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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Gutachterausschußverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 26. September 2017
(GBl. Nr. 18 vom 10.10.2017 S. 497)



Auf Grund von § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 283 1) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Gutachterausschußverordnung

Die Gutachterausschußverordnung vom 11. Dezember 1989 (GBl. S. 54 1), die durch Verordnung vom 15. Februar 2005 (GBl. S. 167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Gutachterausschußverordnung" durch die Angabe "Gutachterauschussverordnung - GuAVO" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen im Sinne von § 192 Absatz 1 BauGB sind bei den Gemeinden zu bilden. Innerhalb eines Landkreises können benachbarte Gemeinden die Aufgabe nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit übertragen. Die nach Satz 1 und 2 zuständigen Aufgabenträger (zuständige Stellen) können ein Zusammenwirken der Gutachterausschüsse auf Kreisebene vereinbaren, um die nach § 193 Absatz 5 BauGB ausgewerteten und ermittelten Daten zu bündeln sowie die dabei erzielten Ergebnisse an datenerhebende Stellen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union zu übermitteln und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die zuständigen Stellen teilen der Zentralen Geschäftsstelle die Bildung des Gutachterausschusses nach Satz 2 mit den Angaben nach § 15 Absatz 3 und getroffene Vereinbarungen nach Satz 3 unverzüglich mit."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung des Gutachterausschusses ist eine geeignete Personal- und Sachmittelausstattung sowie eine ausreichende Zahl von Kauffällen erforderlich."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den Gemeinden, im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 von den Verwaltungsgemeinschaften" durch die Wörter "der zuständigen Stelle" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für die Einheitsbewertung örtlich" gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort "örtlich" gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft" durch die Wörter "zuständigen Stelle" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "( § 3 Abs. 1 Satz 1)" durch die Wörter "( § 3 Absatz 1 Satz 2)" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und bei der Ermittlung der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Abs. 3 BauGB" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort "Bodenrichtwerten" die Wörter "und bei der Ermittlung der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 BauGB" eingefügt und in Halbsatz 2 die Wörter "für die Einheitsbewertung örtlich" gestrichen.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Gemeinde oder in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 bei der Verwaltungsgemeinschaft" durch die Wörter "zuständigen Stelle" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Der Geschäftsstelle obliegt nach Weisung des Vorsitzenden die Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben."

8. § 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Dabei sind insbesondere für jeden Auswertungsfall die Grundstücksmerkmale gemäß §§ 4 bis 6 der Immobilienwertermittlungsverordnung zu erfassen."

9. § 12 wird wie folgt gefasst: " § 12 Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte sind mindestens auf das Ende jedes geraden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu ermitteln und zu veröffentlichen."

10. § 14 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Mitglieder des Gutachterausschusses, die hauptberuflich dem öffentlichen Dienst der zuständigen Stelle nach § 1 Absatz 1 Satz 1 angehören oder die im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 2 hauptberuflich im öffentlichen Dienst einer der beteiligten Körperschaften stehen, werden für ihre innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbrachte Leistung insoweit entschädigt, als ihnen Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand und Ersatz sonstiger Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 6 zustehen."

11. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

" § 15 Zentrale Geschäftsstelle

(1) Beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg".

(2) Die Zentrale Geschäftsstelle erfüllt die Aufgabe nach § 198 Absatz 2 Satz 1 BauGB. Grundlage dafür sind insbesondere die von den Gutachterausschüssen nach § 193 Absatz 5 BauGB ausgewerteten und ermittelten sowie der Zentralen Geschäftsstelle übermittelten Daten. Ist innerhalb eines Landkreises mehr als ein Gutachterausschuss gebildet, sind abweichend von Satz 2 Grundlage insbesondere die entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 3 der Zentralen Geschäftsstelle übermittelten Daten.

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