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Regelwerk

HVgG - Hessisches Vergabegesetz
Hessisches Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge

- Hessen -

Vom 17. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 28 vom 21.12.2007 S. 922)
Gl.-Nr.: 360-18



§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe und Ausführung entgeltlicher Verträge

  1. des Landes Hessen,
  2. der Gemeinden und Gemeindeverbände und ihrer Eigenbetriebe

über Bauleistungen sowie Dienstleistungen im Gebäudereinigungshandwerk und im Sicherheits- und Bewachungsgewerbe.

(2) Bauleistungen sind die von Betrieben des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes (Baugewerbe) ausgeführten Arbeiten sowie Arbeiten des Abbruchgewerbes und des Garten- und Landschaftsbaus. Betriebe des Baugewerbes nach Satz 1 sind die in § 1 Abs. 2 bis 4 und § 2 Baubetriebeverordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), aufgeführten Betriebe und Betriebsabteilungen.

(3) Der Auftragswert (Schwellenwert), ab dem Vergabeverfahren von diesem Gesetz erfasst werden, wird durch das für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerium des Landes im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben. Ist kein Schwellenwert bekannt gegeben, gilt der geschätzte Auftragswert ab 50.000 Euro. Die Berechnung des Auftragswerts bestimmt sich nach § 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334).

(4) Die für die Unternehmen geltenden allgemeinen Anforderungen nach § 97 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), und anderweitig geltenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Entgelttarife im Lande Hessen

(1) Aufträge nach § 1 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, für die Dauer der Vertragsausführung ihre damit unmittelbar befassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den am Ort der Leistung in Hessen geltenden und nach Abs. 2 bekannt gegebenen Entgelttarifen zu entlohnen. Sie haben gegenüber dem Auftraggeber den Nachweis darüber zu führen. Im Falle der Ausführung vertraglich übernommener Leistungen durch beauftragte Nachunternehmen hat der Auftragnehmer die Erfüllung der Obliegenheiten nach Satz 1 gegenüber seinen Nachunternehmen sicherzustellen und nachzuweisen.

(2) Das für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerium des Landes und das für das Tarifvertragsrecht zuständige Ministerium des Landes geben die nach diesem Gesetz anzuwendenden Tarifentgelte im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. Bei allen Vergabeverfahren sind die für die Ausführung des Beschaffungsauftrags maßgeblichen Entgelttarife den Bewerbern und Bietern im Einzelnen bekannt zu geben; sind diese in allgemein unmittelbar zugänglichen und kostenlos nutzbaren Datenbanken hinterlegt, genügt ein Hinweis darauf in der Vergabebekanntmachung und in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Bewerbung um Teilnahme am Vergabeverfahren.

(3) Werden die anzuwendenden Entgelttarife nicht frei zugänglich bekannt gegeben, sind sie für die Angebotsabgabe und Vertragsausführung unbeachtlich.

§ 3 Berufliche Erstausbildung

(1) Die Entscheidung über den Zuschlag eines Angebots kann berücksichtigen, ob und inwieweit eine angemessene Beteiligung der Bieter an der beruflichen Erstausbildung erfolgt, soweit das und die Kriterien dazu in den Bewerbungsbedingungen angegeben werden.

(2) Berufliche Erstausbildung ist die erstmalige anerkannte berufliche Qualifizierung einer Person in Form eines Ausbildungsverhältnisses. Die Beteiligung an einem anerkannten Ausbildungsumlageverfahren oder Ausbildungsverbund ist der beruflichen Erstausbildung gleichgestellt. Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen bei einem vorliegenden beruflichen Ausbildungsabschluss zählen nicht als berufliche Erstausbildung.

(3) Unbeschadet des Rechts der Europäischen Gemeinschaften und der nach anderem Recht vorausgehenden Wertungskriterien kann bei sonst gleichwertigen Angeboten das Angebot des Bieters bevorzugt werden, der gemessen an seiner Betriebsstruktur sich mehr als ein anderer Bieter mit gleichwertigem Angebot an der beruflichen Erstausbildung im Sinne des Abs. 2 beteiligt.

§ 4 Vertragsstrafe, Nachweise

(1) Der Auftraggeber soll mit dem Auftragnehmer die aufgrund dieses Gesetzes übernommene Verpflichtung zur Zahlung des Entgelttarifs nach § 2 Abs. 1 zusammen mit einem Strafversprechen (Vertragsstrafe) für den Fall der Nichterfüllung des Zahlungsversprechens vertraglich vereinbaren. Wird ein Strafversprechen verlangt, ist das in der Vergabebekanntmachung anzukündigen und in den Bewerbungsunterlagen im Einzelnen festzulegen.

(2) Bewerber, Bieter und Auftragnehmer sind zu verpflichten, dem Auftraggeber oder von diesem bestimmten Personen die Einhaltung der aufgrund dieses Gesetzes abzugebenden Erklärung jederzeit nachzuweisen und zur Prüfung im erforderlichen Umfang Einsicht in die die Erklärung betreffenden Unterlagen am Ort des Vergabeverfahrens oder der Leistung oder einem anderen vereinbarten Ort zu gewähren. Kosten der Prüfung sind nicht zu erheben oder zu erstatten.

(3) Ist eine aufgrund dieses Gesetzes abzugebende Erklärung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 in einem anerkannten Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Vertragstaates hinterlegt, das Eignungsnachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit führt (Präqualifikationsregister), und ist diese Erklärung nicht älter als ein Jahr, genügt ein von dem Register ausgestellter Nachweis darüber, soweit dieser Vertragsbestandteil wird. Entsprechendes gilt für Erklärungen über die berufliche Erstausbildung nach § 3 Abs. 1.

§ 5 Rechtsfolgen

(1) Bewerber, Bieter und Auftragnehmer, die den aufgrund dieses Gesetzes übernommenen Verpflichtungen nicht unverzüglich nachkommen oder die eine falsche Erklärung abgeben oder einen unzutreffenden Nachweis in eigener Angelegenheit oder in Angelegenheiten eines beauftragten Nachunternehmens vorgelegt haben oder haben vorlegen lassen, soll der Auftraggeber wegen nicht gehöriger Eignung bis zu drei Jahren von weiteren Aufträgen ausschließen. Das gilt auch für Nachunternehmen. Vor dem Ausschluss ist dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein ausgeschlossenes Unternehmen ist auf dessen Antrag allgemein oder teilweise wieder zuzulassen, wenn der Grund des Ausschlusses weggefallen ist und mindestens sechs Monate der Sperre abgelaufen sind.

(2) Ist die vereinbarte Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung der aufgrund dieses Gesetzes übernommenen Obliegenheiten verwirkt, soll diese verlangt werden.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 bleiben von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderem Grunde sowie von der Geltendmachung sonstiger Ansprüche unberührt.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

ENDE


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