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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Fahrradabstellplatzverordnung - Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder
- Hessen -

Vom 14. Mai 2020
(GVBl. Nr. 29 vom 28.05.2020 S. 355)
Gl.-Nr.: 361-125



Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

§ 1 Notwendige Abstellplätze für Fahrräder

(1) Soweit durch Satzung der Gemeinde keine abweichende Regelung nach § 52 Abs. 5 Satz 4 der Hessischen Bauordnung getroffen wurde, richtet sich die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder nach der Anlage. Abstellplätze für Fahrräder sind Regelfahrradabstellplätze und Sonderfahrradabstellplätze.

(2) Bei Anlagen mit verschiedenen Nutzungsarten richtet sich die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder nach dem größten gleichzeitigen Bedarf.

(3) Soweit Nutzungsarten in der Anlagenicht genannt sind, richtet sich die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder nach dem voraussichtlichen Bedarf, wobei die für vergleichbare Nutzungsarten in der Anlage festgesetzte Zahl von Abstellplätzen für Fahrräder als Richtwert heranzuziehen ist.

(4) Steht die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, kann die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. Eine niedrigere Zahl notwendiger Abstellplätze für Fahrräder kann auch zugelassen werden, wenn in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks in ausreichender Anzahl öffentliche Fahrradabstellplätze vorhanden sind und deren Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.

(5) Bei der Berechnung der Abstellplätze für Fahrräder ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

(6) Die Abstellplätze für Fahrräder sind spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme einer neu errichteten Anlage oder der Nutzungsaufnahme nach der Änderung einer Anlage oder einer Nutzungsänderung fertigzustellen.

§ 2 Lage der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder

Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen. Bei Anlagen mit hohem Besucheraufkommen ist der Anteil der öffentlich zugänglichen Abstellplätze für Fahrräder bedarfsgerecht zu bemessen; er muss jedoch mindestens 25 Prozent betragen.

§ 3 Größe der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder

(1) Die Grundfläche eines Regelfahrradabstellplatzes muss mindestens 2 Meter lang und 0,7 Meter breit sein. Der Seitenabstand zwischen zwei Fahrradständern muss bei

  1. höhengleicher Aufstellung der Vorderräder mindestens 0,8 Meter,
  2. Hoch-/Tiefaufstellung oder Schrägaufstellung mindestens 0,5 Meter,
  3. Doppelaufstellung pro Fahrradständer mindestens 1,2 Meter

betragen. Die Breite der Erschließungswege zu den Abstellplätzen für Fahrräder muss mindestens 1,8 Meter, bei Schrägaufstellung mindestens 1,3 Meter betragen. Ihre lichte Höhe muss mindestens 2 Meter, bei Doppelstockanlagen mindestens 2,7 Meter betragen.

(2) Die Grundfläche eines Sonderfahrradabstellplatzes muss mindestens 2,75 Meter lang und 0,9 Meter breit sein. Der Erschließungsweg nach Abs. 1 Satz 3 muss im Bereich der Sonderfahrradabstellplätze mindestens 2,5 Meter breit sein.

§ 4 Beschaffenheit und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder

(1) Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sind so zu gestalten, dass sich in Laufradgröße und Reifenbreite unterscheidende Fahrradtypen standsicher abgestellt und sicher angeschlossen werden können. Fahrradständer sind fest mit dem Boden oder mit dem Gebäude zu verbinden. Satz 2 gilt nicht, wenn auf andere Weise, zum Beispiel durch Gewicht oder Größe des Fahrradständers, sichergestellt ist, dass bei angeschlossenen Fahrrädern keine Ortsveränderung möglich ist. Für Sonderfahrräder ist eine Anschließmöglichkeit am Boden vorzusehen; Fahrradständer müssen hierfür nicht errichtet werden.

(2) Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sollen ausreichend beleuchtet sein. Dienen sie dem längerfristigen Abstellen, müssen sie wettergeschützt sein.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

.

  Anlage
(zu § 1 Abs. 1)


Richtwerte für die Zahl notwendiger Abstellplätze für Fahrräder
Nr. Verkehrsquelle Zahl der Abstellplätze für Regelfahrräder Zahl der Abstellplätze für Sonderfahrräder
1 Wohngebäude
1.1 Wohngebäude und sonstige Gebäude mit bis zu 2 Wohnungen - -
1.2 Wohngebäude und sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen 1 je 35 qm Wohnfläche, min. 1 je Wohnung 1 je 105 qm

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