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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neufassung der Bremischen Landesbauordnung und Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes
- Bremen -

Vom 29. Mai 2024
(GBl. Nr. 57 vom 24.06.2024 S. 270, ber. 25.06.2024 S. 380)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Bremische Landesbauordnung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Bremischen Landesbauordnung zum 14. Januar 2027

Die Bremische Landesbauordnung, die durch Artikel 1 dieses Gesetzes konstitutiv neugefasst worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Abl. L 157 vom 9.Juni 2006, S. 24, L 76 vom 16. März 2007 S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1230 (ABl. L 165 vom 29. Juni 2023, S. 1, L 169 vom 4. Juli 2023, S. 35) geändert worden ist, durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist. "8. Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 S. 1 vom 29. Juni 2023, S. 1, L 169 vom 4. Juli 2023, S. 35) durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist."

2. In § 66 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d wird die Angabe "Richtlinie 2006/42/EG " durch die Angabe "Verordnung (EU) 2023/1230" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes

Das Bremische Ingenieurgesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 910, 912) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

b) Die Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13a Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner " § 13a Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung".

c) Nach der Angabe zu § 13a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 13b Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 13a Absatz 3"

" § 13c Ausgleichsmaßnahmen"

" § 13d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von Bauvorlageberechtigten, Anzeigeverfahren"

" § 13e Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner".

aa) Die Angabe zur Anlage (zu § 20 Absatz 4 Satz 2) wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
(zu § 20 Absatz 4 Satz 2)
"Anlage 1
(zu § 20 Absatz 4 Satz 2)".

bb) Folgende Angabe wird angefügt:

"Anlage 2 (zu § 13a Absatz 1 Nummer 1)".

2. In § 3a wird das Wort "seines" durch das Wort "seiner" und die Angabe " § 17" durch die Angabe " §§ 10, 12, 13 und 17" ersetzt.

3. § 12 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 6), das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 10 Absatz 3), die Liste der Bauvorlageberechtigten (§ 13), das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten (§ 13 Absatz 6 und 7), die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 2), das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 4) und das Verzeichnis der Kammermitglieder (§ 15 Absatz 2) zu führen, die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist,

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(Stand: 26.07.2024)

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