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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung, - des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch
- Baden-Württemberg -

Vom 14. Dezember 2004
(GBl. Nr. 17 vom 28.12.2004 S. 916)


Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 80 Abs. 5, § 104 Abs. 2, § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415) und

  2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101):

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 2. März 1998 (GBl. S.185) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort ≫Landesregierung≪ die Worte ≫, des Innenministeriums≪ eingefügt.

2. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6, § 126 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, § 204 Abs. 3 Satz 3 und § 209 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB werden für das Gebiet der Gemeinden die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen, dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde übertragen.  ≫Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2, § 126 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz l, § 204 Abs. 3 Satz 3 und § 209 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB werden für das Gebiet der Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamts unterstehen, dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde übertragen.≪

3. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Bestimmung der Zuständigkeiten

Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist im Sinne von

  1. § 17 Abs. 2 BauGB das Landratsamt, soweit es sich um Gemeinden handelt, die seiner Rechtsaufsicht unterstehen, im übrigen das Regierungspräsidium:
  2. § 177 Abs. 3 Satz 2 BauGB die untere Denkmalschutzbehörde:
  3. § 149 Abs. 4 Satz 1, § 158 Abs. 3 BauGB für die Bestätigung als Sanierungsträger für bestimmte Vorhaben (Einzelbestätigung), § 167 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 158 Abs. 3 BauGB für die Bestätigung als Entwicklungsträger für bestimmte Vorhaben (Einzelbestätigung), § 171 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung (§ 235 Abs. 1 BauGB) und § 6b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes das Regierungspräsidium:
  4. § 158 Abs. 3 BauGB für die allgemeine Bestätigung als Sanierungsträger, § 167 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 158 Abs. 3 BauGB für die allgemeine Bestätigung als Entwicklungsträger das Wirtschaftsministerium
 ≫ § 2 Bestimmung von Zuständigkeiten

Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist im Sinne von

1. § 177 Abs. 3 Satz 2 BauGB die untere Denkmalschutzbehörde;

2. § 149 Abs. 4 Satz 1 BauGB, § 171 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung (§ 235 Abs. 1 BauGB) und § 6b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes das Regierungspräsidium.≪

4. In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ≫Grenzregelungen≪ durch die Worte ≫vereinfachte Umlegungsverfahren≪ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ≫nichtselbständigen≪ durch das Wort ≫nichtständigen≪ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 2 werden die Worte ≫Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter≪ durch die Worte ≫Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz≪ ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

≫(2) Soweit Vorschriften des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2142, ber. 1998 S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des. Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S.718), auf Grund der Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2415) nach dem 20. Juli 2004 weiter anzuwenden sind, gilt Folgendes:

1. Die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach § 17 Abs. 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 6 BauGB werden für das Gebiet der Gemeinden, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes unterstehen, dem Landratsamt als unterer Verwaltungsbehörde übertragen; § 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend;

2. die nach Landesrecht zuständige Behörde ist im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB das Landratsamt, soweit es sich um Gemeinden handelt, die seiner Rechtsaufsicht unterstehen, im Übrigen das Regierungspräsidium.≪

8. § 10 Abs. 3 wird folgender Halbsatz angefügt:

≫; dies gilt nicht für Verwaltungsakte, die erst nach dem 1. März 2005 erlassen werden.≪

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. Juli 2004 in Kraft.

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