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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl
- Bremen -

Vom 27. August 2025
(Brem.ABl. Nr. 142 vom 29.08.2025 S. 734 )


Red. Anm. Zur Information steht hier die jeweils aktuelle Fassung zur Verfügung. Es werden keine Archivfassungen erstellt. Es erfolgt keine Mitteilung über Änderungen per Newsletter.

Gemäß der Kostenverordnung Bau ( BauKostV) vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463-203-c-7), zuletzt Anlage 2 neu gefasst durch Bekanntmachung vom 9. August 2022 (Brem.ABl. S. 730), wird nachstehend die folgende Preisindexzahl bekannt gemacht:

Preisindexzahl - Baukostenwert
(§ 2 Abs. 1 BauKostV)

Die Preisindexzahl, mit der nach § 2 Absatz 1 der BauKostV die Baukostenwerte der Anlage 2 der BauKostV ab dem 1. Oktober 2025 zu vervielfältigen sind, beträgt 165,0.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehend bekannt gegebenen Baukostenwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die für die Berechnung der Gebühren nach Maßgabe der BauKostV zugrunde zu legen sind.

Stand 30.09.2024

T abelle der durchschnittlichen Baukostenwerte je m3 Brutto-Rauminhalt
- Bezugsjahr 2015 = 100 -
- Preisindexzahl = 165,0 -
- gültig ab 1. Oktober 2025 -

Gebäudeart1 ab 10/2025
Baukostenwert
EURO/m3
ab10/2024
Baukostenwert
EURO/m3
ab 10/2023
Baukostenwert
EURO/m3
ab 10/2022
Baukostenwert
EURO/m3
ab 10/2021
Baukostenwert
EURO/m3
ab 10/2020
Baukostenwert
EURO/m3
1. Wohngebäude (ohne Wohnheime) 519 503 464 399 366 360
2. Bürogebäude 734 713 658 565 518 510
3. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude 207 202 185 159 146 144
4. Gewerbliche Betriebsgebäude



4.1 Gewerbliche Betriebsgebäude2
(soweit nicht nach 4.2)
284 276 254 218 200 197
4.2 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt3



4.2.1 mit nicht geringen Einbauten 228 221 204 175 161 159
4.2.2 ohne oder mit geringen Einbauten



4.2.2.1 bis zu 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt



Bauart schwer4 160 155 144 124 114 112
sonstige Bauart 138 133 121 104 96 95
4.2.2.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3



Bauart schwer4 138 133 121 104 96 95
sonstige Bauart 110 107
85 78 77
4.2.2.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3



Bauart schwer4 110 107 99 85 78 77
sonstige Bauart 89 87 80 69 63 62
1) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

2) Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

3) übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m³, sind für das gesamte Vorhaben die in § 2 Abs. 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.

4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.


ENDE

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