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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und der Landesregierung zur Änderung der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft und der Gutachterausschussverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 7. Mai 2020
(GBl. Nr. 13 vom 12.05.2020 S. 261)



Es wird verordnet auf Grund von

1. § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, und

2. § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634, 3635):

Artikel 1
Änderung der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft

Die Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft vom 7. Dezember 2009 (GBl. S. 759), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2018 (GBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 5 bis 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"5. zuständige Behörde für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation im Sinne von Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. 130 vom 17.05.2019 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung für Spirituosen mit geografischen Angaben nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787,

6. zuständige Behörde für die landesweite Koordination der Kontrollen für die Überwachung der Verwendung von Namen und Bezeichnungen auf dem Markt nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 343 vom 14.12.2012 S. 11) und nach Artikel 43 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 39 Absatz 1 und 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2019/787 für Spirituosen mit geografischen Angaben nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787, in der jeweils geltenden Fassung,

7. zuständige Behörde im Sinne von § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes und für die Gewährung von Zuwendungen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus vom 27. August 2018 (GABl. S. 646) und nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen im ökologischen Landbau vom 3. September 2019 (GABl. S. 331),"

2. In § 3 Nummer 3 werden nach der Angabe "(VwV Imkereiförderung)" die Wörter "sowie für die Abwicklung der Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Bekämpfung der Varroose und damit zusammenhängender Krankheiten (VwV Varroabekämpfung)." eingefügt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde im Sinne von § 10 Absatz 1 bis 3, § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 4, § 22 Absatz 1 bis 5 des Tierzuchtgesetzes sowie im Sinne von § 3 Nummer 13 Buchstabe a und § 4 Absatz 1 der Samenverordnung."

b) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort "Embryotransfereinrichtungen" durch die Wörter "Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ziegen" die Wörter ", bei Schafen und Ziegen einschließlich der Durchführung und Nachprüfung von Feldprüfungen," eingefügt.

b) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird das Wort "Embryotransfereinrichtungen" durch die Wörter "Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten" ersetzt.

5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständige Behörde für
  1. die Saatgutverkehrskontrolle nach § 3 Absätze 1 bis 3 des Saatgutverkehrsgesetzes, wobei die Probenahme des im Handel befindlichen Saatgutes den unteren Landwirtschaftsbehörden obliegt und
  2. die Anerkennung der Düngeberatung nach § 9 Absatz 4 Düngeverordnung und der Beratung nach § 6 Absatz 5 Stoffstrombilanzverordnung."

6. Es wird folgender Abschnitt 8 angefügt:

"ABSCHNITT 8
Zuständigkeiten im Bereich der Fischerei

§ 13 Zuständigkeiten einzelner Regierungspräsidien

(1) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständige Behörde

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(Stand: 19.08.2020)

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