denen das Maß nach Nr. 1 mehr als 60 m beträgt, müssen sie mindestens feuerbeständig F 120-a sein. Die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer muß durch die Rohdecke allein erreicht werden., Bei Hochhäusern, die eine Nutzung mit größerer Brandlast als in Wohnungen aufweisen, kann gefordert werden, daß die Decken eine höhere Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben.
3.2.2 Obere Raumabschlüsse
3.2.2.1 Sind unter Geschoßdecken über allgemein zugänglichen Fluren (oder anderen Rettungswegen), deren Trennwände bis an die Rohdecke reichen, Leitungen oder Kabel aus brennbaren Baustoffen verlegt, müssen unterhalb der Leitungen und Kabel obere Raumabschlüsse (Unterdecken) angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Leitungen und Kabel ausreichend mit mineralischem Putz oder einer anderen gleichwertigen, Verkleidung geschützt sind.
Die Unterdecken müssen geschlossen (rauchdicht) sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn die Kabel und Leitungen eine Brandlast von weniger als 35 kWh je 5 m2 Flurgrundfläche haben.
Die Unterdecken müssen geschlossen (rauchdicht) und mindestens feuerhemmend 30-a bei Brandbeanspruchung von oben sein, wenn die Kabel und Leitungen eine Brandlast von 35 kWh je 5 m2 Flurgrundfläche und mehr haben.
3.2.2.2 Reichen die Trennwände allgemein zugänglicher Flure (oder anderer Rettungswege) nicht bis an die Rohdecke, so müssen über den Fluren geschlossene Unterdecken angebracht sein, die mindestens feuerbeständig F 90-a sein müssen.
3.2.2.3 Unterdecken in Fluren (oder anderen Rettungswegen). die nicht unter die Anforderungen nach Nrn. 3.2.2.1 und 3.2.2.2 fallen, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.2.2.4 Aufhänge- und Tragemittel der Unterdecken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; wird für Unterdecken eine Feuerwiderstandsfähigkeit gefordert, sind die Aufhänge- und Tragemittel in die Beurteilung einzubeziehen. Trennwände, die bis an die Rohdecke geführt werden, dürfen oberhalb der Unterdecke nur die für die Leitungs- und Kabelabzweigungen erforderlichen Öffnungen haben; Zwischenräume müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen dicht ausgefüllt sein.
3.2.2.5 Für Unterdecken außerhalb von Fluren (oder anderen Rettungswegen) gelten die Anforderungen an Verkleidungen nach Nr. 3.4 entsprechend.
3.3 Dächer
3.3.1 Tragwerk, Dachschalung, Dachaufbauten
Das Tragwerk der Dächer (Binder, Pfetten, Sparren und sonstige tragende Teile), die Dachschalung sowie Dachaufbauten einschließlich der Verkleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.3.2 Begehbare Flachdächer
Flachdächer, die zum Begehen bestimmt sind, müssen mindestens feuerbeständig F 90-a sein. Die Dachhaut muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder mit einer mindestens 5 cm dicken Schicht aus mineralischen Baustoffen bedeckt sein. Die äußeren Umwehrungen der Dachflächen, die zum Begehen bestimmt sind, müssen mindestens bis zur Höhe von 90 cm geschlossen und mindestens 90 Minuten widerstandsfähig W 90-a sein; im übrigen müssen Umwehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3.3.3 Dächer niedrigerer Gebäude oder Gebäudeteile
Die Dachdecken oder Dächer von niedrigeren Gebäudeteilen oder von angrenzenden niedrigeren anderen Gebäuden müssen innerhalb eines Abstandes von mindestens 5 m von den Außenwänden höherer Gebäudeteile oder Gebäude mindestens feuerbeständig F 90-a und ohne Öffnungen sein. Für die Dachhaut gilt Nr. 3.3.2 entsprechend. Ein größerer Abstand- kann verlangt werden, wenn die Geschosse in den niedrigeren Gebäudeteilen oder Gebäuden großflächige Nutzräume oder eine größere Brandbelastung als Geschosse mit Wohnungen haben.
3.3.4 Lichtbänder, Lichtkuppeln
Lichtbänder oder Lichtkuppeln, die die Anforderungen an harte Bedachung nicht erfüllen, können zugelassen werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen und sie folgenden Anforderungen entsprechen:
3.4 Verkleidungen, Dämmschichten, Sperrschichten, Dehnungsfugen, Bodenbeläge
3.4.1 Wand- und Deckenverkleidungen
Unbeschadet der Anforderungen nach Nr. 3.2.2 müssen Wand- und Deckenverkleidungen in Rettungswegen einschließlich ihrer Halterungen und Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Verkleidungen außerhalb von Rettungswegen müssen mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen; Wandverkleidungen dürfen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn die Unterseite der angrenzenden Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht. Anstriche, Tapeten und Beschichtungen sind in Rettungswegen bis zu 0,5 mm Dicke zulässig, wenn sie in eingebautem Zustand mindestens schwerentflammbar sind und wenn Bedenken wegen Rauchentwicklung und Toxizität nicht bestehen.
Bei Hochhäusern, bei denen das Maß nach Nr. 1 mehr als 30 m beträgt, müssen alle Wand- und Deckenverkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Verkleidungen aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen können in einzelnen Räumen wie Sitzungsräumen gestattet werden. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
3.4.2 Dämmschichten, Sperrschichten, Dehnungsfugen
Dämmschichten und Sperrschichten in und auf Wänden, Decken und Dächern sowie Dämmschichten von Rohren, Leitungen, Schächten und Kanälen müssen einschließlich der Halterungen und Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; das gilt nicht für Sperrschichten, wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe gegen Entflammen geschützt sind. Dämmschichten, die für sich allein geprüft schwer entflammbar sind, dürfen in vorgefertigten Bauteilen verwendet werden, wenn die Dämmschichten durch Schalen aus mineralischen Baustoffen von mindestens 6 cm Dicke, an den Schmalseiten durch mindestens 2 cm dicke Streifen aus nichtbrennbaren Baustoffen vor Entflammen geschützt sind. Dehnungsfugen dürfen nur mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt sein.
3.4.3 Bodenbeläge
Bodenbeläge (Fußböden) einschließlich der Treppenbeläge müssen in Treppenräumen, in Sicherheitsschleusen (Nr. 3.6.5.2) und in Vorräumen vor Feuerwehraufzügen und innenliegenden Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Bodenbeläge in allgemein zugänglichen Fluren müssen mindestens schwerentflammbar sein; es dürfen keine Bedenken wegen Rauchentwicklung und Toxizität bestehen.
3.5 Rettungswege
3.5.1 Bemessung
Die nutzbare Breite von Rettungswegen (allgemein zugängliche Flure, Vorräume, Treppen, Ausgänge usw.) muß mindestens 1,25m betragen. Dieses Maß darf durch Türen im Zuge von Rettungswegen eingeschränkt werden, aber 0,90m nicht unterschreiten. Treppen dürfen keine Wendelstufen haben. Rampen im Verlauf von Rettungswegen dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein.
3.5.2 Kennzeichnung
Die Rettungswege innerhalb der Gebäude sind durch Hinweisschilder nach DIN 4844 Teil 3 so zu kennzeichnen, das die notwendigen Treppen und Ausgänge ins Freie auch von Benutzern und Besuchern ohne nähere Ortskenntnisse sicher aufgefunden werden können.
In den Fluren sind die Schilder über den Türen zu den Treppenräumen so anzubringen, daß sie aus allen in Betracht kommenden Fluchtrichtungen gut erkennbar sind; die Schilder müssen beleuchtet oder hinterleuchtet und die Lichtquelle an die Ersatzstromversorgungsanlage angeschlossen sein. Der Verlauf der Rettungswege ist außer über den im Zuge der Rettungswege liegenden Türen, auch durch Richtungspfeile an den Kreuzungen, Abzweigungen und sonstigen Richtungsänderungen der Flure sowie in Abständen von höchstens 15 m im Verlauf längerer Flure zu kennzeichnen. Die Schilder sollen so angebracht sein, daß sie möglichst auch bei Rauch sichtbar bleiben und durch Personenströme nicht verdeckt werden; ihre Unterkante soll daher etwa 2 m Über dem Fußboden liegen. In Treppenräumen müssen Geschoßkennzeichen auf jeder Geschoßebene deutlich sichtbar angebracht sein.
3.5.3 Einbauten
Einbauten in Rettungswegen sind unzulässig mit Ausnahme von Sicherheitseinrichtungen und Hausbriefkästen aus nichtbrennbaren Baustoffen.
3.6 Treppenräume
3.6.1 Anzahl, Zugänglichkeit
In Hochhäusern sind mindestens zwei Treppenräume oder statt zweier Treppenräume ein Sicherheitstreppenraum notwendig. Ist ein Sicherheitstreppenraum der einzige Treppenraum innerhalb des Gebäudes bzw. eines Brandabschnittes; so muß dieser an der Außenwand liegen oder von dieser abgesetzt sein (§ 43 Abs. 8 S. 20). Sind zwei oder mehr notwendige Treppenräume vorhanden, so müssen sie entgegengesetzt und in verschiedenen Rauchabschnitten nach Nr. 3.7.1 liegen. In Hochhäusern, bei denen das Maß nach Nr. 1 mehr als 60 m beträgt, müssen mindestens zwei Sicherheitstreppenräume vorhanden sein.
Die Treppenräume sind so anzuordnen, daß die Rettungswege möglichst kurz sind. Treppenräume dürfen Öffnungen nur zu allgemein zugänglichen Fluren, Sicherheitsschleusen, Vorräumen oder ins Freie haben. Die Treppenräume müssen einen gesicherten Ausgang
ins Freie erhalten. Dieser Ausgang darf, soweit er nicht unmittelbar ins Freie führt, nur über einen Vorraum, der ausschließlich als Windfang dient, führen. Der Windfang darf außer den Türen zum Freien und zum Treppenraum höchstens eine weitere Tür zu einer Eingangshalle, jedoch keine Ausstattungen haben.
3.6.2 Bauliche Beschaffenheit
Der Treppenraum muß mit Ausnahme der erforderlichen Fenster und Türen (vgl. Nr. 3.6.3) von mindestens feuerbeständigen Wänden (F 90-A) in Brandwanddicke umschlossen sein.
Treppenläufe und Podeste müssen geschlossen und mindestens feuerbeständig F 90-a sein. Geländer müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Handläufe aus Holz können in dem für ihren Zweck erforderlichen Querschnitt zugelassen werden. Geländer sind einschließlich der Handläufe so auszubilden, daß sie keine freien Enden haben.
Türen zu allgemein zugänglichen Fluren und Vorräumen müssen rauchdicht und mindestens feuerhemmend T 30 sein.
An der höchsten Stelle der Treppenräume sind Rauchabzugseinrichtungen mit einem aerodynamisch freien Querschnitt von mindestens 5 v. H. der jeweiligen Treppenraumgrundfläche, mindestens jedoch von 1 m2 anzuordnen. Die Bedienungsstellen der Rauchabzüge sind zusätzlich zentral in der Nähe der Ausgänge vorzusehen.
Die Bedienungsstellen sind mit der Aufschrift "Rauchabzug" deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Stellung der Rauchabzüge (auf/zu) muß an den Bedienungsstellen eindeutig erkennbar sein. Die Bedienung muß von Hand (mechanisch, pneumatisch oder hydraulisch) auch bei Netzausfall möglich sein.
3.6.3 Lage
3.6.3.1 Lage an der Außenwand
Treppenräume an der Außenwand sind in jedem Geschoß mit ausreichend großen, öffenbaren Fenstern zu versehen. Die Fenster müssen eine freie Öffnung in zusammenhängender Fläche von mindestens 0,9 m Breite und mindestens 1,2 m Höhe haben; sie müssen von anderen Öffnungen in derselben Wand einen Abstand von mindestens 1,5 m, von Öffnungen in Wänden, die in einem Winkel von weniger als 120° anschließen, einen Abstand von mindestens 5 m haben.
3.6.3.2 Lage im Gebäudeinnern
Nach § 43 Abs. 1 Satz 4 HBO können innenliegende Treppenräume zugelassen werden, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann, von ihnen aus der Keller nicht unmittelbar zugänglich ist und auch sonst wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn folgendes eingehalten wird:
3.6.4 Ausgänge und Treppen in Kellergeschossen
Kellergeschosse von Hochhäusern müssen in jedem Brandabschnitt mindestens zwei getrennte Ausgänge haben. Von diesen Ausgängen muß mindestens einer unmittelbar oder durch einen eigenen, an einer Außenwand liegenden Treppenraum, der mit anderen über dem Erdgeschoß liegenden Treppenräumen des Gebäudes nicht in Verbindung stehen darf, ins Freie führen; gemeinsame, an einer Außenwand liegende Treppenräume für übereinanderliegende Kellergeschosse sind. zulässig. Kellergeschosse dürfen nur über Sicherheitsschleusen mit Treppenräumen, die vom Erdgeschoß aufwärts führen, in Verbindung stehen.
3.6.5 Sicherheitstreppenräume
Sicherheitstreppenräume müssen mit ihren Zugängen so beschaffen sein, daß Feuer und Rauch nicht in sie eindringen können.
3.6.5.1 Lage an der Außenwand
Der Sicherheitstreppenraum, der an der Außenwand liegt oder vom Gebäude abgesetzt ist, darf in jedem Geschoß nur über einen unmittelbar davorliegenden offenen Gang erreichbar sein. Dieser Gang ist so anzuordnen, daß Rauch jederzeit ungehindert - und ohne in den Sicherheitstreppenraum zu gelangen - ins Freie entweichen kann; er darf daher nicht in Gebäudenischen oder -winkeln angeordnet sein. Die Wände des Sicherheitstreppenraumes dürfen Öffnungen nur zu den offenen Gängen und ins Freie haben; Öffnungen, z.B. zu Kellergeschossen und zu Aufzugsschächten, sind unzulässig. Leitungen, die nicht der Brandbekämpfung oder dem Betrieb des Sicherheitstreppenraumes dienen, sowie Schächte dürfen in ihm nicht vorhanden sein. Brennbare Saustoffe dürfen außer für Fensterrahmen nicht verwendet werden. Der offene Gang muß mindestens so breit wie die Laufbreite der Treppe des Sicherheitstreppenraumes, mindestens doppelt so lang wie breit und mindestens auf einer Längsseite offen sein. Er darf an seinen offenen Seiten nur durch eine geschlossene, 1,1 m hohe Brüstung und durch einen Sturz eingeschränkt sein. Die Unterkante des Sturzes darf höchstens 20 cm unter der Unterkante der Decke und muß mindestens 30 cm über der Oberkante der Sicherheitstreppenraumtür liegen. Wetterschutzvorrichtungen dürfen den Rauchabzug nicht behindern.
Die Wände, welche die unmittelbar vor dem Sicherheitstreppenraum liegenden offenen Gänge begrenzen, müssen mindestens feuerbeständig F 90-a sein und dürfen außer den für die Rettungswege erforderlichen Türen und den für die Belichtung des Sicherheitstreppenraumes erforderlichen Fenstern keine Öffnungen haben. Die Türen müssen rauchdicht und selbstschliessend (falls verglast, nur in Stahlrahmen mit Drahtglas in einer Dicke von mindestens 7 mm mit kreuzweise verschweißten Drähten oder gleichwertig) sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Fenster dürfen nicht geöffnet werden können; ist eine Reinigung dadurch nicht möglich, so können mit Steckschlüsseln offenbare Fenster gestattet werden; sie sind wie die Türen nach Satz 2 zu verglasen.
Die Türen offenen Sicherheitstreppenraumes müssen bei dreiseitig offenen Gängen mindestens 1,5 m, bei weniger als dreiseitig offenen Gängen mindestens 3 m von den Türen der Innenflure bzw. den Einmündungen der Rettungswege in die offenen Gänge entfernt sein. Der seitliche Abstand zwischen Fenstern oder Fenstertüren anderer Räume und den Türen und Fenstern des Sicherheitstreppenraumes oder den Türen bzw. Einmündungen nach Satz 4 muß mindestens 1,5 m betragen.
Die Tragplatten der offenen Gänge müssen mindestens feuerbeständig F 90-a sein; für Brüstungen genügt, eine geschlossene Ausführung in mindestens W 90-a Entwässerungsöffnungen sind unbedenklich.
3.6.5.2 Lage im Gebäudeinnern
Wird ein innenliegender Sicherheitstreppenraum zugelassen, so darf dieser in jedem Geschoß nur über eine Sicherheitsschleuse erreichbar sein. Die Sicherheitsschleuse muß rauchdichte und mindestens feuerhemmende Türen T 30 haben. Sie muß mindestens 1,5 m breit sein; die Türen müssen mindestens 3 m voneinander entfernt sein. Jeder Treppenraum mit den zugehörigen Sicherheitsschleusen muß eine eigene Lüftungsanlage haben. Der Treppenraum muß mit seinen Zugängen und der Lüftungsanlage so beschaffen sein, daß Feuer und Rauch nicht in ihn eindringen können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Lüftungsanlage des Treppenraums nach Nr. 3.6.3.2 mit einem vertikalen Luftvolumenstrom von mindestens 10.000 m3/h so eingerichtet oder durch eine zweite Lüftungsanlage für alle Schleusen ergänzt wird, daß im Brandfall bei geöffneten Schleusentüren in dem vom Brand betroffenen Geschoß und beim ungünstigsten Druck im Treppenraum vor der Schleuse in den Brandraum ein Luftvolumenstrom
VL = k × b × h1,5 in m3/s
strömt. Darin sind b und h die Breite und Höhe der Tür in Meter. k berücksichtigt die Temperatur, die im Brandfall in dem an den Treppenraum angrenzenden Raum auftreten kann. Schließt an die Schleuse ein allgemein zugänglicher Flur an, so ist für k = 1,5, in allen anderen Fällen 1,8 anzusetzen.
Die für diesen Volumenstrom erforderliche Druckdifferenz richtet sich nach der Art, wie die Rauchgase aus dem Brandraum ins Freie abgeführt werden. Werden die Rauchgase z.B. durch waagerechte Kanäle aus dem Brandraum gedrückt, so muß der Druck in der Schleuse entsprechend dem Strömungswiderstand erhöht werden; sind Schächte angeordnet oder Abzugsventilatoren, die im Brandraum einen Unterdruck erzeugen, so kann bei fensterlosen Räumen der Druck in der Schleuse um den Betrag des erzeugten Unterdrucks im Brandraum verringert werden. Bei Räumen mit Fenstern ist die Lüftungsanlage für einen Druck in der Schleuse von mindestens 10 Pa auszulegen.
Auf keine Türe darf ein höherer Druck als 50 Pa wirken. Dies muß durch selbsttätig wirkende Vorrichtungen (z.B. Druckentlastungsklappen zum Freien oder zum Vorraum oder Flur mit Abluftöffnung zum Freien, Regelung des Zuluftstromes) sichergestellt sein.
Das Lüftungssystem muß in Jedem Geschoß durch Rauchmelder selbsttätig in Betrieb gesetzt werden. Es muß im Erdgeschoß auch von Hand eingeschaltet werden können. Rauchabzugsklappen in den Schächten oder Kanälen nach Abs. 4 Satz 2 müssen in dem Geschoß, in dem der Rauch auftritt, durch Rauchmelder selbsttätig geöffnet werden. Brandschutzklappen anderer Lüftungsanlagen müssen in dem Geschoß, in dem der Rauch auftritt, durch Rauchmelder selbsttätig geschlossen werden.
Die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Lüftungssystems Ist durch ein Gutachten einer sachverständigen Stelle nachzuweisen.
3.7 Allgemein zugängliche Flure
3.7.1 Flure mit zwei Fluchtrichtungen
Die allgemein zugänglichen Flure, die zu zwei entgegengesetzt liegenden Treppenräumen oder in zwei Fluchtrichtungen zu nur einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen zwischen den Treppenraumzugängen höchstens 40m lang sein. Sie müssen In Abschnitte (Rauchabschnitte) von höchstens 20 m Länge durch selbstschließende und mindestens rauchdichte Türen unterteilt sein. Jeder Abschnitt muß einen unmittelbaren Zugang zu einem Treppenraum oder einem Vorraum nach Nr. 3.6.3.2 Buchst, a) oder einer Sicherheitsschleuse nach Nr. 3.6.5.2 Abs. 1 haben.
3.7.2 Flure mit einer Fluchtrichtung
Die allgemein zugänglichen Flure, die nur zu einem Treppenraum (Sicherheitstreppenraum) führen oder als Stichflure nur eine Fluchtrichtung haben, dürfen bis zur Einmündung in den Treppenraum in eine Sicherheitsschleuse nach Nr. 3.6.5.2 oder in den davorliegenden offenen Gang höchstens 10 m lang sein. Der Stichflur darf bis 20 m lang sein, wenn die Räume einen zweiten Rettungsweg, wie über einen Rettungsbalkon mit zwei Fluchtrichtungen, zu einem zweiten Treppenraum oder zu einem Sicherheitstreppenraum haben.
4. Technische Einrichtungen
4.1 Aufzüge
Hochhäuser müssen mindestens zwei Aufzüge mit Haltestellen in jedem Vollgeschoß haben; beide Aufzüge müssen von jeder Stelle des Geschosses erreichbar sein. Die Haltestellen dürfen nur über Flure oder Vorräume, in fensterlosen Geschossen, z.B. Kellergeschossen, Technikgeschossen, nur über Vorräume zugänglich sein. Mindestens einer der Aufzüge muß zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet und von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos erreichbar sein. Bei den Zugängen zu den Aufzügen ist ein Schild anzubringen, das auf das Verbot über die Benutzung im Brandfall hinweist. In den Vorräumen zu den Aufzügen muß durch Schilder auf die Geschoßnummer und auf die Treppen hingewiesen werden.
4.2 Feuerwehraufzüge
4.2.1 Anzahl, Lage
Hochhäuser, bei denen das Maß nach Nr. 1 mehr als 30 m beträgt, müssen mindestens einen Aufzug haben, der im Brandfall der Feuerwehr zur Verfügung steht (Feuerwehraufzug); dieser Aufzug kann auf die Zahl der erforderlichen Aufzüge angerechnet werden. Vom Feuerwehraufzug muß jeder Punkt eines Aufenthaltsraumes in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein. Weitere Feuerwehraufzüge können verlangt werden bei Hochhäusern, bei denen nach der Art ihrer Nutzung im Brandfalle mit größeren Gefahren zu rechnen ist; die Aufzüge sollen so liegen, daß die Entfernungen zu den Aufenthaltsräumen möglichst kurz sind.
4.2.2 Schächte und Vorräume
Jeder Feuerwehraufzug ist in einem eigenen feuerbeständigen Fahrschacht anzuordnen; er muß in jedem Geschoß des Hochhauses eine Haltestelle haben, die durch einen Vorraum mit feuerbeständigen Wänden zugänglich ist; Nr. 3.1.1 gilt entsprechend. Der Vorraum muß mindestens so groß sein, daß eine belegte Krankentrage mit einer Breite von 0,6 m und einer Transportlänge von 2,26 m ungehindert in den Aufzug eingebracht werden kann. Der Vorraum darf nur Verbindung zu allgemein zugänglichen Fluren, Sicherheitsschleusen, Treppenräumen, Naßräumen oder anderen Aufzügen haben. Die Türen zu den Fluren müssen mindestens feuerhemmend T 30 sein. Der Vorraum muß Fenster oder Einrichtungen haben, durch die er Im Brandfall ausreichend rauchfrei gehalten werden kann. Nr. 3.6.3.2 gilt entsprechend. Vor dem Vorraum ist flurseitig ein Wandhydrant nach Nr. 4.7.4.1 anzubringen. Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Zugang zum Feuerwehraufzug über einen offenen Gang führt, der den Anforderungen an einen offenen Gang vor einem Sicherheitstreppenraum nach Nr. 3.6.5.1 entspricht.
4.2.3 Triebwerksraum
Das Triebwerk für den Feuerwehraufzug muß in einem eigenen Triebwerksraum liegen. Dieser muß mindestens feuerbeständige Wände und Decken haben; Nr. 3.1.1 gilt entsprechend. Türen müssen mindestens feuerhemmend T 30 sein. Der Fahrschacht und der Triebwerksraum müssen voneinander und von anderen Fahrschächten und Triebwerksräumen getrennt unmittelbar oder über Schächte ins Freie ständig entlüftet werden.
4.2.4 Schalteinrichtungen und Leitungen
Die elektrischen Schalteinrichtungen sowie die Leitungen und Kabel für die Stark- und Schwachstromversorgung des Feuerwehraufzugs sind von den Leitungen und Kabeln der allgemeinen Stromversorgung ab Hauptverteiler getrennt zu verlegen und von anderen Anlagen baulich zu trennen. Die Kabel und Leitungen des Feuerwehraufzugs sind, wenn sie außerhalb des Fahrschachts verlegt werden, durch feuerbeständige Bauteile zu schützen.
4.2.5 Kennzeichnung
Im Eingangsgeschoß nach Nr. 2 sind Hinweisschilder anzubringen, die das sofortige Auffinden des Feuerwehraufzugs erleichtern.
4.3 Ersatzstromversorgungsanlage
Hochhäuser müssen eine Ersatzstromversorgungsanlage nach VDE 0108/DIN 57108 haben. An die Anlage sind alle elektrisch betätigten, notwendigen Anlagen anzuschließen, die der Sicherheit dienen und für die eine Unterbrechung der Stromversorgung bis zu 15 Sekunden zulässig ist. Anlagen dieser Art sind z.B.
Aufzüge, die der Personenbeförderung dienen können, müssen bei Ausfall der öffentlichen Stromversorgung selbsttätig - wenigstens nacheinander - in das Eingangsgeschoß fahren (Evakuierungsschaltung).Sind Anlagen vorhanden, die eine unterbrechungslose Stromversorgung, erfordern (z.B. Gefahrenmeldeanlagen und nach dem Ruhestromprinzip gehaltene Rauchabzugsklappen), muß, das durch geeignete Maßnahmen gesichert sein. Die an die Ersatzstromquellen angeschlossenen eigenen Leitungsnetze für die Ersatzstromversorgung sind mindestens bis zur geschoßweisen Unterverteilung für sich feuerbeständig geschützt zu verlegen.
4.4 Lüftungsanlagen
Lüftungsanlagen müssen so angeordnet oder ausgebildet sein, daß Feuer oder Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Die Lüftungsanlagen sind nach den Lüftungsanlagen-Richtlinien - LAR - auszuführen. An Lüftungsanlagen nach DIN 18017 Teil 3 dürfen nur Bäder und Aborte angeschlossen werden. Lüftungsanlagen für Treppenräume (Nr. 3.6.3.2) und Sicherheitstreppenräume (Nr. 3.6.5.2) einschließlich der zugehörigen Vorräume und Sicherheitsschleusen sowie Aufzugsvorräume (Nr. 4.2.2) sind von sonstigen Lüftungsanlagen getrennt auszuführen; sie müssen baulich so geschützt sein, daß sie im Brandfall mindestens 90 Minuten betriebssicher bleiben. Lüftungsanlagen, außer Einzelentlüftungsanlagen nach DIN 18017 Teil 3, müssen an zentraler Stelle, z.B. beim Feuerwehrzugang oder bei der Schaltzentrale, nach Nr. 4.7.2 Abs. 3 ein- und ausgeschaltet werden können. Bei Auftreten von Rauch in der Zuluftanlage, insbesondere durch Umluftbetrieb, müssen Lüftungsanlagen selbsttätig abschalten.
4.5 Heizungsanlagen
Als Wärmeträger dürfen nur Wasser, Dampf oder Luft verwendet werden. Etagenheizungen oder Einzelfeuerstätten dürfen nicht eingerichtet werden. Feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nicht oberhalb des Erdgeschosses gelagert werden. Brennstoffleitungen zu Heizräumen, die in einem Geschoß über dem Erdgeschoß liegen, müssen in eigenen Schächten und Kanälen geführt werden. Die Schächte und Kanäle müssen ins Freie entlüftet werden können. Schächte und Kanäle sind mindestens feuerbeständig F 90-a auszuführen; Öffnungen sind mit feuerbeständigen Verschlüssen T 90 zu versehen.
4.6 Müllabwurföffnungen
Müllabwurföffnungen dürfen nur in eigenen, sonst nicht genutzten Räumen mit mindestens feuerbeständigen F 90-a Umfassungen liegen, die mit mindestens feuerhemmenden Türen T 30 abgeschlossen sind. Der Einbau einer selbsttätigen Löschanlage im Abfallschacht kann gefordert werden.
4.7 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmelde-, Alarm- und Löschanlagen
4.7.1 Feuerlöscheinrichtungen
Feuerlöscher nach DIN 14406 Teil 1 sind an allgemein zugänglichen Stellen gut sichtbar anzubringen. Anzahl, Art und Anbringung sind im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle festzulegen.
4.7.2 Brandmeldeanlagen
Für Hochhäuser mit erhöhter Brandgefahr können Brandmeldeanlagen verlangt werden. Hochhäuser, bei denen das Maß nach Nr. 1 mehr als 60 m beträgt, müssen Brandmeldeanlagen haben. Brandmeldeanlagen müssen der DIN 14675 und VDE 0833/DIN 57833 entsprechen.
Die Art und Weise der Alarmierung der Feuerwehr ist im Benehmen mit der zuständigen Dienststelle für Brandschutz festzulegen. Es kann verlangt werden, daß Räume mit erhöhter Brandgefahr mit automatischen Brandmeldern (z.B. Rauchmeldern) ausgestattet werden.
In Hochhäusern, bei denen das Maß nach Nr. 1 mehr als 120 m beträgt, und in Hochhäusern nach Nr. 3.1.1 Satz 3 muß die Brandmeldung gleichzeitig in einer ständig besetzten Stelle (Schaltzentrale) im Gebäude angezeigt werden. Von dieser Stelle aus müssen die Alarmanlagen nach Nr. 4.7.3 ausgelöst werden können. Leitungen und Verteilungen der Brandmeldeanlagen dürfen nicht in Räumen mit erhöhter Brandgefahr oder Explosionsgefahr verlegt werden.
4.7.3 Alarmanlagen
In Hochhäusern müssen geeignete Gefahrenmeldeanlagen (VDE 0833/DIN 57833) vorhanden sein, durch die im Gefahrenfalle die Personen im Gebäude alarmiert werden können.
Die Gefahrenmeldeanlage darf mit einer Brandmeldeanlage kombiniert werden. Leitungen und Verteilungen dieser Alarmanlagen dürfen nicht in Räumen mit erhöhter Brandgefahr oder Explosionsgefahr verlegt werden.
4.7.4 Löschanlagen
4.7.4.1 Steigleitungen, Wandhydranten
In Hochhäusern müssen in den angrenzenden Vorräumen oder Fluren eines jeden Treppenraumes einer notwendigen Treppe in allen Geschossen nasse Steigleitungen mit einem lichten Durchmesser von mindestens 80 mm und Wandhydranten nach DIN 14461 Teil 1 Abschn. 3 Ausführung 2 vorhanden sein. Die Schlauchlängen sind so zu bemessen, daß jede Stelle eines Geschosses mit Löschwasser erreicht werden kann. Die bereitzustellende Wassermenge muß für den gleichzeitigen Betrieb von mindestens drei Wandhydranten ausreichen.
Zusätzlich können Steigleitungen bei Hochhäusern mit erhöhter Brandgefahr oder ohne selbsttätige Löschanlagen verlangt werden. Einspeiseeinrichtungen für trockene Steigleitungen sind nach DIN 4066 zu kennzeichnen.
4.7.4.2 Selbsttätige Löschanlagen
Selbsttätige Löschanlagen mit gleichmäßig über die Fläche verteilten Sprühdüsen können verlangt werden, wenn das Maß nach Nr. 1 mehr als 30 m beträgt und das Gebäude nicht ausschließlich Wohnungen oder Feuerbeständig abgetrennte Nutzungseinheiten ähnlicher Größe enthält.
Selbsttätige Löschanlagen mit gleichmäßig über die Fläche verteilten Sprühdüsen müssen vorhanden sein, wenn das Maß nach Nr. 1 mehr als 60 m beträgt. Bei Gebäuden, die ausschließlich Wohnungen oder feuerbeständig abgetrennte Nutzungseinheiten ähnlicher Größe enthalten, können Ausnahmen zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
4.7.4.3 Wasserdruckerhöhungsanlagen
Nasse Steigleitungen sind über Wasserdruckerhöhungsanlagen zu betreiben, wenn dies unter Zugrundelegung der ungünstigsten Entnahmestelle zur Gewährleistung des in DIN 14461 Teil 1 vorgegebenen Wasserdurchflusses und Fließüberdruckes erforderlich ist. Der Überdruck an den Entnahmestellen (Schlauchanschlußventil ND 16 nach DIN 14461 Teil 3) muß bei einem Wasserdurchfluß von 100 l/min mindestens 3 bar betragen. Der Fließüberdruck darf höchstens 8 bar betragen. In trockenen Steigleitungen müssen Wasserdruckerhöhungsanlagen eingebaut sein, wenn das Maß zwischen der Einspeisung für die Wasserzuführung und der obersten Entnahmestelle mehr als 80 m beträgt.
Für Wasserdruckerhöhungsanlagen sind die Bestimmungen des Arbeitsblattes des DVGW W 314 -Druckerhöhungsanlagen in Grundstücken - und für zugehörige Druckbehälter die Vorschriften der Druckbehälterverordnung zu beachten.
5. Betriebsvorschriften
5.1 Wege und Flächen auf dem Grundstück
Rettungswege und Flächen für die Feuerwehren sind von Kraftfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen freizuhalten.
5.2 Rettungswege im Gebäude
Rettungswege müssen freigehalten werden; Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung mit einem Griff in voller Breite zu öffnen sein, solange sich Personen im Gebäude aufhalten, die auf diese Rettungswege angewiesen sind.
Türen, an die Brandschutzanforderungen gestellt werden, dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden. Sie dürfen im Zuge von Rettungswegen offengehalten werden, wenn sie bei Auftreten von Rauch oder Wärme selbsttätig schließen. Feststellanlagen müssen bauaufsichtlich zugelassen sein.
Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Anlagen von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten, die im Zuge von Rettungswegen liegen, müssen geöffnet sein, solange sich Personen Im Gebäude aufhalten, die auf diese Rettungswege angewiesen sind. Sie müssen so eingerichtet sein, daß sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.
Die Beleuchtung der Rettungswege einschließlich der Kennzeichnung muß, soweit die Rettungswege nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind, in Betrieb sein.
5.3 Sonstige Betriebsvorschriften
An den Eingängen sind an gut sichtbarer Stelle durch einen Lageplan und Grundrißpläne oder auf andere Weise die Rettungswege, die zur Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Brandmelde-, Lösch- und Rauchabzugseinrichtungen, die Feuerwehraufzüge und die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen im Einvernehmen mit der Feuerwehr kenntlich zu machen. Die Pläne sind ferner in der Schaltzentrale nach Nr. 4.7.2 Abs. 3 anzubringen.
Für Gebäude, die nicht ausschließlich Wohnungen enthalten, ist nach DIN 14096 Teil 1 bis 3 eine Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der Feuerwehr aufzustellen. Das Betriebspersonal ist mindestens einmal jährlich über die Brandschutzordnung zu belehren. Mindestens einmal im Jahr ist eine Alarmprobe durchzuführen.
Die Bewohner oder ständigen Benutzer sind durch die nach DIN 14096 Teil 1 und 2 zu erstellenden Aushänge und Merkblätter über die Sicherheitseinrichtungen ihres Gebäudes und das richtige Verhalten im Brandfall zu unterrichten.
Die Schaltzentrale nach Nr. 4.7.2 Abs. 3 muß ständig besetzt sein.
5.4 Wartung
Der Betreiber ist verpflichtet, die Sicherheitseinrichtungen entsprechend den Hersteller- und Installationsvorschriften zu warten oder warten zu lassen.
5.5 Nutzung von Räumen oberhalb der Hochhausgrenze
Räume, die mit ihrem Fußboden höher als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegen, dürfen keiner der folgenden Nutzungen zugeführt werden:
6. Weitergehende (strengere) Sicherheitsanforderungen
An Hochhäuser, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 200 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, können wegen der Besonderheiten des Einzelfalles zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren weitergehende (strengere) Sicherheitsanforderungen als nach diesen Richtlinien gestellt werden.
7. Umweltverträglichkeitsprüfung
Hochhäuser dürfen nur an Standorten errichtet werden, an denen erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Ein in Aussicht genommener Standort und das Bauvorhaben selbst sind unter Einbeziehung von Standortalternativen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Hierzu gehört auch die Prüfung des Bauvorhabens im Vergleich mit anderen Bauformen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen z.B. auf das lokale Klima, Landschaftsbild und die Flächenversiegelung.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt in der Regel im Rahmen der Bauleit- und Landschaftsplanung. Soweit ein Bauleitplanverfahren nicht erforderlich ist, erfolgt die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens; dafür ist vom Bauherrn mit den Bauantragsunterlagen die Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle und eine Stellungnahme der Hessischen Landesanstalt für Umwelt zu diesem Gutachten zu verlangen. In dem Gutachten sind die Belange des Umweltschutzes bezogen auf das Vorhaben darzustellen.
ENDE |
(Stand: 14.09.2022)
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