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Änderungstext
Bremische Klarstellungen und Abweichungen von der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Deutschen Institutes für Bautechnik
Vom 10. September 2018
(Brem.ABl. Nr. 220 vom 14.09.2018 S. 947)
(Anlage zu BremVVTB Fassung 10.09.2018)
Entsprechend Ziffer 4 der Bremischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( BremVVTB) vom 10. September 2018 (Brem.ABl. S. 946) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde als Anlage bekannt:
1. Allgemeines
Die Bezüge in der MVV TB auf die Regelungen der Musterbauordnung ( MBO) sind jeweils analog auf das gleichlautende Landesrecht nach der Bremischen Landesbauordnung ( BremLBO) zu übertragen. Dabei ist abweichend zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an Technische Baubestimmungen nach § 85a MBO gleichlautend § 85 der BremLBO entsprechen.
Die Verweise der MVV TB auf die Bauproduktenverordnung, EU-BauPVO oder BauPVO beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Verordnung (EU) Nr. 305/2011).
Für die in der MVV TB vorgenommene Aufgabenbeschreibung für Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige gelten die Regelungen der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen ( BremPPV) vom 7. Januar 2016 (Brem.GBl.S 41).
2. Änderungen und Ergänzungen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( MVV TB )
2.1 Änderungen und Ergänzungen im Teil A der Muster-Verwaltungsvorschrift
In Teil a der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen gelten für die Freie Hansestadt Bremen folgende Änderungen und Ergänzungen:
- zu Anlage a 1.2.1/3 - DIN EN 1991-1-2 in Verbindung mit DIN EN 1991-1- 2/NA
Absatz 1 Satz 5 der Anmerkung wird wie folgt geändert:
Dazu ist im Bauantrag oder in den Bauvorlagen anzugeben, weshalb es einer ETK-Brandbeanspruchung nicht bedarf und darzustellen, dass (und weshalb) das gewählte Brandmodell für das Vorhaben geeignet ist und wie die damit zwangsläufig verbundene eingeschränkte Nutzung der Anlage (z.B. aufgrund begrenzter Brandlasten) sichergestellt werden soll (§ 67 Absatz 1 BremLBO, § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 BremBauVorlV vgl. Nummer 5).
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2 Für den Nachweis der Standsicherheit (§ 10 Absatz 1 BremBauVorlV) sind die für die Beurteilung der Brandeinwirkungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere für die Ermittlung der thermischen Einwirkungen und die bemessungsrelevanten Brandszenarien einschließlich der entsprechenden Bemessungsbrände, als zusätzliche Bauvorlage (§ 1 Absatz 4 BremBauVorlV) vorzulegen.
Absätze 3 und 4 werden wie folgt geändert:
3 Für den Nachweis des Brandschutzes (§ 11 BremBauVorlV) ist in den Bauvorlagen auch darzustellen, wie die nach Naturbrandmodellen bemessenen Bauteile des Tragwerks mit den erforderlichen (klassifizierten) raum-abschließenden Bauteilen (wie Brand- und Trennwände, Decken, Wände notwendiger Treppenräume und Flure) zu einem geeigneten Brandschutzkonzept zusammengeführt werden sollen. Dazu gehören auch Aussagen zu den Anschlüssen brandschutztechnisch unterschiedlich bemessener Bauteile. Die Anforderungen der BremLBO sowie der Technischen Baubestimmungen an raumabschließende Bauteile bleiben unberührt.
4 Die Feuerwiderstandsfähigkeit des Tragwerks ist für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten von wesentlicher Bedeutung. Vor der Entscheidung über die Abweichung/Erleichterung ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes zu hören; § 27 Absatz 1 BremPPV bleibt unberührt.
- zu Anlage a 1.2.1/4 - DIN EN 1991-1-3 in Verbindung mit DIN EN 1991-1- 3/NA
zu 1.: Bremen und Bremerhaven liegen in der Schneelastzone 2.
zu 2.: Bremen und Bremerhaven sind mit der Fußnote als "Norddeutsches Tiefland" gekennzeichnet.
- zu Anlage a 1.2.1/5 - DIN EN 1991-1-4 in Verbindung mit DIN EN 1991-1- 4/NA
zu 2.: Bremen liegt in der Windzone 3 und Bremerhaven in der Windzone 4.
- zu Anlage a 1.2.9/1 - DIN 4149
zu 2.: Bremen und Bremerhaven sind keiner Erdbebenzone zugeordnet.
- zu a 2.1.16 - Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeversorgung, Brennstoffversorgung
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Zur Erfüllung dieser Anforderungen sind die Bremische Feuerungsverordnung (BremFeuV) vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 652) und die Technischen Regeln a 2.2.1.12 und a 2.2.1.2 zu beachten.
- zu a 2.2.1.12 / Muster-Feuerungsverordnung
(Stand: 08.01.2020)
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