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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

FeuV - Feuerungsverordnung
Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung

- Hessen -

Vom 15. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 57 vom 07.11.2020 S. 748)



Archiv

Siehe Fn. 1

Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 11 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen nach § 45 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung sowie ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen und Dampfkesselanlagen nach § 45 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 der Hessischen Bauordnung, wenn sie der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen. Diese Verordnung gilt auch für sonstige Abgasanlagen in oder an Gebäuden sowie für Brennstofflagerungseinrichtungen und Gasleitungsanlagen in Gebäuden nach § 45 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung. Sie gilt nicht für Brennstoffzellen und deren Anlagen, die Prozessgase abführen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Als Nennleistung einer Feuerstätte nach § 2 Abs. 12 der Hessischen Bauordnung gilt

  1. die auf dem typenschild der Feuerstätte angegebene höchste Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung,
  2. die in den Grenzen des auf dem typenschild angegebenen Leistungsbereiches festeingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuerstätte oder
  3. bei einer Feuerstätte ohne typenschild die aus dem Brennstoffdurchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 Prozent ermittelte Leistung.

(2) Eine Feuerstätte ist raumluftunabhängig, wenn ihr die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann; anderenfalls ist sie raumluftabhängig.

§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien sicherzustellen. Sie gilt als sichergestellt bei raumluftabhängigen Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt

  1. bis zu 50 Kilowatt (kW), wenn diese über
    1. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 Quadratzentimetern (cm2) oder
    2. zwei ins Freie führende Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 75 cm2 oder
    3. eine oder zwei ins Freie führende Leitungen mit nach Buchst. a oder b strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten,
  2. mehr als 50 kW, wenn diese über
    1. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 zuzüglich 2 cm2 für jedes über 50 kW hinausgehende kW Nennleistung oder
    2. zwei ins Freie führende Öffnungen mit einem lichten Querschnitt von jeweils mindestens 75 cm2 zuzüglich 2 cm2 für jedes über 50 kW hinausgehende kW Nennleistung oder
    3. eine oder zwei ins Freie führende Leitungen mit nach Buchst. a oder b strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten,

in jedem Aufstellraum nach den §§ 5 oder 6 verfügen. Eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung, die beispielsweise bei Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe bei einem verfügbaren Verbrennungsluftvolumenstrom von 1,6 Kubikmeter je Stunde je Kilowatt (m3/h je kW) vorliegt, kann auch auf andere Weise als nach Satz 2 erfolgen und nachgewiesen werden. Satz 2 gilt nicht für offene Kamine.

(2) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, wenn nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen

(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden in

  1. notwendigen Treppenräumen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, notwendigen Fluren nach § 39 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung und
  2. Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 300 Grad Celsius (°C) beträgt.

(2) Eine Beeinträchtigung raumluftabhängiger Feuerstätten durch raumluftabsaugende Anlagen, wie Lüftungs- oder Warmluftheizanlagen, Dunstabzugsanlagen oder Abluft-Wäschetrockner, nach § 44 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung liegt nicht vor, wenn

  1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
  2. die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
  3. die Abgase der Feuerstätten über Luft absaugende Anlagen abgeführt werden oder
  4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

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