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Änderungstext
VwV Stellplätze - Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze
- Baden-Württemberg -
Vom 23. September 2020
(GABl. Nr. 11 vom 28.10.2020 S. 698)
Az.: 51-2600.0-13/197-
Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 28. Mai 2015 - Az.: 412600.0-13/187- wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur" durch das Wort "Wirtschaftsministerium" ersetzt.
2. Teil I. wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt mit der Überschrift "Zu § 35 Absatz 4 Satz 1:" wird einschließlich der Überschrift
Zu § 35 Absatz 4 Satz 1:Fahrrad-Stellplätze für Wohnungen
Die Fahrrad-Stellplatzpflicht deckt sowohl den Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner als auch den Bedarf der Besucherinnen und Besucher ab.
Die Fahrrad-Stellplätze sollten einfach zugänglich und vom öffentlichen Straßenraum leicht auffindbar sein.
Die notwendigen Fahrrad-Stellplätze können in einem Abstellraum nach § 35 Abs.5 LBO nur dann nachgewiesen werden, wenn der Raum nach Größe, Lage und Zuschnitt sowohl die Funktion als Abstellraum zur Wohnung als auch die Anforderungen für Fahrrad-Stellplätze nach der LBO erfüllt.
Für die Abweichung von der Stellplatz-Pflicht bei Wohnungen müssen jeweils im Einzelfall nachvollziehbar begründete atypische Ausnahmefälle vorliegen bei denen Art, Größe oder Lage der Wohnung auch in der Perspektive einen deutlich verringerten Bedarf erwarten lassen (z.B. Wohnungen für körperlich eingeschränkte Menschen, Altenwohnungen, Ein-Zimmer-Wohnungen).
Ein geringer Radverkehrsanteil in der Kommune ist kein Indikator für einen geringeren zu erwartenden Fahrrad Stellplatzbedarf.
Die topographie ist kein Indikator für einen geringeren zu erwartenden Fahrrad-Stellplatzbedarf. Durch die zunehmende Verbreitung von Pedelecs stellen Steigungen bereits heute kein grundsätzliches Hindernis für eine Fahrradnutzung mehr dar.
Die Anforderungen an notwendige Fahrrad-Stellplätze aus § 37 Abs.2 gelten auch für Fahrradstellplätze für Wohngebäude. Soweit die Fahrrad-Stellplätze in nicht gemeinschaftlich genutzten, abschließbaren Garagen oder Räumen ausgewiesen werden, wird der gesetzlich geforderte Diebstahlschutz auch ohne Anschließmöglichkeit erreicht. Auch ist in diesen Fällen ein Anlehnbügel entbehrlich.
aufgehoben.
b) Der Abschnitt mit der Überschrift "Zu § 37 Absatz 2:" wird wie folgt gefasst:
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Zu § 37 Absatz 2:
Ermittlung der Zahl der notwendigen Fahrrad-Stellplätze bei anderen Anlagen
Die Herstellung einfacher Vorderradständer ist unzulässig. Der Platzbedarf kann durch den Einsatz platzsparender Fahrrad-Abstellsysteme wie beispielsweise Doppelstockparksysteme reduziert werden. Solche Systeme müssen eine einfache Nutzbarkeit gewährleisten. |
"Zu § 37 Absatz 2:
1. Ermittlung der Zahl der notwendigen Fahrradstellplätze bei Wohnungen Die Zahl notwendiger Fahrradstellplätze hat sowohl den Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner als auch den Bedarf der Besucherinnen und Besucher abzudecken. Zur Bemessung des Bedarfs an Fahrradstellplätzen werden in der baubehördlichen Praxis Lösungen entwickelt, für die grundsätzlich auf Papiere von Fachgesellschaften zurückgegriffen werden soll. Entscheidend für den Fahrradstellplatzbedarf bei Wohnungen ist nicht die Fahrradnutzung, sondern die Zahl der Fahrräder je Haushalt. Ein geringer Radverkehrsanteil in der Kommune ist kein Indikator für einen geringeren zu erwartenden Fahrradstellplatzbedarf. Die topographie ist grundsätzlich kein Indikator für einen geringeren zu erwartenden Fahrrad-Stellplatzbedarf. Durch die zunehmende Verbreitung von Pedelecs stellen Steigungen heute kein generelles Hindernis für den Radverkehr mehr dar. |
(Stand: 03.11.2020)
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