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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

Kostenverordnung Bau; Preisindexzahl
- Bremen -

Vom 12. August 2026
(Brem.ABl. Nr. 134 vom 14.08.2026 S. 893)



Red. Anm. Zur Information steht hier die jeweils aktuelle Fassung zur Verfügung. Es werden keine Archivfassungen erstellt. Es erfolgt keine Mitteilung über Änderungen per Newsletter.

Gemäß der Kostenverordnung Bau ( BauKostV) vom 3. September 2002 (Brem.GBl. S. 463 - 203-c-7), zuletzt geändert durch die siebte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Bau vom 9. Juni 2026 (Brem.GBl. Nr. 69, S. 451), wird nachstehend die folgende Preisindexzahl bekannt gemacht:

Preisindexzahl - Baukostenwert
(§ 2 Abs. 1 BauKostV)

Die Preisindexzahl, mit der nach § 2 Absatz 1 der BauKostV die Baukostenwerte der Anlage 2 der BauKostV ab dem 1. Oktober 2026 zu vervielfältigen sind, beträgt 133,9.

Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehend bekannt gegebenen Baukostenwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die für die Berechnung der Gebühren nach Maßgabe der BauKostV zugrunde zu legen sind.

Stand 30.09.2024

T abelle der durchschnittlichen Baukostenwerte je m3 Brutto-Rauminhalt
- Bezugsjahr 2021 = 100 -
- Preisindexzahl = 133,9 -
- gültig ab 1. Oktober 2026 -


Gebäudeart1 ab 10/2026
Baukostenwert
EURO/m3
ab 10/2025
Baukostenwert
EURO/m3
ab10/2024
Baukostenwert
EURO/m3
ab 10/2023
Baukostenwert
EURO/m3
1. Wohngebäude (ohne Wohnheime) 534 519 503 464
2. Bürogebäude 757 734 713 658
3. Landwirtschaftliche Betriebsgebäude 213 207 202 185
4. Gewerbliche Betriebsgebäude

4.1 Gewerbliche Betriebsgebäude2
(soweit nicht nach 4.2)
293 284 276 254
4.2 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen, einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt3

4.2.1 mit nicht geringen Einbauten 236 228 221 204
4.2.2 ohne oder mit geringen Einbauten

4.2.2.1 bis zu 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt

Bauart schwer4 165 160 155 144
sonstige Bauart 142 138 133 121
4.2.2.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3

Bauart schwer4 142 138 133 121
sonstige Bauart 114 110 107
4.2.2.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3

Bauart schwer4 114 110 107 99
sonstige Bauart 92 89 87 80
1) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungen die Baukosten anteilig unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Baukostenwertes zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen.

2) Die unter 4.1 angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

3) übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m³, sind für das gesamte Vorhaben die in § 2 Abs. 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.

4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17.5 cm dickem Mauerwerk bestehen.


ENDE

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