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GaV - Garagenverordnung
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
- Hessen -
Vom 13. Mai 2024
(GVBl. Nr. 18 vom 21.05.2024)
Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Garagen im Sinne von § 2 Abs. 11 Satz 1 und 2 der Hessischen Bauordnung. Die Verordnung gilt nicht für Stellplätze und Räume für Kraftfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
§ 2 Begriffe und allgemeine Anforderungen
(1) Offene Mittel- und Großgaragen nach Abs. 9 Nr. 2 und 3 sind Garagen,
Die Querlüftung darf insbesondere durch vorgestellte Wände oder Außenwandbegrünungen nicht eingeschränkt werden.
(2) Offene Kleingaragen sind Garagen nach Abs. 9 Nr. 1, die unmittelbar ins Freie führende nicht verschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllen.
(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.
(5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit fördertechnischen Einrichtungen von der Garagenzufahrt zu den Stellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt befördert werden.
(6) Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind Flächen, die dem Abstellen der Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen.
(7) Eine Stellplatzanlage ist eine zusammenhängende Fläche außerhalb von Gebäuden, die aus mehreren Stellplätzen und den dazugehörigen Verkehrsflächen besteht.
(8) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller Flächen der Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge sowie der Verkehrsflächen in der Garage. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Stellplätze. Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(9) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche nach Abs. 8
(10) Auf tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile von Garagen sind die Anforderungen der Hessischen Bauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Erleichterungen und Anforderungen des § 32 Abs. 6, § 33 Abs. 3 Satz 2, § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2, § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie des § 44 Abs. 5 Nr. 1 und 3 der Hessischen Bauordnung gelten nicht.
(11) In Mittel- und Großgaragen sind Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen so übersichtlich zu gestalten, dass sich alle Benutzerinnen und Benutzer gefahrlos orientieren können, auch wenn sie mit der Anlagenicht vertraut sind. Dies gilt insbesondere für Zu- und Ausgänge.
(12) Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von barrierefreien Stellplätzen haben; der Anteil dieser Stellplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Stellplätze muss mindestens 3 Prozent betragen. Die Stellplätze müssen barrierefrei erreichbar und in der Nähe der barrierefreien Erschließung angeordnet sein. Die barrierefreien Stellplätze müssen als solche für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Schwerbehinderung gekennzeichnet sein. Bei
Satz 1 bis 4 gelten für Stellplatzanlagen mit einer Gesamtfläche von mehr als 100 m2 entsprechend.
(Stand: 23.05.2024)
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