Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Bau- und Planungsrecht; Denkmalschutz

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Denkmalschutzgesetz
- Hessen -

Vom 15. August 2013
(GVBl. Nr. 21 vom 30.08.2013 S. 534; 21.06.2018 S. 341aufgehoben)
Gl.-Nr.: 76-16


Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

Aufgrund des § 30 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444), verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst nach Beratung mit dem Denkmalrat:

§ 1

Bei Maßnahmen des Bundes oder des Landes Hessen, die vom staatlichen Hochbau des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, soweit es der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Stimmt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen einer Maßnahme nicht zu, legt es die Angelegenheit der obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor. § 5 bleibt unberührt.

§ 2

Bei Maßnahmen des Bundes oder des Landes Hessen, die der Baugenehmigung bedürfen und nicht vom staatlichen Hochbau des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde. § 5 bleibt unberührt.

§ 3

Bei Maßnahmen des Bundes, die der Bauzustimmung bedürfen und nicht vom staatlichen Hochbau des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, soweit es der beabsichtigten Maßnahme zustimmt. Stimmt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen einer Maßnahme nicht zu, legt es die Angelegenheit der obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor.

§ 4

Bei Maßnahmen des Bundes oder des Landes Hessen, die nicht der Baugenehmigung oder der Bauzustimmung bedürfen und nicht vom staatlichen Hochbau des Landes Hessen durchgeführt werden, entscheidet die für die Verwaltung des Kulturdenkmales zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, legt das Landesamt für Denkmalpflege Hessen die Angelegenheit der obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vor. § 5 bleibt unberührt.

§ 5

Bei Maßnahmen nach § 16 des Denkmalschutzgesetzes im Zuständigkeitsbereich der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten entscheidet diese.

§ 6

Die Zuständigkeit

  1. für Genehmigungen nach den §§ 21 und 22 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes,
  2. für Nutzungsbeschränkungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes und für das Ersuchen nach § 23 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, eine Nutzungsbeschränkung in das Grundbuch eintragen zu lassen,
  3. für die Erklärung des Landes nach § 24 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, das Eigentum an einem Bodenfund behalten zu wollen, und
  4. für die Entscheidung über die Höhe der angemessenen Belohnung nach § 24 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes

wird auf das Landesamt für Denkmalpflege Hessen übertragen.

§ 7

(1) Die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Denkmalschutzgesetz vom 7. März 1987 (GVBl. I S. 36) 1, geändert durch Anordnung vom 9. November 1998 (GVBl. I S. 485), wird aufgehoben.

(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


*) FFN 76-16

1) Hebt auf FFN 76-7

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion