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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

BauGB-HAG - Hessisches Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches *
- Hessen-

Vom 28. November 2016
(GVBl. Nr. 18 vom 05.12.2016 S. 210; 28.05.2018 S. 198aufgehoben)



Ersetzt durch HBO

§ 1 Frist zur Umnutzung ehemaliger land- oder forstwirtschaftlicher Gebäude

Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl, I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), ist nach § 245b Abs. 2 des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Zulässsigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches nicht anzuwenden.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

_____

*) FFN 361-122

ENDE

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