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Begrünungsortsgesetz Bremen - Ortsgesetz über die Begrünung von Freiflächen und Flachdachflächen in der Stadtgemeinde Bremen
- Bremen -
Vom 14. Mai 2019
(Brem.GBl. Nr. 61 vom 22.05.2019 S. 313; 28.03.2023 S. 282aufgehoben)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 86 Absatz 1 Nummer 6 der Bremischen Landesbauordnung vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320) beschlossene Ortsgesetz:
§ 1 Örtlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Ortsgesetz gilt für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen.
(2) Dieses Ortsgesetz regelt die Pflicht,
zu begrünen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Vorschriften dieses Ortsgesetzes sind nicht anzuwenden auf
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Flachdachflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 15 Grad.
(2) Dachbegrünung ist die Bepflanzung eines Gebäudedachs. Zur Dachbegrünung gehören der Unterbau, das Substrat und die Pflanzen.
§ 3 Begrünung von unbebauten Grundstücksflächen
Die Grundstücksflächen von Baugrundstücken, die nicht für bauliche Anlagen genutzt werden, sind zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Die untere Naturschutzbehörde macht eine Liste insektenfreundlicher Pflanzenarten bekannt, die bei der Ausgestaltung der Begrünung oder Bepflanzung nach Satz 1 empfohlen werden.
§ 4 Begrünung von Flachdachflächen
(1) Flachdachflächen ab insgesamt 100 m2 sind flächig und dauerhaft zu begrünen, soweit die Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung der Dachfläche es zulässt und durch die Maßnahme keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Die durchwurzelbare Gesamtschichtdicke muss mindestens 10 cm betragen. Die Dachbegrünung ist in den betreffenden Bauvorlagen darzustellen.
(2) Flächen für haustechnische Anlagen, für Tageslicht-Beleuchtungselemente und Dachterrassen sind bis zu einem Flächenanteil von insgesamt 30 Prozent der jeweiligen Flachdachfläche von der Begrünung ausgenommen. Die auch nachträgliche Nutzung von Flachdachflächen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien unterliegt hingegen keiner Flächenbeschränkung.
(3) Bei Dachbegrünungen sind nach § 32 Absatz 4 der Bremischen Landesbauordnung Abweichungen von § 32 Absatz 1 und 2 der Bremischen Landesbauordnung zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
§ 5 Abweichungen
Abweichungen von den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes können unter den Voraussetzungen des § 67 der Bremischen Landesbauordnung auf Antrag zugelassen werden. Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieses Ortsgesetzes nicht
in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, sind die Abweichungen gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 5 bleibt unberührt.
§ 7 Übergangsvorschrift
Auf Bauvorhaben, deren bauaufsichtliche Verfahren nach der Bremischen Landesbauordnung bereits vor dem 23. Mai 2019 eingeleitet worden sind, sind die Bestimmungen dieses Ortsgesetzes nicht anzuwenden.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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ENDE | ![]() |
(Stand: 21.03.2025)
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