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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Windenergieerlass Baden-Württemberg
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft

- Baden-Württemberg -

Vom 9. Mai 2012
(GABl. Nr. 7 vom 30.05.2012 S. 413)



Az.: 64-4583/404 -

1 Allgemeine Hinweise

1.1 Energie- und klimapolitische Bedeutung der Windenergienutzung

Der Ausbau der Windenergienutzung hat durch den endgültigen Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie bis 2022 erheblich an Bedeutung gewonnen. Das gilt für Deutschland insgesamt, aber auch für Baden-Württemberg.

In Baden-Württemberg hat die Nutzung der Wasserkraft bisher die größte Bedeutung bei der Nutzung der erneuerbaren Energien, so dass bereits ein hohes Ausbauniveau erreicht ist. Mögliche weitere Ausbaupotenziale werden unter Berücksichtigung ökologischer Kriterien landesweit untersucht und die Ergebnisse für die Öffentlichkeit im Internet bereitgestellt. Auch die Stromerzeugung aus heimischer Biomasse stößt in naher Zukunft absehbar an ihre Grenzen. Demgegenüber bestehen bei der Photovoltaik und bei der Nutzung der Windenergie noch erhebliche Ausbaupotentiale.

Die Energieversorgung mit regenerativer Energie und insbesondere der Ausbau der Windenergienutzung ist somit zentrales Ziel der Landesregierung und steht damit im besonderen öffentlichen Interesse.

Das Land hat mit dem Windatlas eine wichtige Grundlage für eine verstärkte Nutzung der Windenergie im Land bereitgestellt. Der Windatlas gibt für die Kommunen, Fachbehörden, Planer und Investoren wichtige Hinweise für eine effiziente Nutzung der Windenergie. Er liefert die fachlichen Grundlagen zur Identifikation geeigneter Standorte.

Der Windatlas verdeutlicht auch, dass das von der Landesregierung angestrebte Ziel, bis zum Jahr 2020 mindestens 10% des Stroms im Land aus heimischer Windenergie bereit zu stellen, machbar ist. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es erforderlich, im Land rund 1.200 neue Windenergieanlagen mit einer Leistung von je etwa 3 MW zu errichten. Zusammen mit den bereits jetzt vorhandenen Anlagen wird damit eine Strombereitstellung von etwa 7 TWh pro Jahr ermöglicht.

Die Ausweisung von Flächen zur Windenergienutzung ist dafür auch in Waldgebieten notwendig, um die Ausbauziele der Landesregierung bis 2020 sicherzustellen. Waldgebiete sind grundsätzlich für die Windenergienutzung geeignet. Die Landesregierung beabsichtigt, Baden-Württemberg unter Nutzung des vorhandenen Windenergie-Potentials zum Windenergie-Land zu machen.

1.2 Wirtschaftliche Bedeutung der Windenergienutzung

Die Windenergienutzung ist inzwischen ein bedeutsamer Wirtschaftsfaktor geworden. Das gilt auch für Baden-Württemberg. Zwar ist im Land bisher kein Hersteller von Windenergieanlagen beheimatet, der über eine Serienfertigung verfügt, aber es sind im Land sehr viele Unternehmen als Zulieferer für die Windenergiebranche aktiv. Das beginnt bei der Herstellung und Fertigung von Produktionsmitteln im Maschinen- und Fahrzeugbau, geht über die Zulieferer im Komponentenbereich des Maschinenbaus und der Elektrotechnik, bis hin zu Planung, Engineering, Wartung und Anlagenunterhaltung. Innerhalb dieses sehr breiten Spektrums sind in Baden-Württemberg derzeit rund 300 Firmen und Institutionen an der Wertschöpfung im Windenergiesektor beteiligt. Windenergie schafft und sichert Arbeitsplätze, auch in Baden-Württemberg.

1.3 Regionale und kommunale Wertschöpfung

Eine Windenergienutzung vor Ort kann auch für Kommunen und deren Bürgerinnen und Bürger wirtschaftlich von Vorteil sein.

Nachdem die durchschnittliche Anlagengröße inzwischen bei einer elektrischen Leistung von deutlich über 2 MW angelangt ist und die Anlagen aufgrund der technischen Reife an guten Standorten stattliche Erträge liefern können, hat sich die Verpachtung von Anlagenstandorten zu einem durchaus lukrativen Geschäftszweig entwickelt. Das gilt sowohl für kommunales Eigentum als auch für private Grundeigentümer. Die Höhe der jährlichen Pacht richtet sich oft nach dem Ertrag der Anlage und bewegt sich erfahrungsgemäß je nach Güte des Standorts pro Anlage meist im fünfstelligen Bereich. Den Kommunen wird empfohlen, die Verpachtung von kommunalen Grundstücken mit einer Verpflichtung des Investors zur Errichtung von Windenergieanlagen zu verbinden. Dabei ist der Anwendungsbereich des Vergaberechts nicht eröffnet (s. EuGH, Urteil vom 25. März 2010, Rs. C-451/08, Slg. 2010, 1-02673).

Zudem bietet der Aufbau von Windenergieanlagen, auch wenn die eigentliche Anlage selbst von einem möglicherweise weit entfernten Hersteller kommt, mit dem Bau der aufwendigen Fundamente, der Netzeinbindung, der Herstellung und dem Rückbau von Zuwegungen und zahlreichen anderen Dienstleistungen bis hin zu den Hotelaufenthalten der Aufbaumannschaften mannigfaltige Möglichkeiten zur Wertschöpfung vor Ort, die in erster Linie der lokalen Wirtschaft zu Gute kommen.

Nachdem die Anlagen inzwischen wirtschaftlich bedeutsame Stromerträge liefern können, ergeben sich nach dem Ablauf der Verlustphase für die Standortkommunen relevante Gewerbesteuerzahlungen. Selbstverständlich ist die Höhe dieser Einnahmen von der Ortsansässigkeit der Investoren abhängig. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) stehen der Standortkommune 70% und der Sitzkommune des Investors 30 % der anfallenden Gewerbesteuer zu. Nach § 33

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