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Änderungstext
Einführungserlass MVV TB - Neufassung der Bremischen Klarstellungen und Abweichungen von der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Institutes für Bautechnik
- Bremen -
Vom 5. November 2024
(Brem.ABl. Nr. 267 vom 06.11.2024 S. 1314)
Entsprechend Ziffer 4 der Bremischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (BremVVTB) vom 24. Oktober 2024 (Brem.ABl. Nr. 261, S. 1294) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde als Anlage bekannt:
1. Allgemeines
Dieser Einführungserlass bezieht sich auf die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( MVV TB) Ausgabe 2023/1 1, veröffentlicht durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) am 10. Mai 2023, die entsprechend der Beschlüsse der Gremien der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) sechs Monate nach Veröffentlichung in Landesrecht umzusetzen ist.
Die MVV TB 2023/1 ist entsprechend § 85 Absatz 5 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung ( BremLBO) vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270, ber. 380), zuletzt berichtigt am 24. Juni 2024 (Brem.GBl. 381) i.V.m. der BremVVTB unmittelbar anzuwenden.
Die Bezüge in der MVV TB auf die Regelungen der Musterbauordnung ( MBO) sind jeweils analog auf das gleichlautende Landesrecht nach der BremLBO zu übertragen. Dabei ist abweichend zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an Technische Baubestimmungen nach § 85a MBO gleichlautend § 85 der BremLBO entsprechen.
Die Verweise der MVV TB auf die Bauproduktenverordnung, EU-BauPVO oder BauPVO beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 2.
Für die in der MVV TB vorgenommene Aufgabenbeschreibung für Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige gelten die Regelungen der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV) jeweils in der aktuell geltenden Fassung.
2. Änderungen und Ergänzungen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)
2.1. Änderungen und Ergänzungen im Teil a der Muster-Verwaltungsvorschrift
In Teil A der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen gelten für die Freie Hansestadt Bremen folgende Änderungen und Ergänzungen:
- zu Anlage a 1.2.1/3 - DIN EN 1991-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1991-1-2/NA
1. Absatz 1 Satz 5(Red. Anm.: sinngemäß Satz 6) der Anmerkung wird wie folgt geändert:
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Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage (z.B. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll (§ 67 Absatz 1 BremLBO, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 MBauVorlV1 vgl. Nr. 5). | "Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage (z.B. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll (§ 67 Absatz 1 BremLBO, § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 BremBauVorlV)." |
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
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Für den Nachweis der Standsicherheit (§ 10 Abs. 1 MBauVorlV1) sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und die bemessungsrelevanten Brandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage (§ 1 Abs. 4 MBauVorlV1) vorzulegen. D | "Für den Nachweis der Standsicherheit (§ 10 Absatz 1 BremBauVorlV) sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und die bemessungsrelevanten Brandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage (§ 1 Absatz 8 BremBauVorlV) vorzulegen." |
3. Absätze 3 und 4 werden wie folgt geändert:
alt | neu |
3 Für den Nachweis des Brandschutzes (§ 11 MBauVorlV1) |
(Stand: 12.11.2024)
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