Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Straßengesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 22. Dezember 2021
(GBl. Nr. 43 vom 30.12.2021 S. 1040)



Der Landtag hat am 22. Dezember 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Straßengesetzes

Das Straßengesetz in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), das zuletzt durch Gesetz vom 12. November 2020 (GBl. S. 1039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 53a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 53a Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Tübingen

(1) Das Regierungspräsidium Tübingen

  1. unterstützt das Ministerium durch Bearbeitung allgemeiner Angelegenheiten im Straßenwesen, insbesondere
    1. Straßenbautechnik, Erhaltung und Erneuerung,
    2. technischer Umweltschutz im Straßenwesen,
    3. Verkehrstechnik und Verkehrssicherheit,
    4. Vermessungs- und Kartenwesen sowie
    5. vernetzte Mobilität;
  2. erfüllt landesweit zentral wahrzunehmende Aufgaben im Straßenwesen, insbesondere
    1. Auswertung von Straßen- und Verkehrsdaten und Führung der Straßeninformationssysteme des Landes,
    2. Steuerung der Entwicklung, Nutzung und Pflege der Informations- und Kommunikationstechnik und von Softwareanwendungen einschließlich ihrer Betreuung im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder des Bundes,
    3. Aufbau und Betrieb der Mobilitätszentrale Baden-Württemberg, Verkehrsmanagement einschließlich Planung, Bau und Steuerung von verkehrsbeeinflussenden Anlagen (zum Beispiel Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen, temporäre Seitenstreifenfreigabe, Zuflussregelungsanlagen und Fahrstreifensignalisierung), Datenübertragungsnetze, Aufbau und Betrieb der Verkehrsleitzentrale im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder des Bundes einschließlich Planung, Umsetzung und Betrieb der dafür erforderlichen verkehrstechnischen Infrastruktur,
    4. betriebstechnische Überwachung der Tunnelanlagen an Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder des Bundes,
    5. straßenbautechnische Prüfung von Schwer- und Sondertransporten im Rahmen der Anhörung der Straßenbaulastträger Land oder Bund,
    6. Aufbau und Betrieb der Zentralstelle für Verkehrssicherheit,
    7. Aufbau und Pflege eines Wissensmanagements in der Straßenbauverwaltung des Landes,
    8. fachliche Aus- und Fortbildung des Personals der Straßenbauverwaltung, überbetriebliche Ausbildung der in den Straßenbaubehörden nach § 50 Absatz 3 und § 53b Absatz 2 erforderlichen Straßenwärter, Ausbildung der Leitungsebene von Meistereien und Bauhöfen sowie Betrieb des Ausbildungszentrums der Straßenbauverwaltung des Landes,
    9. Beratungsleistungen im Bereich des Straßenwesens,
    10. zentrale Vergabestelle für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen für den Bereich Straßenbau und -erhaltung, deren geschätzter Auftragswert die jeweils festgelegten EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, soweit die Beschaffung nicht über das Logistikzentrum Baden-Württemberg (BITBW) zu erfolgen hat,
    11. Leistungen im Bereich der vernetzten Mobilität, sowie
    12. Aufgaben an bundeseigenen Nebenanlagen im Bundesstraßenbereich;
  3. führt landesweit die Fachaufsicht über die unteren Verwaltungsbehörden im Bereich der betrieblichen Unterhaltung. Dem Regierungspräsidium Tübingen stehen im Rahmen dieser Zuständigkeit die in § 3 Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes benannten Aufsichtsmittel zu, mit Ausnahme der Erteilung von Weisungen. Soweit im Einzelfall die Erteilung einer Weisung erforderlich ist, ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Regierungsbezirk die Weisung gegenüber der der Aufsicht unterstehenden Behörde erfolgen soll. Bestehen zwischen den beteiligten Regierungspräsidien Meinungsverschiedenheiten über ein Einschreiten im Wege einer Weisung nach Satz 3, entscheidet das Ministerium als oberste Fachaufsichtsbehörde.

(2) Im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Nummer 1 berät das Regierungspräsidium Tübingen die anderen Straßenbaubehörden für Landes- und Bundesstraßen in der Straßenbaulast des Landes oder Bundes und stellt gewonnene Erkenntnisse den Straßenbaubehörden für Straßen in der Straßenbaulast der Land- und Stadtkreise sowie der Gemeinden im Einzelfall zur Verfügung.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung den Umfang der dem Regierungspräsidium Tübingen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 obliegenden Aufgaben näher zu bestimmen.

" § 53a Besondere Zuständigkeit des Ministeriums

(1) Das Ministerium erfüllt landesweit zentral wahrzunehmende Aufgaben im Straßenwesen, insbesondere

  1. Auswertung von Straßen- und Verkehrsdaten und Führung der Straßeninformationssysteme des Landes,
  2. Steuerung der Entwicklung, Nutzung und Pflege der fachlichen Informations- und Kommunikationstechnik und von fachlichen Softwareanwendungen einschließlich ihrer Betreuung und der Gewährleistung der Informationssicherheit im Bereich der Straßen in der Straßenbaulast des Landes oder des Bundes,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 07.01.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion