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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Bau
- Bremen -
Vom 6. August 2013
(Brem.GBl. Nr. 66 vom 28.08.2013 S. 453)
Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Die Kostenverordnung Bau vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463, 2003 S. 25 - 203-c-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 werden die Wörter "staatlichen Deputation für Bau" durch die Wörter "staatlichen Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie" ersetzt.
2. Die Anlage 1 zu § 1 "Kostenverzeichnis Bau" erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anhang |
.
Kostenverzeichnis Bau | Anlage 1 (zu § 1) |
Verzeichnis der abgekürzten Rechtsvorschriften | |
II. BV | Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung) |
II. WoBauG | Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) |
AllKostV | Allgemeine Kostenverordnung |
BauGB | Baugesetzbuch |
BauNVO | Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) |
BauPG | Bauproduktengesetz |
BOA | Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen |
BOStrab | Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen |
BremBauPMÜG | Bremisches Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz |
BremEntG | Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen |
BremGebBeitrG | Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz |
BremLBO | Bremische Landesbauordnung |
BremLStrG | Bremisches Landesstraßengesetz |
BremPPV | Bremische Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen |
BremVwVfG | Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz |
BremVwVG | Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz) |
BremWoBindG | Bremisches Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Bremisches Wohnungsbindungsgesetz) |
DSchG | Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz) |
EBO | Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung |
EBV | Eisenbahnbetriebsleiterverordnung |
ESBO | Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen |
EStG | Einkommenssteuergesetz |
FStrG | Bundesfernstraßengesetz |
GKG | Gerichtskostengesetz |
LBG | Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) |
PBefG | Personenbeförderungsgesetz |
SGB II | Sozialgesetzbuch - Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitssuchende |
StrabBIPV | Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung) |
WEG | Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) |
WoFG | Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz) |
Tarifziffer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
10 | Bauaufsicht und Stadtplanung | |
100 | Gesetzliches Vorkaufsrecht | |
100.00 | Zeugnis über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufrechts nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB | 35 |
101 | Bauaufsicht Anmerkung für alle nachfolgenden Verfahren soweit, keine abweichende Regelung getroffen wurde: Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden; (vgl. § 9 Absatz 2 BremGebBeitrG). |
|
101.00 | Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage einschl. zugehöriger Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen nach § 64 BremLBO |
(Stand: 28.01.2021)
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