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Regelwerk

FeuVO - Feuerungsverordnung
Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung

- Hessen -

Vom 21. Juni 1977
(GVBl. I Nr. 16 vom 07.07.1977 S. 293; 20.03.1979 S. 65aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 117 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Hessischen Bauordnung vom 31. August 1976 (GVBl. I S. 339) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Feuerungsanlagen

§ 1 Allgemeine Anforderungen an Feuerungsanlagen

(1) Feuerstätten, Verbindungsstücke und Schornsteine (Feuerungsanlagen) müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Zu den Feuerstätten gehören auch die Feuerungseinrichtungen, wie Brenner, sowie die Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen.

(2) Feuerstätten müssen der Bauart und den Baustoffen nach so beschaffen sein, daß

  1. sie den beim bestimmungsgemäßen Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten,
  2. die Feuerungsanlagen sowie die Wärmeträger und das Wasser der Warmwasserversorgung sich nicht gefährlich erwärmen können,
  3. gefährliche Ansammlungen von Energie in den Feuerstätten verhindert werden,
  4. gefährliche Ansammlungen von zündfähigen Gasen und Dämpfen in den Feuerungsanlagen verhindert werden und
  5. Gase und Dämpfe nicht in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum gelangen können.

(3) Feuerstätten müssen aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig für

  1. Brennstoffleitungen in Brennern,
  2. bewegliche Brennstoffleitungen, die zum Anschluß von Feuerstätten erforderlich und ausreichend widerstandsfähig gegen Wärme sind,
  3. Bauteile des Zubehörs, wenn die Bauteile außerhalb des Wärmeerzeugers angeordnet sind,
  4. Bauteile im Innern von Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen und
  5. Bedienungsgriffe und elektrische Ausrüstungen.

(4) Feuerstätten oder ihre Teile sind als nach Abs. 2 und 3 beschaffen anzusehen, wenn sie das Zeichen DIN oder DIN-DVGW jeweils mit Registernummer oder Baumusterkennzeichen oder das Zeichen DVGW mit Registernummer tragen und nach Maßgabe der Aufstellungs- und Einbauanweisung des Herstellers verwendet werden. Dampf- und Heißwassererzeuger sowie die mit solchen Anlagen betriebenen Druckausdehnungsgefäße und Sicherheitsventile sind als nach Abs. 2 und 3 beschaffen anzusehen, wenn sie nach den auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften über Dampfkesselanlagen

  1. der Bauart nach geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind und nach Maßgabe der Bescheinigungen über die Bauartzulassung, Baumusterprüfung oder Bauteilprüfung verwendet werden oder
  2. der gewerberechtlichen Erlaubnis entsprechend errichtet, geprüft und betrieben werden.

Soweit sie in Warmwassererzeugungsanlagen mit einer Vorlauftemperatur bis zur Siedetemperatur des Wassers bei atmosphärischem Druck eingesetzt werden, gilt Satz 2 Nr. 1 entsprechend.

(5) Feuerstätten mit flüssigen Wärmeträgern oder zur Warmwasserversorgung, deren Flüssigkeitsraum nicht ständig mit der Atmosphäre in ausreichend großer offener Verbindung steht, müssen Sicherheitseinrichtungen haben, die das Entstehen gefährlicher Flüssigkeitsdrücke verhindern.

(6) Sicherheitseinrichtungen, aus denen Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe austreten können, müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß diese Stoffe gefahrlos abgeführt werden.

(7) Rohrleitungen einschließlich der Formstücke und Armaturen müssen so beschaffen und eingebaut sein, daß sie den beim bestimmungsgemäßen Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten und der Brandschutz sichergestellt ist; sie müssen dicht sein. Leitungen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe in Gebäuden müssen außerdem aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder so beschaffen oder geschützt sein, daß sie auch im Brandfalle dicht bleiben; sie dürfen in Treppenräumen notwendiger Treppen nur verlegt werden, wenn durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, daß im Brandfalle die Treppenräume nicht gefährdet werden.

(8) Drosselvorrichtungen sind nur in Rauchgasstutzen von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse oder in deren Verbindungsstücken zulässig. Drosselvorrichtungen sind ferner zulässig für Wechselbrandfeuerstätten, wenn sichergestellt ist, daß die Feuerungseinrichtung mit Gebläse nur bei geöffneter Drosselvorrichtung betrieben werden kann. Die Drosselvorrichtungen müssen Öffnungen haben, die in zusammenhängender Fläche nicht weniger als 3 vom Hundert der Querschnittsfläche, mindestens aber 20 cm2 groß sind. Drosselvorrichtungen dürfen die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke und Schornsteine nicht behindern. Die Stellung der Drosselvorrichtung muß an der Einstellung des Bedienungsgriffs erkennbar sein.

(9) Zugbegrenzer an Feuerstätten, in Verbindungsstücken oder an Schornsteinen sind zulässig, wenn sichergestellt ist, daß

  1. die einwandfreie Ableitung der Rauch- oder Abgase sämtlicher angeschlossener Feuerstätten nicht beeinträchtigt wird,
  2. die Rauch- oder Abgase bei Stau oder Rückstrom nicht austreten können und
  3. die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke und Schornsteine nicht behindert wird.

(10) Absperrvorrichtungen sind zulässig

  1. in Rauch- oder Abgasstutzen von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit Feuerungseinrichtungen mit Gebläse oder in deren Verbindungsstücken,
  2. in Abgasstutzen von Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse oder in deren Verbindungsstücken und
  3. in Verbindungsstücken für offene Kamine.

Bei Absperrvorrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 muß sichergestellt sein, daß die Feuerungseinrichtungen nur bei geöffneter Absperrvorrichtung betrieben werden können. Die Absperrvorrichtungen dürfen die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke oder Schornsteine nicht behindern. Die Stellung der Absperrvorrichtung nach Satz 1 Nr. 3 muß an der Einstellung des Bedienungsgriffs erkennbar sein.

(11) Rußabsperrer sind nur zulässig für Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe; sie müssen in Verbindungsstücken oder Rauchschornsteinen so eingebaut sein, daß sie die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke oder Schornsteine nicht behindern. Rußabsperrer dürfen nur von Hand bedient werden können; ihre Stellung muß an der Einstellung des Bedienungsgriffs erkennbar sein.

(12) Auslaufende flüssige Brennstoffe dürfen nicht in Entwässerungsleitungen oder in den Untergrund gelangen können.

§ 2 Aufstellung von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe

(1) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,

  1. deren Rauminhalt und natürlicher Luftwechsel sicherstellen, daß der Aufstellraum ausreichend gelüftet und der Feuerstätte ausreichend Verbrennungsluft zugeführt wird, oder
  2. die eine ins Freie führende Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm2 haben.

Bei Aufstellung von mehreren Feuerstätten, die für gleichzeitigen Betrieb geeignet sind, ist die Gesamtnennwärmeleistung aller Feuerstätten zu berücksichtigen. Zum Rauminhalt des Aufstellraumes nach Satz 1 Nr. 1 darf bei Wohnungen und anderen Nutzungseinheiten entsprechender Größe der Rauminhalt der mit dem Aufstellraum unmittelbar oder mittelbar verbundenen Räume gerechnet werden, wenn der Aufstellraum mit mindestens einem angrenzenden Raum durch eine ausreichend große Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm2 verbunden ist. Der Rauminhalt von Räumen ohne Öffnungen ins Freie, außer von durchlüftbaren Fluren, wird nicht angerechnet. Lüftungsöffnungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufstellräume auf andere Art, wie durch Lüftungsanlagen für Heizräume nach § 14, ausreichend gelüftet werden oder wenn die Feuerstätten eine gegen den Aufstellraum oder andere Räume abgeschlossene Verbrennungskammer haben.

(2) Aufstellräume müssen so bemessen sein, daß Feuerstätten und Verbindungsstücke ordnungsgemäß bedient, gereinigt und instandgesetzt werden können.

(3) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen nicht aufgestellt oder errichtet werden

  1. in Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren,
  2. in Räumen, in denen leicht entzündliche Stoffe oder Gemische in solcher Menge verarbeitet, gelagert, hergestellt, wiedergewonnen oder vernichtet werden, daß durch eine Entzündung Gefahren entstehen, oder in denen solche Stoffe entstehen können, und
  3. in Räumen, in denen explosionsfähige Stoffe oder Gemische verarbeitet, gelagert, hergestellt, wiedergewonnen oder vernichtet werden, oder in denen solche Stoffe entstehen können.

Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 können zugelassen werden, wenn es der Betrieb erfordert und wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Stoffe oder Gemische durch den Betrieb der Feuerstätte nicht entflammen können.

(4) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, die die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen, dürfen nicht in Räumen oder Wohnungen aufgestellt werden, aus denen Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungsanlagen Luft mit Hilfe von Ventilatoren absaugen, es sei denn, die Anlagen entsprechen den Lüftungsanlagen von Heizräumen nach § 14 oder wälzen nur Luft innerhalb des Aufstellraums um. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn ein gefahrloser Betrieb gesichert ist.

(5) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe müssen nach den Seiten und nach oben folgende Mindestabstände von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln einhalten:

  1. Feuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung an einem 5 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können, 5 cm,
  2. Feuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung an einem 20 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können, 20 cm,
  3. Feuerstätten anderer Bauart 40 cm.

Die Abstände verringern sich auf die Hälfte, wenn ein von beiden Seiten belüfteter Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist. Kein Abstand ist erforderlich, wenn die Bauart der Feuerstätte sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung am Bauteil keine höheren Temperaturen als 50 °C auftreten können. Ein größerer Abstand als nach Satz 1 Nr. 3 kann verlangt werden, wenn Gründe des Brandschutzes, insbesondere wegen der Oberflächentemperatur, ihn erfordern.

(6) Unter Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch nichtbrennbare Baustoffe in ausreichender Dicke zu schützen. Dies gilt nicht für Feuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung am Fußboden keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können. Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen ausreichender Größe und Dicke zu schützen.

(7) Wenn durch Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe eine nicht nur stellenweise Erwärmung der Oberfläche von tragenden Wänden, Stützen, Decken oder anderen tragenden Bauteilen auf mehr als 50 °C eintreten kann, ist durch geeignete konstruktive Maßnahmen, durch besondere Wärmedämmung oder durch einen ausreichenden Abstand sicherzustellen, daß keine Schäden eintreten, die die Tragfähigkeit der Bauteile beeinträchtigen. Die Wärmedämmung muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

§ 3 Verbindungsstücke

(1) Rauchrohre müssen folgende Mindestabstände haben:

  1. von Türbekleidungen und ähnlichen untergeordneten Bauteilen aus brennbaren Baustoffen 20 cm,
  2. von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen 40 cm.

Die Abstände verringern sich auf ein Viertel, wenn die Rauchrohre mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.

(2) Führen Rauchrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen, so sind die Bauteile in einem Umkreis von mindestens 20 cm aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit herzustellen oder ist ein Abstand von mindestens 20 cm durch ein Schutzrohr aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen sicherzustellen. In mehrschaligen Wänden sind die Zwischenräume zwischen den Schalen im Bereich der Rauchrohre mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen zu schließen. Rauchrohre dürfen nicht in Decken, Wänden, Schächten oder sonstigen unzugänglichen Hohlräumen und nicht durch Einbaumöbel geführt sein.

(3) Rauchrohre dürfen nicht durch Räume führen, in denen die Aufstellung von Feuerstätten auf Grund von § 2 Abs. 3 unzulässig ist.

(4) Für Rauchkanäle gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 7 entsprechend.

§ 4 Feuerungstechnische Anforderungen an Rauchschornsteine

(1) Querschnitt, Höhe, Wärmedämmung und Anordnung der Rauchschornsteine müssen sicherstellen, daß der Auftrieb der Rauchgase die zwischen den Verbrennungsluftöffnungen und Rauchgasstutzen der angeschlossenen Feuerstätten erforderlichen Druckunterschiede erzeugt und daß den Feuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse genügend Verbrennungsluft zuströmt. In Rauchschornsteinen und Verbindungsstücken für Feuerstätten mit Feuerungseinrichtungen mit Gebläse darf Überdruck gegenüber Räumen nicht entstehen. Die Rauchschornsteine müssen die Rauchgase so schnell abführen und so gegen Abkühlung schützen, daß sich dampfförmige Rauchgasbestandteile in den Rauchschornsteinen nicht in gefahrdrohender Menge niederschlagen können.

(2) Rauchschornsteine müssen einen gleichbleibenden lichten Querschnitt haben. Kreisförmige lichte Querschnitte müssen mindestens 100 cm2 groß sein. Rechteckige lichte Querschnitte müssen eine Seitenlänge von mindestens 10 cm haben; die längere Querschnittseite darf höchstens das Eineinhalbfache der kürzeren betragen.

(3) An einen eigenen Rauchschornstein ist anzuschließen

  1. jede Feuerstätte mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 30 kW,
  2. jede Feuerstätte für andere feste Brennstoffe als Kohle oder Holz in Stücken oder für andere flüssige Brennstoffe als leichtes Heizöl,
  3. jede Feuerstätte in Hochhäusern,
  4. jede Feuerstätte in Aufstellräumen mit ständig offener ins Freie führender Lüftungsöffnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
  5. jede Feuerstätte mit offenem Feuerraum, wie offene Kamine und Schmiedefeuer,
  6. jede Feuerstätte, deren Rauchgase am Rauchgasstutzen bei bestimmungsgemäßem Betrieb Temperaturen von mehr als 400 °C haben können,
  7. jede Feuerstätte mit Feuerungseinrichtung mit Gebläse und
  8. jede Feuerstätte, der die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen so zugeführt wird, daß ihr Feuerraum gegenüber dem Aufstellraum dicht ist.

Mehrere Feuerstätten in demselben Aufstellraum dürfen an einen Rauchschornstein angeschlossen werden, wenn jeweils nur eine Feuerstätte betrieben werden kann und der Schornstein für jede der Feuerstätten geeignet ist. Zugelassen werden kann, daß mehrere Feuerstätten für den gleichzeitigen Betrieb in demselben Aufstellraum an einen gemeinsamen Rauchschornstein angeschlossen werden, wenn der Schornstein hierfür geeignet ist und wegen der Betriebssicherheit Bedenken nicht bestehen.

(4) An einen gemeinsamen Rauchschornstein dürfen höchstens drei Feuerstätten angeschlossen werden. Die Anschlüsse müssen in der Höhe so versetzt sein, daß der Betrieb der Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden kann. Bei Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu besorgen sind.

(5) Für gewerbliche Betriebe, freistehende Kesselhäuser und Dachheizzentralen können abweichend von Abs. 1 Schornsteine, die Überdruck bewirken, zugelassen werden, wenn Verbindungsstücke und Schornsteine so dicht sind, daß Rauchgase in Räume nicht austreten können.

§ 5 Bauliche Anforderungen an Rauchschornsteine

(1) Rauchschornsteine müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die äußeren Schalen mehrschaliger Rauchschornsteine in Gebäuden müssen aus mineralischen Baustoffen bestehen und bei Brandbelastung von außen mindestens 90 Minuten lang standsicher bleiben.

(2) Rauchschornsteine müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß durch den Betrieb der Feuerstätten, mindestens jedoch durch Rauchgas mit einer Temperatur von 500 °C und durch Schornsteinbrände Gefahren nicht entstehen können, insbesondere die Außenseiten der Rauchschornsteine nicht übermäßig erwärmt werden. Rauchschornsteine müssen gegenüber Aufenthaltsräumen so wärmegedämmt sein, daß diese nicht unzumutbar erwärmt werden können. Dies gilt insbesondere für Feuerstätten, die regelmäßig ganzjährig betrieben werden.

(3) Wangen und Zungen von Rauchschornsteinen aus Mauersteinen müssen mindestens. 11,5 cm dick sein. Die Wangen sind mindestens 24 cm dick auszuführen,

  1. wenn der lichte Querschnitt der Rauchschornsteine mehr als 400 cm2 beträgt,
  2. wenn an die Rauchschornsteine Feuerstätten angeschlossen werden, deren Rauchgastemperaturen am Stutzen der Feuerstätte bei bestimmungsgemäßem Betrieb mehr als 400 °C betragen können,
  3. in Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr,
  4. im Bereich einer weichen Bedachung von der Schornsteinmündung bis zu 50 cm unterhalb der Bedachung,
  5. soweit die Rauchschornsteine durch Aufenthaltsräume führen und Feuerstätten dienen, die regelmäßig ganzjährig betrieben werden; dies gilt nicht, wenn die angeschlossenen Feuerstätten zur Warmwasserbereitung für nicht mehr als eine Wohnung dienen.

(4) Bauteile aus brennbaren Baustoffen, wie Holzbalkendecken, müssen von den Außenflächen der Rauchschornsteine mindestens 5 cm entfernt sein; für brennbare Baustoffe, die nur mit geringer Fläche an den Rauchschornstein grenzen, wie Fußböden, Fußleisten und Dachlatten, genügt ein Abstand von 1 cm. Die Putzdicke wird auf diese Maße angerechnet. Zwischenräume in Deckendurchführungen sind mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen.

(5) Rauchschornsteine müssen so angeordnet sein, daß ihre Wärmedehnung nicht gefährlich behindert ist. Werden Rauchschornsteine in Gebäuden von Decken und Wänden durch Fugen getrennt, so sind die Fugen mit elastischen, nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. Tragende Bauteile dürfen durch Erwärmung nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt werden.

(6) Schornsteinwangen dürfen durch andere Bauteile, wie Decken und Unterzüge, nicht unterbrochen oder belastet werden. Für im Verband mit Wänden gemauerte Rauchschornsteine können Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine Wangendicke von mindestens 11,5 cm im Deckendurchbruch erhalten bleibt. Schornsteinwangen dürfen nicht durch Einstemmen von Schlitzen jeder Art, Einsetzen von Dübeln oder Bankeisen, Einschlagen von Mauerhaken oder Einlegen von Ankern geschwächt oder in unzulässiger Weise beansprucht werden.

(7) Schornsteinwangen dürfen außer den Anschluß- und Reinigungsöffnungen und den Öffnungen für Zugbegrenzer und Zugbeschleuniger keine Öffnungen haben. Für den Anschluß der Verbindungsstücke sind Wandfutter, Rohrhülsen oder Formstücke einzubauen.

(8) Die Schornsteinmündung muß bei harter Bedachung mindestens 1 m von der Dachfläche entfernt sein. Bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 20o zur Waagerechten genügt es, wenn die Schornsteinmündung den First mindestens 40 cm überragt. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung müssen die Rauchschornsteine am First austreten und ihn mindestens 80 cm überragen. Sind Gefahren zu besorgen, so können größere Maße verlangt werden.

(9) Die Schornsteinmündung muß ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von ihnen, waagerecht gemessen, mindestens 1,50 m entfernt sein; dies gilt nicht für den Abstand zur Bedachung.

(10) Die Schornsteinmündung soll den höchsten Teil der baulichen Anlage

  1. bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Gigajoule je Stunde (274,78 kW) um mindestens 1 m,
  2. bei einer Feuerungswärmeleistung von 1 Gigajoule je Stunde und mehr um mindestens 2 m

überragen. Bei Flachdächern und Dächern unter 20° Neigung ist der Ermittlung der Schornsteinhöhe nach Satz 1 Nr. 2 ein Dach mit einer Neigung von 20° zugrunde zu legen.

§ 6 Reinigungsöffnungen und Schornsteinaufsätze für Rauchschornsteine

(1) Jeder Rauchschornstein muß an seiner Sohle eine Reinigungsöffnung haben. Die Sohle muß mindestens 20 cm tiefer als der unterste Rauchrohranschluß liegen. Rauchschornsteine, die nicht von der Mündung aus gereinigt werden können oder sollen, müssen im Dachraum oder über Dach eine weitere Reinigungsöffnung haben. Unterhalb der Knickstellen schräggeführter (gezogener, geschleifter) Rauchschornsteine können zusätzliche Reinigungsöffnungen verlangt werden. Reinigungsöffnungen müssen mindestens 10 cm breit und 18 cm hoch und jederzeit zugänglich sein.

(2) Bei Rauchschornsteinen, die zur Prüfung und Reinigung innen bestiegen werden müssen (besteigbare Schornsteine), ist an der Sohle eine Einsteigöffnung herzustellen. Die Einsteigöffnung muß mindestens 40 cm breit und 60 cm hoch und jederzeit zugänglich sein. Bei einem lichten Schornsteinquerschnitt von mehr als 60 cm x 60 cm sind innen Steigeisen anzubringen.

(3) Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen sowie Einbaumöbel müssen mindestens 40 cm von den Reinigungs- und Einsteigöffnungen entfernt sein. Ein Abstand von 20 cm genügt, wenn ein Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist. Fußböden aus brennbaren Baustoffen sind durch nichtbrennbare Baustoffe zu schützen, die vorn mindestens 50 cm, seitlich mindestens je 20 cm über die Öffnungen vorspringen.

(4) Durch Schornsteinaufsätze darf der lichte Querschnitt der Rauchschornsteine nicht eingeengt werden. Schornsteinaufsätze mit beweglichen Teilen sind unzulässig. Satz 1 und 2 gelten nicht für Zugbeschleuniger, Satz 2 auch nicht für Schornsteinaufsätze mit Teilen, die zum Zwecke der Reinigung oder Prüfung des Rauchschornsteins beweglich sind.

§ 7 Aufstellung von Gasfeuerstätten

(1) Gasfeuerstätten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,

  1. deren Rauminhalt und natürlicher Luftwechsel sicherstellen, daß der Aufstellraum ausreichend gelüftet und der Feuerstätte ausreichend Verbrennungsluft zugeführt wird, oder
  2. die eine ins Freie führende Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm2 haben.

Bei Aufstellung von mehreren Feuerstätten, die für gleichzeitigen Betrieb geeignet sind, ist die Gesamtnennwärmeleistung aller Feuerstätten zu berücksichtigen. Zum Rauminhalt des Aufstellraumes nach Satz 1 Nr. 1 darf bei Wohnungen und anderen Nutzungseinheiten entsprechender Größe der Rauminhalt der mit dem Aufstellraum unmittelbar oder mittelbar verbundenen Räume gerechnet werden, wenn der Aufstellraum mit mindestens einem angrenzenden Raum durch eine ausreichend große Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm2 verbunden ist. Der Rauminhalt von Räumen ohne Öffnungen ins Freie, außer von durchlüftbaren Fluren, wird nicht angerechnet. Aufstellräume mit Feuerstätten mit Strömungssicherung müssen bei einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung ausreichend große obere und untere Lüftungsöffnungen von je mindestens 150 cm2 haben, die jeweils in denselben angrenzenden Raum führen. Lüftungsöffnungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufstellräume auf andere Art, wie durch Lüftungsanlagen für Heizräume nach § 14, ausreichend gelüftet werden oder wenn die Feuerstätten eine gegen den Aufstellraum oder andere Räume abgeschlossene Verbrennungskammer haben.

(2) Aufstellräume müssen so bemessen sein, daß Gasfeuerstätten und Abgasrohre ordnungsgemäß bedient, gereinigt und instandgesetzt werden können.

(3) Gasfeuerstätten dürfen nicht aufgestellt oder errichtet werden

  1. in Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren,
  2. in Räumen, in denen leicht entzündliche Stoffe oder Gemische in solcher Menge verarbeitet, gelagert, hergestellt, wiedergewonnen oder vernichtet werden, daß durch eine Entzündung Gefahren entstehen, oder in denen solche Stoffe entstehen können, und
  3. in Räumen, in denen explosionsfähige Stoffe oder Gemische verarbeitet, gelagert, hergestellt, wiedergewonnen oder vernichtet werden oder in denen solche Stoffe entstehen können.

Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 und 2 können zugelassen werden,

  1. von Nr. 1 für Feuerstätten mit einer gegen den Aufstellraum und anderen Räumen abgeschlossenen Verbrennungskammer,
  2. von Nr. 2, wenn es der Betrieb erfordert und wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Stoffe oder Gemische durch den Betrieb der Gasfeuerstätte nicht entflammen können.

(4) Gasfeuerstätten, die die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen, dürfen nicht in Räumen oder Wohnungen aufgestellt werden, aus denen Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungsanlagen Luft mit Hilfe von Ventilatoren absaugen, es sei denn, die Anlagen entsprechen den Lüftungsanlagen von Heizräumen nach § 14 oder wälzen nur Luft innerhalb des Aufstellraumes um. Satz 1 gilt nicht für Gasfeuerstätten, deren Abgas auf Grund des § 47 Abs. 3 Satz 3 der Hessischen Bauordnung in Lüftungsanlagen mit Ventilatoren eingeleitet wird. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn ein gefahrloser Betrieb gesichert ist.

(5) Gasfeuerstätten müssen nach den Seiten und nach oben folgende Mindestabstände von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln einhalten:

  1. Gasfeuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung an einem 5 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können, - 5 cm,
  2. Gasfeuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung an einem 20 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können, - 20 cm,
  3. Gasfeuerstätten anderer Bauart - 40 cm.

Die Abstände verringern sich auf die Hälfte, wenn ein von beiden Seiten belüfteter Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist. Kein Abstand ist erforderlich, wenn die Bauart der Gasfeuerstätte sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung am Bauteil keine höheren Temperaturen als 50 °C auftreten können. Ein größerer Abstand als nach Satz 1 Nr. 3 kann verlangt werden, wenn Gründe des Brandschutzes, insbesondere wegen der Oberflächentemperatur, ihn erfordern.

(6) Unter Gasfeuerstätten sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch nichtbrennbare Baustoffe in ausreichender Dicke zu schützen. Dies gilt nicht für Gasfeuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung am Fußboden keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können.

(7) Wenn durch Gasfeuerstätten eine nicht nur stellenweise Erwärmung der Oberfläche von tragenden Wänden, Stützen, Decken oder anderen tragenden Bauteilen auf mehr als 50 °C eintreten kann, ist durch geeignete konstruktive Maßnahmen, durch besondere Wärmedämmung oder durch einen ausreichenden Abstand sicherzustellen, daß keine Schäden eintreten, die die Tragfähigkeit der Bauteile beeinträchtigen. Die Wärmedämmung muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(8) Für Gasfeuerstätten nach § 52 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung gilt außerdem folgendes:

  1. Die Abgase dürfen nicht in überdeckte Durchgänge und Durchfahrten sowie in Licht- und Luftschächte abgeführt werden.
  2. Abgasführende Teile der Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen mindestens 10 cm entfernt sein. Bei Durchbrüchen durch solche Bauteile muß dieser Abstand durch Schutzrohre mit Abstandhaltern eingehalten sein. Der Zwischenraum ist mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen.
  3. Die Abgasöffnungen müssen von vor die Außenwand vortretenden Bauteilen aus brennbaren Baustoffen nach den Seiten und nach unten einen Abstand von mindestens 50 cm, nach oben von mindestens 1,50 m haben. Abgasöffnungen müssen von gegenüberliegenden Bauteilen einen Abstand von mindestens 1 m haben.
  4. Abgasöffnungen, die an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 2 m über diesen Flächen liegen, sind wegen der Abgaswärme zusätzlich mit stoßfesten Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.
  5. Die Abgasöffnungen von Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 25 kW müssen zu Fenstern nach den Seiten und nach oben einen Abstand von mindestens 2,50 m haben.
  6. Unter der festgelegten Geländeoberfläche dürfen Gasfeuerstätten nur aufgestellt werden, wenn die Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen je Feuerstätte in einen oben offenen Schacht mit einem kleinsten Seitenmaß von 50 cm führen, dessen lichter Querschnitt bei Feuerstätten bis 14 kW Nennwärmeleistung 0,50 m2, über 14 kW Nennwärmeleistung 0,75 m2 betragen muß. Die Unterkanten der Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen müssen mindestens 30 cm über Schachtsohle und dürfen bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung bis zu 14 kW nicht tiefer als 4 m, bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung über 14 kW nicht tiefer als1,70 m unter der Oberkante des Schachtes liegen. Die Öffnungen müssen vollständig unterhalb der Schachtoberkante liegen. Der Schacht darf nicht durch sonstige Öffnungen mit dem Aufstellraum oder anderen Räumen in Verbindung stehen. Ist der Schacht mit einem Gitter abgedeckt, so muß dieses einen freien Querschnitt von mindestens 70 vom Hundert des Schachtquerschnittes haben.
  7. Für den Einbau dürfen nur die vom Hersteller zu der Feuerstätte gelieferten Zubehörteile verwendet werden; dies gilt auch für die Teile, die der Zuführung der Verbrennungsluft und der Abführung der Abgase dienen, und für die Schutzvorrichtungen, wie Schutzgitter.

(9) Feuerstätten für Flüssiggas dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn sie über feste Leitungen versorgt werden.

(10) Feuerstätten für Flüssiggas dürfen in Räumen, deren Fußböden ganz oder teilweise mehr als 1 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegen, nur aufgestellt werden, wenn sichergestellt ist, daß bei abgeschalteter Feuerstätte die Zufuhr von Flüssiggas in die Brennstoffleitungen im Aufstellraum verhindert wird und die unter dem Überdruck in diesen Leitungen aus einer Leckstelle noch ausströmende Gasmenge 0,2 vom Hundert des Rauminhaltes des Aufstellraumes nicht überschreitet; bei Aufstellung in einem Aufenthaltsraum muß dieser einen Rauminhalt von mindestens 20 m3 haben. Satz 1 gilt nicht, wenn der Aufstellraum Lüftungsanlagen für Heizräume nach § 14 hat; die Lüftungsanlagen müssen jedoch bei Aufstellräumen für Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von weniger als 50 kW mindestens für einen eineinhalbfachen Luftwechsel je Stunde bemessen sein.

§ 8 Abgasrohre

(1) Abgasrohre müssen folgende Mindestabstände haben:

  1. von Türbekleidungen und ähnlichen untergeordneten Bauteilen aus brennbaren Baustoffen 20 cm,
  2. von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen 40 cm.

Die Abstände verringern sich auf ein Viertel, wenn die Abgasrohre mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind. Bei Abgasrohren für Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung und einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 30 kW genügt abweichend von Satz 1 ein Abstand von 5 cm.

(2) Führen Abgasrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen, so sind die Bauteile in einem Umkreis von mindestens 20 cm aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit herzustellen oder ist ein Abstand von mindestens 20 cm durch ein Schutzrohr aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen sicherzustellen. In mehrschaligen Wänden sind die Zwischenräume zwischen den Schalen im Bereich der Abgasrohre mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen zu schließen. Abgasrohre dürfen nicht in Decken, Wänden, Schächten oder sonstigen unzugänglichen Hohlräumen geführt sein. Abgasrohre dürfen durch Einbaumöbel nur hindurchgeführt werden, wenn ein Abstand von mindestens 20 cm durch ein Schutzrohr aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen sichergestellt ist. Bei Abgasrohren für Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung und einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 30 kW genügt abweichend von Satz 1 und 4 ein Abstand von 10 cm.

(3) Abgasrohre dürfen nicht durch Räume führen, in denen die Aufstellung von Gasfeuerstätten auf Grund von § 7 Abs. 3 unzulässig ist.

§ 9 Feuerungstechnische Anforderungen an Abgasschornsteine

(1) Querschnitt, Höhe, Wärmedämmung und Anordnung der Abgasschornsteine müssen sicherstellen, daß der Auftrieb der Abgase die zwischen den Verbrennungsluftöffnungen und Abgasstutzen der angeschlossenen Gasfeuerstätten erforderlichen Druckunterschiede erzeugt und daß den Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse genügend Verbrennungsluft zuströmt. In Abgasschornsteinen und Abgasrohren für Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtungen mit Gebläse darf Überdruck gegenüber Räumen nicht entstehen. Die Abgasschornsteine müssen die Abgase so schnell abführen und so gegen Abkühlung schützen, daß sich dampfförmige Abgasbestandteile in den Abgasschornsteinen nicht in gefahrdrohender Menge niederschlagen können.

(2) Abgasschornsteine müssen einen gleichbleibenden lichten Querschnitt haben. Kreisförmige lichte Querschnitte müssen mindestens 100 cm2 groß sein. Rechteckige lichte Querschnitte müssen eine Seitenlänge von mindestens 10 cm haben; die längere Querschnittseite darf höchstens das Eineinhalbfache der kürzeren betragen.

(3) An einen eigenen Abgasschornstein ist anzuschließen:

  1. jede Gasfeuerstätte mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 30 kW,
  2. jede Gasfeuerstätte in Hochhäusern,
  3. jede Feuerstätte in Aufstellräumen mit ständig offener ins Freie führender Lüftungsöffnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
  4. jede Gasfeuerstätte mit offenem Feuerraum, wie offene Kamine,
  5. jede Gasfeuerstätte, deren Abgase am Abgasstutzen bei bestimmungsgemäßem Betrieb Temperaturen von mehr als 400 °C haben können,
  6. jede Gasfeuerstätte mit Feuerungseinrichtung mit Gebläse und
  7. jede Gasfeuerstätte, der die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen so zugeführt wird, daß ihr Feuerraum gegenüber dem Aufstellraum dicht ist; dies gilt nicht für Gasfeuerstätten nach § 52 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung und für Gasfeuerstätten, die an Luft-Abgas-Schornsteine angeschlossen sind.

Mehrere Gasfeuerstätten in demselben Aufstellraum dürfen an einen Abgasschornstein angeschlossen werden, wenn jeweils nur eine Gasfeuerstätte betrieben werden kann und der Abgasschornstein für jede der Gasfeuerstätten geeignet ist. Zugelassen werden kann, daß mehrere Gasfeuerstätten für den gleichzeitigen Betrieb in demselben Aufstellraum an einen gemeinsamen Abgasschornstein angeschlossen werden, wenn der Abgasschornstein hierfür geeignet ist und wegen der Betriebssicherheit Bedenken nicht bestehen.

(4) An einen gemeinsamen Abgasschornstein dürfen höchstens drei Gasfeuerstätten ohne Abgasklappen oder höchstens fünf Gasfeuerstätten mit Abgasklappen angeschlossen werden. Die Anschlüsse müssen in der Höhe so versetzt sein, daß der Betrieb der Gasfeuerstätten nicht beeinträchtigt werden kann. Bei Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden, wenn Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu besorgen sind.

(5) Für gewerbliche Betriebe, freistehende Kesselhäuser und Dachheizzentralen können abweichend von Abs. 1 Abgasschornsteine, die Überdruck bewirken, zugelassen werden, wenn Abgasrohre und Abgasschornsteine so dicht sind, daß Abgase in Räume nicht austreten können.

§ 10 Bauliche Anforderungen an Abgasschornsteine

(1) Abgasschornsteine müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die äußeren Schalen mehrschaliger Abgasschornsteine in Gebäuden müssen aus mineralischen Baustoffen bestehen und bei Brandbelastung von außen mindestens 90 Minuten lang standsicher bleiben.

(2) Abgasschornsteine müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß durch den Betrieb der Gasfeuerstätten, mindestens durch Abgas mit einer Temperatur von 500 °C Gefahren nicht entstehen können, insbesondere die Außenseiten der Abgasschornsteine nicht übermäßig erwärmt werden. Für Abgasschornsteine, an die nur Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung und einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 30 kW sowie einer größtmöglichen Abgastemperatur von 300 °C angeschlossen werden sollen, genügt es, wenn bei einer Abgastemperatur von 300 °C Gefahren nicht entstehen können. Abgasschornsteine müssen gegenüber Aufenthaltsräumen so wärmegedämmt sein, daß diese nicht unzumutbar erwärmt werden können. Dies gilt insbesondere für Gasfeuerstätten, die regelmäßig ganzjährig betrieben werden.

(3) Wangen und Zungen von Abgasschornsteinen aus Mauersteinen müssen mindestens 11,5 cm dick sein. Die Wangen sind mindestens 24 cm dick auszuführen,

  1. wenn der lichte Querschnitt der Abgasschornsteine mehr als 400 cm2 beträgt,
  2. wenn an die Abgasschornsteine Gasfeuerstätten angeschlossen werden, deren Abgastemperaturen am Abgasstutzen der Gasfeuerstätte bei bestimmungsgemäßem Betrieb mehr als 400 °C betragen können,
  3. in Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr,
  4. im Bereich einer weichen Bedachung von der Schornsteinmündung bis zu 50 cm unterhalb der Bedachung,
  5. soweit die Abgasschornsteine durch Aufenthaltsräume führen und Gasfeuerstätten dienen, die regelmäßig ganzjährig betrieben werden; dies gilt nicht, wenn die angeschlossenen Gasfeuerstätten zur Warmwasserbereitung für nicht mehr als eine Wohnung dienen.

(4) Bauteile aus brennbaren Baustoffen, wie Holzbalkendecken, müssen von den Außenflächen der Abgasschornsteine mindestens 5 cm entfernt sein; für brennbare Baustoffe, die nur mit geringer Fläche an den Abgasschornstein grenzen, wie Fußböden, Fußleisten und Dachlatten, genügt ein Abstand von 1 cm. Die Putzdicke wird auf diese Maße angerechnet. Zwischenräume in Deckendurchführungen sind mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit auszufüllen.

(5) Abgasschornsteine müssen so angeordnet sein, daß ihre Wärmedehnung nicht gefährlich behindert ist. Werden Abgasschornsteine in Gebäuden von Decken und Wänden durch Fugen getrennt, so sind die Fugen mit elastischen, nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. Tragende Bauteile dürfen durch Erwärmung nicht in ihrer Standsicherheit beeinträchtigt werden.

(6) Wangen von Abgasschornsteinen dürfen durch andere Bauteile, wie Decken und Unterzüge, nicht unterbrochen oder belastet werden. Für im Verband mit Wänden gemauerte Abgasschornsteine können Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine Wangendicke von mindestens 11,5 cm im Deckendurchbruch erhalten bleibt. Wangen von Abgasschornsteinen dürfen nicht durch Einstemmen von Schlitzen jeder Art, Einsetzen von Dübeln oder Bankeisen, Einschlagen von Mauerhaken oder Einlegen von Ankern geschwächt oder in unzulässiger Weise beansprucht werden.

(7) Wangen von Abgasschornsteinen dürfen außer den Anschluß- und Prüföffnungen und den Öffnungen für Zugbegrenzer und Zugbeschleuniger keine Öffnungen haben. Für den Anschluß der Abgasrohre sind Wandfutter, Rohrhülsen oder Formstücke einzubauen.

(8) Die Mündung der Abgasschornsteine muß bei harter Bedachung mindestens 1 m von der Dachfläche entfernt sein. Bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° zur Waagerechten genügt es, wenn die Mündung des Abgasschornsteins den First mindestens 40 cm überragt. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung müssen die Abgasschornsteine am First austreten und ihn mindestens 80 cm überragen. Sind Gefahren zu besorgen, so können größere Maße verlangt werden.

(9) Die Mündung der Abgasschornsteine muß ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von ihnen, waagerecht gemessen, mindestens 1,50 m entfernt sein; dies gilt nicht für den Abstand zur Bedachung.

(10) Die Schornsteinmündung soll den höchsten Teil der baulichen Anlage

  1. bei einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Gigajoule je Stunde (274,78 kW) um mindestens 1 m,
  2. bei einer Feuerungswärmeleistung von 1 Gigajoule je Stunde und mehr um mindestens 2 m

überragen. Bei Flachdächern und Dächern unter 20° Neigung ist der Ermittlung der Schornsteinhöhe nach Satz 1 Nr. 2 ein Dach mit einer Neigung von 20° zugrunde zu legen.

§ 11 Prüföffnungen, Schornsteinaufsätze und Kennzeichnung für Abgasschornsteine

(1) Jeder Abgasschornstein muß an seiner Sohle eine Prüföffnung haben. Die Sohle muß mindestens 20 cm tiefer als der unterste Abgasrohranschluß liegen. Unterhalb der Knickstellen schräggeführter (gezogener, geschleifter) Abgasschornsteine können zusätzliche Prüföffnungen verlangt werden. Prüföffnungen müssen mindestens 10 cm breit und 18 cm hoch und jederzeit zugänglich sein.

(2) Durch Schornsteinaufsätze darf der lichte Querschnitt der Abgasschornsteine nicht eingeengt werden. Schornsteinaufsätze mit beweglichen Teilen sind unzulässig. Satz 1 und 2 gelten nicht für Zugbeschleuniger, Satz 2 auch nicht für Schornsteinaufsätze mit Teilen, die zum Zwecke der Prüfung oder Reinigung des Abgasschornsteins beweglich sind.

(3) Abgasschornsteine sind an den Prüföffnungen dauerhaft durch den Buchstaben "G", gemischt belegte Schornsteine an den Reinigungsöffnungen durch die Buchstaben "GR" zu kennzeichnen. Erforderlichenfalls ist die Kennzeichnung auch an der Schornsteinmündung anzubringen.

Zweiter Abschnitt
Heizräume

§ 12Allgemeine Anforderungen an Heizräume

(1) Feuerstätten, die einzeln oder zusammen eine Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW aufweisen, dürfen nur in Heizräumen aufgestellt werden. Dies gilt nicht für Feuerstätten, die ihrer Zweckbestimmung nach in anderen Räumen aufgestellt werden müssen.

(2) Heizräume dürfen mit Aufenthaltsräumen und mit Treppenräumen notwendiger Treppen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

(3) Heizräume mit Feuerstätten für feste Brennstoffe dürfen nicht oberhalb des Erdgeschosses liegen. Heizräume mit Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind oberhalb des Erdgeschosses zulässig, wenn die Feuerstätten Feuerungseinrichtungen mit Gebläse haben oder wenn bei Verwendung von Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse durch die Beschaffenheit der Feuerungsanlagen oder durch die besondere Ausbildung der Lüftungsanlagen sichergestellt ist, daß Rauch oder Abgas in den Heizraum nicht austreten kann.

(4) Heizräume müssen einen Rauminhalt von mindestens 8 m3 und eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Sie müssen so bemessen sein, daß Feuerstätten und Verbindungsstücke ordnungsgemäß bedient, gereinigt und instandgesetzt werden können.

(5) Arbeitsbühnen müssen so hergestellt sein, daß die Durchlüftung des Heizraumes nicht beeinträchtigt wird.

(6) Heizräume für Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 350 kW müssen mindestens einen Ausgang, Heizräume für Feuerstätten mit einer größeren Gesamtnennwärmeleistung mindestens zwei, möglichst entgegengesetzt liegende Ausgänge haben. Die Ausgänge müssen ins Freie oder auf einen als Rettungsweg dienenden Flur führen; ihre Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Türen in feuerbeständigen Wänden nach § 13 Abs. 1 und 5 müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein; dies gilt nicht für Türen, die ins Freie führen. Bei Heizräumen im Keller- oder Erdgeschoß kann von zwei Ausgängen ein Ausgang als Notausstieg ins Freie ausgebildet sein; erforderlichenfalls müssen Steigeisen angebracht sein.

(7) Bei gewerblichen Betrieben oder freistehenden Kesselhäusern können Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 zugelassen werden, wenn wegen der Art des Betriebes und der Beschaffenheit der Aufstellräume und Feuerstätten Bedenken nicht bestehen.

(8) In der Nähe des Heizraumes müssen für die Brandklassen A, B und C geeignete Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt in ausreichender Zahl griffbereit vorhanden sein.

§ 13 Wände, Stützen, Decken und Fußböden

(1) Wände und Stützen der Heizräume sowie Decken über und unter Heizräumen müssen feuerbeständig sein. Als Trennwände, die weder tragen noch aussteifen und die zwischen Heizräumen und zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörenden Räumen angeordnet sind, genügen Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen; dies gilt nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und Heizöllagerräumen. Verkleidungen und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen sind in Heizräumen unzulässig.

(2) Wände und Decken zwischen Heizräumen und Aufenthaltsräumen müssen so ausgebildet sein, daß die Aufenthaltsräume nicht unzumutbar erwärmt werden können.

(3) Fußböden der Heizräume müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Leitungen dürfen durch Wände und Decken nach Abs. 1 Satz 1 nur hindurchgeführt werden, wenn die Leitungen selbst keinen Brand übertragen können oder Vorkehrungen gegen Brandübertragung getroffen sind. Zwischenräume in den Durchbrüchen sind mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.

(5) Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2, 3 und 4 gelten auch für zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörende Räume, es sei denn, daß diese Räume von den Heizräumen durch feuerbeständige Wände getrennt und die Türen in diesen Wänden mindestens feuerhemmend und selbstschließend sind.

§ 14 Lüftungsanlagen

(1) Heizräume müssen Be- und Entlüftungsanlagen, wie Lüftungsöffnungen in Außenwänden oder Lüftungsleitungen mit oder ohne Ventilatoren, haben. Sie müssen den Heizraum lüften und während des Betriebes der Feuerstätten die erforderliche Verbrennungsluft zuführen. Lüftungsöffnungen dürfen nicht verschließbar sein.

(2) Zur Belüftung muß der Heizraum mindestens eine Anlage haben, durch die Zuluft vom Freien angesaugt und dem Heizraum zugeführt wird. Die Belüftungsanlage muß so beschaffen sein, daß im Heizraum kein größerer Unterdruck als 3 Pa entsteht, wenn alle Feuerstätten im Heizraum mit Nennwärmeleistung betrieben werden und die Entlüftungsanlage den nach Abs. 3 erforderlichen Volumenstrom fördert. Lüftungsöffnungen in der Außenwand müssen einen aerodynamisch freien Querschnitt von mindestens 300 cm2 haben. Der freie Querschnitt ist um mindestens je 2,5 cm2 für je 1 kW der über 50 kW hinausgehenden Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten zu vergrößern.

(3) Die Entlüftungsanlage des Heizraums ist so anzuordnen, daß der Betrieb der Feuerstätten nicht beeinträchtigt wird; sie muß die Abluft ins Freie fördern. Der Volumenstrom der Entlüftungsanlage muß je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten im Heizraum mindestens 0,5 m3/h, bei Feuerstätten, deren Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zugeführt wird, mindestens 0,75 m3/h betragen.

(4) Entlüftungsanlagen mit Ventilatoren sind nur zulässig, wenn die Feuerstätten im Heizraum nicht mit festen Brennstoffen betrieben werden können.

(5) Entlüftungsanlagen mit Ventilatoren dürfen nicht mehr als das 1,3fache der Mindestvolumenströme nach Abs. 3 fördern. Sie müssen Vorrichtungen haben, die die Feuerstätten außer Betrieb setzen, wenn der nach Abs. 3 erforderliche Volumenstrom länger als eine Minute um mehr als ein Drittel unterschritten wird.

(6) Lüftungsleitungen müssen außerhalb des Heizraums und außerhalb der zum Betrieb der Feuerungsanlage gehörenden Räume bis zum Freien eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. Sie dürfen mit anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein und nicht zur Lüftung anderer Räume dienen.

(7) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume oder durch zum Betrieb der Feuerungsanlage gehörende Räume führen, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben.

§ 15 Beleuchtung, Notschalter, Heizölabsperreinrichtung

(1) Heizräume und zum Betrieb der Feuerungsanlagen gehörende Räume müssen eine Anlage zur elektrischen Beleuchtung haben.

(2) Brenner und Brennstoffördereinrichtungen von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe müssen durch einen außerhalb des Heizraums angeordneten Schalter jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Schalter muß ein gut sichtbarer, dauerhafter Anschlag mit der Aufschrift "Notschalter - Feuerung" vorhanden sein. Die Feuerstätten dürfen durch den Notschalter nur in Betrieb genommen werden können, wenn dies nach der Bauart der Brenner und Brennstoffördereinrichtungen ungefährlich ist.

(3) Wird im Heizraum Heizöl gelagert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur vom Heizraum zugänglich, muß die Heizölzufuhr zu den Feuerstätten von der Stelle, an der der Notschalter nach Abs. 2 angeordnet ist, jederzeit absperrbar sein. Heizölleitungen zwischen den Absperreinrichtungen und den Heizölbehältern dürfen nicht tiefer liegen als der Behälterscheitel oder die Behälterdecke. Neben den Absperreinrichtungen muß ein gut sichtbarer, dauerhafter Anschlag mit der Aufschrift "Heizölabsperrung - Feuerung" vorhanden sein.

(4) Bodenabläufe in Heizräumen mit Feuerstätten für flüssige Brennstoffe müssen Sperren oder Abscheider für diese Brennstoffe haben.

Dritter Abschnitt
Brennstofflagerung

§ 16 Lagerräume für feste Brennstoffe und für Heizöl

(1) Werden feste Brennstoffe für Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 150 kW in Gebäuden gelagert, so ist ein Brennstofflagerraum erforderlich. Wände und Stützen der Brennstofflagerräume sowie Decken über und unter Brennstofflagerräumen müssen feuerbeständig sein. Als Trennwände zwischen Heizräumen und Brennstofflagerräumen genügen Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen; Öffnungen in diesen Wänden sind zulässig. Türen in feuerbeständigen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein, wenn die Türen nicht unmittelbar ins Freie führen. Die Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Werden mehr als 5000 l Heizöl in Gebäuden gelagert, so ist ein Heizöllagerraum erforderlich, der nicht anderweitig genutzt werden darf. Die Lagermenge darf 100.000 l je Heizöllagerraum nicht überschreiten. Wände und Stützen der Heizöllagerräume sowie Decken über und unter Heizöllagerräumen müssen feuerbeständig sein. Zugänge in diesen Wänden müssen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen oder entsprechenden Klappen versehen sein; dies gilt nicht für Zugänge vom Freien. Die Fußböden sowie Einbauten und Unterteilungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Räume müssen gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien beschäumt werden können.

(3) An Zugängen zu Heizöllagerräumen muß ein gut sichtbarer, dauerhafter Anschlag mit der Aufschrift "Heizöllagerung" vorhanden sein.

(4) In der Nähe von Heizöllagerräumen müssen für die Brandklassen A, B und C geeignete Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt in ausreichender Zahl griffbereit vorhanden sein.

(5) Brennstofflagerräume und Heizöllagerräume müssen eine Anlage zur elektrischen Beleuchtung haben.

(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Brennstofflagerräume und Heizöllagerräume führen, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben.

§ 17 Heizöllagerung in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen

(1) In Gebäuden darf Heizöl außerhalb von Heizöllagerräumen gelagert werden

  1. in Wohnungen
    1. in Kanistern bis zu 40 l je Wohnung,
    2. in ortsfesten Behältern bis zu 100 l je Wohnung,
  2. außerhalb von Wohnungen in Räumen ohne Feuerstätten bis zu 5000 l je Gebäude, bei Untertei-lung in Brandabschnitte je Brandabschnitt,
    1. wenn bei Lagerung bis zu 620 l in einem Raum Öffnungen zu einem Treppenraum oder zu einem Flur, der zu einem Treppenraum führt, mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen oder entsprechenden Klappen versehen sind,
    2. wenn bei Lagerung von mehr als 620 l in einem Raum dieser Raum die Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 3 bis 6, Abs. 5 und 6 erfüllt,
  3. außerhalb von Wohnungen in Räumen mit Feuerstätten in ortsfesten Behältern bis zu 5000 l je Raum, wenn
    1. der Raum die Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 3 bis 6, Abs. 5 und 6 erfüllt, nicht anderweitig genutzt wird und entsprechend § 15 Abs. 2 und 3 ausgerüstet ist,
    2. die Feuerstätten außerhalb eines Auffangraums für auslaufendes Heizöl stehen und
    3. die Behälter von der Feuerungsanlage einen Abstand von mindestens 1 m einhalten; ein geringerer Abstand kann zugelassen werden, wenn ein Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist.

(2) Bei Lagerung von Heizöl von mehr als 620 l je Gebäude außerhalb von Wohnungen müssen in der Nähe der Lagerbehälter für die Brandklassen A, B und C geeignete Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt in ausreichender Zahl griffbereit vorhanden sein.

§ 18 Lagerung wassergefährdender Stoffe

Die Vorschriften über die Lagerung wassergefährdender Stoffe bleiben unberührt.

Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 113 Abs. 1 Nr. 20 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 12 Abs. 8, § 16 Abs. 4 oder § 17 Abs. 2 keine Feuerlöscher bereithält oder
  2. in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen Heizöl in Mengen oder in Behältern lagert, die nach § 17 Abs. 1 nicht zulässig sind, oder in einem Raum mit Feuerstätten lagert, ohne daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

ENDE

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