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Mietenbegrenzungsverordnung - Verordnung über die zulässige Miethöhe gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Bremen -
Vom 3. November 2020
(Brem.GBl. Nr. 130 vom 18.11.2020 S. 1335)
Auf Grund des § 556d Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Gebietsbestimmung
Die Stadtgemeinde Bremen ist ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 19.11.2020)
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