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BauGB-HAG - Hessisches Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches *
- Hessen-
Vom 28. November 2016
(GVBl. Nr. 18 vom 05.12.2016 S. 210; 28.05.2018 S. 198aufgehoben)
Ersetzt durch HBO
§ 1 Frist zur Umnutzung ehemaliger land- oder forstwirtschaftlicher Gebäude
Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl, I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), ist nach § 245b Abs. 2 des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Zulässsigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches nicht anzuwenden.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
_____
*) FFN 361-122
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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