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BremROG - Bremisches Raumordnungsgesetz
- Bremen -
Vom 19. Dezember 2023
(GBl. Nr. 127 vom 28.12.2023 S. 613)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Regelungszweck, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung und trifft davon abweichende Regelungen für die Freie Hansestadt Bremen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 2 Leitvorstellungen
Ergänzend zu den Aufgaben, Leitvorstellungen und Grundsätzen der Raumordnung nach §§ 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind für die Landesplanung die folgenden Aspekte handlungsleitend:
§ 3 Grundsätze und Ziele der Raumordnung
(1) Es gelten die Grundsätze der Raumordnung des § 2 des Raumordnungsgesetzes und des Landesraumordnungsplans.
(2) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gelten die Grundsätze des Absatz 1 unmittelbar für alle
(3) Die Grundsätze des Absatz 1 regeln nicht unmittelbar die Nutzung des Grund und Bodens. Sie haben Einzelnen gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie begründen keine Rechtsansprüche auf Maßnahmen der Raumordnung oder Ortsplanung, auf öffentliche Förderungsmaßnahmen oder Gewährung von Entschädigungen.
(4) Die Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, von der Landesplanungsbehörde abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von den Stellen und Personen nach Absatz 2 zu beachten.
§ 4 Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Landesplanungsbehörde ist die Senatorin oder der Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung.
(2) Die Landesplanungsbehörde ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz oder in dem Raumordnungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Landesplanungsbehörde ist insbesondere zuständig für
Zweiter Abschnitt
Raumordnungspläne
§ 5 Landesraumordnungsplan
(1) Der landesweite Raumordnungsplan im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes trägt die Bezeichnung "Landesraumordnungsplan Freie Hansestadt Bremen".
(2) Abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes ist ausschließlich ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet aufzustellen.
(3) Der Landesraumordnungsplan kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(4) Der Landesraumordnungsplan ist mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
§ 6 Aufstellung des Landesraumordnungsplans
(1) Das Aufstellungsverfahren für den Landesraumordnungsplan wird von der Landesplanungsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsicht eingeleitet.
(2) Der Entwurf des Landesraumordnungsplans, seine Begründung und im Falle der Durchführung einer Umweltprüfung der Umweltbericht im Sinne des § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes sowie sonstige nach der Einschätzung der Landesplanungsbehörde zweckdienliche Unterlagen werden frühzeitig
(Stand: 10.01.2024)
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