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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes und über die Mitwirkung im amtlichen Vermessungswesen
- Bremen -

Vom 24. November 2009
(BremGBl. Nr. 65 vom 09.12.2009 S. 526)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes

Das Vermessungs- und Katastergesetz vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 313 - 64-a-1), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "Bauordnungsämter" durch das Wort "Bauordnungsbehörden" ersetzt.

bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. mit dem Erwerb und der Veräußerung städtischer und landeseigener Grundstücke beauftragte öffentliche Stellen".

cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und das Wort "und" wird durch das Wort "oder" ersetzt.

dd) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 9 bis 11.

b) Absatz 6

(6) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

alt neu
 (6) Bei automatisierter Führung des Liegenschaftskatasters können die in Absatz 3 Nrn. 1, 2 und 4 bis 8 genannten öffentlichen Stellen und Personen das Liegenschaftskataster nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren einsehen und daraus Auszüge erhalten. " (6) Zum Abruf im automatisierten Verfahren dürfen für Behörden und sonstige öffentliche Stellen nach Maßgabe von Rechtsverordnungen im Sinne von § 14 Absatz 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes Daten aus dem automatisiert geführten Liegenschaftskataster bereitgehalten werden. Dabei sind die Datenart, der Datenträger, der Zweck des Abrufes sowie die organisatorischen und technischen Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, eine dem Bremischen Datenschutzgesetz entsprechende Verarbeitung der Daten sicherzustellen."

Die bisherigen Absätze 8 bis 11 werden Absätze 7 bis 10.

d) Der bisherige Absatz 12

(12) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, daß Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung für ihren Zuständigkeitsbereich von der Katasterbehörde Daten des Liegenschaftskatasters im automatisierten Abrufverfahren erhalten. Dabei sind die Datenart, der Datenträger, der Zweck des Abrufes sowie die organisierten und technischen Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, eine dem Bremischen Datenschutzgesetz entsprechende Verarbeitung der Daten sicherzustellen.

wird aufgehoben.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird die Angabe " § 10 Abs. 7 und Abs. 12" durch die Angabe " § 10 Absatz 6" ersetzt.

b) Nummer 8

8. regelmäßige Datenübermittlungen nach § 10 Abs. 6

wird aufgehoben.

c) Nummer 9

9. die Aufgaben, die Zulassung (Bestellung), die Rechte und Pflichten, die Art und den Umfang der Aufsicht, die Zurücknahme der Zulassung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Berufsordnung)

wird aufgehoben.

Artikel 2
BremÖbVIG- Bremisches Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

(wie eingefügt)

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1938 (SaBremR-ReichsR 64-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, außer Kraft.

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