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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

M-BeVO - Muster-Beherbergungsstättenverordnung a
- Hessen -

Fassung vom Dezember 2000
(StAnz. Nr. 29 vom 22.07.2002 S. 2731aufgehoben)
Gl.-Nr.: 30679



Zur aktuellen Fassung

Archiv

Gültig bis 31.12.2007

Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU *

Aufgrund von § 81 Abs. 1 Nr. 3 und 4 MBO b, c wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten. d

§ 2 Begriffe

(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.

(2) Beherbergungsräume sind Räume, die dem. Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.

(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.

§ 3 Rettungswege

(1) Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.

(2) An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

§ 4 Tragende Wände, Stützen, Decken

(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden.

(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein

  1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,
  2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.

§ 5 Trennwände

(1) Trennwände müssen feuerbeständig sein

  1. zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, sowie
  2. zwischen Beherbergungsräumen und
    1. Gasträumen
    2. Küchen.

Soweit in Beherbergungsstätten die tragende Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.

(2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.

(3) In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen.

§ 6 Notwendige Flure

(1) § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MBO e ist nicht anzuwenden.

(2) In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

(3) In notwendige Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.

(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.

§ 7 Türen

(1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen

  1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen ausgenommen zu notwendigen Fluren, und
  2. von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.

(2) Rauchschutzabschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen

  1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
  2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und
  3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.

§ 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung

(1) Beherbergungsstätten müssen

  1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
  2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
  3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und
  4. für Stufen in notwendigen Fluren

eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere

  1. der Sicherheitsbeleuchtung,
  2. der Alarmierungseinrichtungen und
  3. der Brandmeldeanlage.

§ 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen

(1) Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen.

(2) Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) haben. Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt werden, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen.

(3) Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

§ 10 Weitergehende Anforderungen

An Beherbergungsstätten in Hochhäusern können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.

§ 11 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen

(1) Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein.

(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.

(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle

  1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und
  2. Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich und über

  1. die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und
  2. die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand zu belehren.

(5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist der Betreiber oder der von ihm Beauftragte verantwortlich.

§ 12 f Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über

  1. die Sicherheitsbeleuchtung,
  2. die Sicherheitsstromversorgung,
  3. die Alarmierungseinrichtungen,
  4. die Brandmeldeanlage,
  5. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr.

§ 13 g Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten

Auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 11 (Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen) anzuwenden.

§ 14 g Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 MBO h handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Abs. 1 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als Verantwortlicher nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können,
  2. entgegen § 11 Abs. 2 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt.

§ 15 i

In-Kraft-Treten

a) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.

b) Musterbauordnung der ARGEBAU in der Fassung Dezember 1997

c) siehe § 80 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit § 45 HBO

d) Gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 9 HBO gelten die Vorschriften dieser Verordnung in Hessen nur für Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten.

e) s. a. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. HBO

f) In Hessen sind die Belange des vorbeugenden Brandschutzes in einem Brandschutzkonzept als Bauvorlage darzustellen. Das Brandschutzkonzept kann nach der Vfdb-Richtlinie 01/01 "Brandschutzkonzept" erstellt werden.

g) Findet in Hessen keine unmittelbare Anwendung; auf entsprechende Regelungen, die sich aus der Hessischen Bauordnung (§ § 45, 53, 76, 77 HBO) ergeben, wird hingewiesen.

h) s. a. § 76 Abs. 1 Nr. 19 HBO

i) siehe Bekanntmachungserlass


- Bekanntmachungserlass -
Bauaufsicht *

Vom 26. Juni 2002
(StAnz. Nr. 29 vom 22.07.2002 S. 2731)


hier: 1. Bekanntmachung der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (M-BeVO)
der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU - Stand Dezember 2000 -
2. Aufhebung der Gaststättenbau-Richtlinien (GBR)
Bezug: Gaststättenbau-Richtlinien (GBR)

Erlass vom 23. Januar 1991 (StAnz. S. 372, 648, 774) mit Änderung vom 20. Februar 1992 (StAnz. S. 600), neu in Kraft gesetzt mit Erlass vom 19. November 2001 (StAnz. S. 4578)

Hiermit wird das Muster der Beherbergungsstättenverordnung (M-BeVO) der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAU - Stand Dezember 2000 - bauaufsichtlich bekannt gemacht; es ist bei der bauaufsichtlichen Beurteilung von Beherbergungsstätten, die in den Geltungsbereich der Muster-Beherbergungsstättenverordnung fallen, zu Grunde zu legen. Anforderungen, die sich aus der Musterverordnung ergeben, sind auf der Grundlage des § 45 HBO im bauaufsichtlichen Verfahren geltend zu machen.

Die Brandschutzdienststellen gehören zu den Stellen ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit einer Beherbergungsstätte nicht beurteilt werden kann; sie sind zum Bauantrag zu hören; auf § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO wird hingewiesen.

§ 13 und § 14 M-BeVO finden in Hessen keine unmittelbare Anwendung; auf entsprechende Regelungen, die sich aus der Hessischen Bauordnung (§ § 45, 53, 76, 77 HBO) ergeben, wird hingewiesen.

Dieser Erlass dient der Umsetzung bundeseinheitlich beschlossener Vorgaben der ARGE-Bauministerkonferenz zur bauaufsichtlichen Beurteilung von Beherbergungsstätten. Auf eine hessische Verordnung wird verzichtet.

Der Bezugserlass vom 23. Januar 1991 (StAnz. S. 372, 648, 774) mit Änderung vom 20. Februar 1992 (StAnz. S. 600), neu in Kraft gesetzt mit Erlass vom 19. November 2001 (StAnz. S. 4578) - Gaststättenbau-Richtlinien (GBR) - wird aufgehoben.

Dieser Erlass tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft und am 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
VII 1 -64 c 30 - 6/2002
- Gült.-Verz. 3612 -.

ENDE

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