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VStättVO - Versammlungsstättenverordnung
Verordnung des Innenministeriums über Versammlungsstätten
- Baden-Württemberg -
Vom 10. August 1974
(GBl. 1974 S. 330; 1982 S. 67aufgehoben)
Auf Grund von § 90 Abs. 2 Satz 2, § 103 Abs. 6 Nr. 2 und § 110 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg - LBO - in der Fassung vom 20. Juni 1972 (GBl. S. 352) und von § 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Ablösung des Polizeistrafrechts vom 2. Juli 1974 (GBl. S. 210) wird im Einvernehmen mit dem Kultusministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung verordnet:
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung von
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Hörfunk- und Fernsehstudios, die einzeln für nicht mehr als 200 Besucher bestimmt sind, sowie für Räume, die überwiegend für den Gottesdienst bestimmt sind oder überwiegend Ausstellungszwecken dienen.
§ 2 Begriffe
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen erzieherischer, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art oder zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind.
(2) Freilichttheater sind Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Spielflächen für schauspielerische, musikalische oder ähnliche Darbietungen. Freiluftsportstätten sind Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.
(3) Versammlungsräume sind innerhalb von Gebäuden gelegene Räume für Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehören auch Rundfunk- und Fernsehstudios, die für Veranstaltungen mit Besuchern bestimmt sind, sowie Vortragssäle, Hörsäle und Aulen.
(4) Bühnen sind Räume, die für schauspielerische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen bestimmt sind und deren Decke gegen die Decke des Versammlungsraumes durch Sturz oder Höhenunterschied abgesetzt ist. Zu unterscheiden sind
(5) Spielflächen sind Flächen einer Versammlungsstätte, die für spielerisches Geschehen bestimmt sind. Szenenflächen sind Spielflächen für schauspielerische, musikalische oder für ähnliche künstlerische Darbietungen. Sportflächen sind Spielflächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.
(6) Platzflächen sind Flächen für Besucherplätze.
§ 3 Rettungswege auf dem Grundstück
(1) Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige müssen aus der Versammlungsstätte unmittelbar oder zügig über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen (als Rettungswege dienende Flächen), auf eine öffentliche Straße gelangen können, die neben dem allgemeinen Verkehr auch den Besucherstrom, besonders am Schluß der Veranstaltungen, aufnehmen kann. Für die Breite der Rettungswege gilt § 20 Abs. 2 entsprechend.
(2) Versammlungsstätten, in denen regelmäßig mehrere Veranstaltungen kurzfristig aufeinanderfolgen, müssen eine Wartefläche für mindestens die Hälfte der größtmöglichen Besucherzahl haben; für vier Personen ist 1 m2 zu rechnen. Mehrere Versammlungsräume in einem Gebäude können eine gemeinsame Wartefläche haben. Führen Rettungswege über Warteflächen, so sind diese entsprechend zu bemessen.
(3) Versammlungsstätten, die mehr als 2500 Besucher fassen, und Versammlungsstätten, die eine Vollbühne haben und mehr als 800 Besucher fassen, müssen nach zwei öffentlichen Straßen verlassen werden können. Ausnahmen können gestattet werden, wenn die als Rettungswege dienenden Flächen alle auf sie angewiesenen Personen aufnehmen können. Hierbei sind bis zu 2500 Personen auf 1 m2 Grundfläche vier Personen, darüber hinaus drei Personen zu rechnen. Versammlungsstätten nach Satz 1 müssen von Feuerwehrfahrzeugen allseitig erreicht werden können. Die hierfür auf dem Grundstück erforderlichen Flächen müssen gekennzeichnet sein und dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
(4) Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m breit und 3,5 m hoch sein und zusätzlich einen erhöhten, mindestens 1 m breiten Gehsteig haben. Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Mauern abgetrennt, so muß die Fahrbahn mindestens 3,5 m breit sein. Größere Zufahrten und Durchfahrten als nach Satz 1 können verlangt werden, wenn sie die Feuerwehr benötigt.
(5) Wände und Decken von Durchfahrten und Durchgängen im Zuge von Rettungswegen müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.
§ 4 Zugänge für Behinderte und alte Menschen
(1) Mindestens ein Zugang der Versammlungsstätte muß von einer öffentlichen Straße aus stufenlos erreichbar sein. Es kann verlangt werden, daß die stufenlosen Zugänge besonders gekennzeichnet werden. Ausnahmen können gestattet werden, wenn mit der Anwesenheit von Behinderten und alten Menschen nicht gerechnet werden muß.
(2) Ist der Zugang über eine Rampe erreichbar, so darf die Rampe höchstens 10 % geneigt sein und muß eine lichte Breite von mindestens 1,2 m haben. Rampen von mehr als 3 m Länge müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Bei Rampen von mehr als 6 m Länge müssen Zwischenpodeste von mindestens 1,2 m Länge vorhanden sein.
(3) Der Zugang muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 95 cm haben. Vor Zugangstüren müssen ausreichend große waagerechte Flächen für Rollstuhlbenutzer vorhanden sein.
§ 5 Abstände
Soweit nicht an die Grundstücksgrenze gebaut wird, müssen unbeschadet der allgemeinen Vorschriften Versammlungsstätten von den seitlichen und den hinteren Grundstücksgrenzen sowie von anderen nicht angebauten Gebäuden auf demselben Grundstück folgende Mindestabstände haben: Versammlungsstätten,
Bei Versammlungsstätten mit einer Vollbühne sind die Abstände nach Satz 1 Nr. 1 und 2 um 3 m zu vergrößern.
§ 6 Stellplätze
(1) Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie deren Zu- und Abfahrten dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder zum Verlassen der Versammlungsstätte noch als Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind. Die Zufahrten sind von den Abfahrten getrennt anzulegen, wenn sich bei aufeinanderfolgenden Veranstaltungen das Zu- und Abfahren der Kraftfahrzeuge überschneiden kann.
(2) Mindestens 3 % der Stellplätze sind für Schwerbehinderte (Gehbehinderte und Rollstuhlbenutzer) vorzusehen. Diese Stellplätze müssen eine Breite von mindestens 3,5 m haben; sie müssen von der Versammlungsstätte stufenlos auf möglichst kurzem Wege erreichbar sein. Es kann verlangt werden, daß diese Stellplätze besonders gekennzeichnet werden. Ausnahmen können gestattet werden, wenn mit der Anwesenheit von Schwerbehinderten nicht gerechnet werden muß.
§ 7 Wohnungen und nicht zu Versammlungsstätten gehörende Räume
Versammlungsstätten mit Vollbühne müssen von Wohnungen und nicht zu Versammlungsstätten gehörenden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen abgetrennt sein. Mit Wohnungen für Hausverwalter oder anderes Personal und mit allgemein zugänglichen Gaststätten dürfen sie nur durch Sicherheitsschleusen (§ 59) verbunden sein.
§ 8 Beleuchtung
Die Beleuchtung von Versammlungsstätten muß elektrisch sein.
Zweiter Teil
Vorschriften für die Errichtung und die Unterhaltung Erster Abschnitt Versammlungsräume
1. Unterabschnitt
Allgemeines
§ 9 Höhenlage
Der tiefstgelegene Teil des Fußbodens von Versammlungsräumen darf folgende Höhenlagen nicht überschreiten:
§ 10 Versammlungsräume in Untergeschossen
Versammlungsräume in Untergeschossen können gestattet werden, wenn Nachteile nicht zu befürchten sind und
§ 11 Lichte Höhe
Versammlungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Über und unter Rängen, Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen muß sie mindestens 2 ,3 m, wenn dort geraucht werden darf mindestens 2,8 m betragen.
§ 12 Umwehrungen
(1) Platzflächen und Gänge, die mehr als 20 cm über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegen, sind zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufen oder Rampen mit dem Fußboden verbunden sind.
(2) Die Platzflächen in Schwimmanlagen müssen bei Veranstaltungen mit Zuschauern in einem Abstand von mindestens 50 cm gegen den Beckenrand umwehrt sein.
(3) Umwehrungen von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen, Podien und ähnlichen Anlagen sowie Geländer oder Brüstungen steil ansteigender Platzreihen müssen mindestens 90 cm hoch sein; bei mindestens 20 cm Breite der Brüstung genügen 80 cm, bei mindestens 50 cm Breite 70 cm. Vor Stufengängen muß die Umwehrung mindestens 1 m hoch sein.
§ 13 Bildwände
Bildwände und ihre Tragekonstruktionen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.
2. Unterabschnitt
Besucherplätze
§ 14 Ansteigende Platzreihen
(1) Ansteigende Platzreihen sind für je höchstens 4 m Höhe in Gruppen mit Ausgängen auf besondere Flure zusammenzufassen; für Hörsäle und ähnlich genutzte Räume können Ausnahmen gestattet werden.
(2) Bei aufeinanderfolgenden Platzreihen mit einem Höhenunterschied von mehr als 32 cm (steil ansteigende Platzreihen) sind die Gruppen durch Schranken gegeneinander abzutrennen. Ist der Höhenunterschied größer als 50 cm, so ist jede Platzreihe zu umwehren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Reihen durch Pulte oder durch Rückenlehnen eines festen Gestühls voneinander getrennt sind und die Rückenlehnen den Fußboden der dahinter liegenden Reihe um mindestens 65 cm überragen.
(3) Stehplatzreihen (Stehstufen) dürfen höchstens 45 cm tief und sollen mindestens 20 cm hoch sein. Bei der Berechnung der Stehplatzzahl ist die Breite des Stehplatzes mit mindestens 50 cm anzunehmen.
(4) Werden mehr als fünf Stehstufen angeordnet, so sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils zehn weiteren Stufen Schranken von mindestens 1,1 m Höhe anzubringen. Die Schranken müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die seitlichen Entfernungen können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzte Anordnung entsprechend langer Schranken gedeckt sind.
§ 15 Bestuhlung
(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, so sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Sitzplätze müssen mindestens 50 cm breit sein. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben.
(2) An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 16, in steil ansteigenden Platzreihen höchstens zwölf Sitzplätze gereiht sein.
(3) Zwischen zwei Seitengängen dürfen abweichend von Absatz 2 statt 32 höchstens 50 Sitzplätze gereiht sein, wenn
(4) In der Loge dürfen nicht mehr als zehn Stühle lose aufgestellt werden; für jeden Platz muß eine Grundfläche von mindestens 0,65 m2 vorhanden sein. Logen mit mehr als zehn Sitzplätzen müssen eine feste Bestuhlung haben.
§ 16 Tischplätze
(1) Jeder Tisch muß an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.
(2) Von jedem Platz darf der Weg bis zu einem Gang nicht länger als 5 m sein. Der Weg muß bei besetzten Stühlen mindestens 45 cm breit sein.
3. Unterabschnitt
Wände, Decken und Tragwerke
§ 17 Wände
(1) Wände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. Bei Außenwänden können aus Gründen des Brandschutzes feuerbeständige Stürze, Kragplatten oder Brüstungen gefordert werden.
(2) Wände von Versammlungsräumen und Fluren müssen, soweit sie Trennwände sind, feuerbeständig sein.
(3) Es kann gestattet werden, daß Wände erdgeschossiger Gebäude mit Versammlungsräumen aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind.
(4) Glaswände sowie Wände aus anderen lichtdurchlässigen Baustoffen müssen so ausgebildet oder gesichert werden, daß sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.
§ 18 Decken und Tragwerke
(1) Decken über und unter Fluren und Treppen, Decken zwischen Versammlungsräumen sowie Decken zwischen Versammlungsräumen und anderen Räumen müssen feuerbeständig sein; alle übrigen Decken sind mindestens feuerhemmend und in ihren tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. § 41 Abs. 2 LBO bleibt unberührt. Ein unterhalb der Decke oder des Daches angebrachter oberer Abschluß des Versammlungsraumes muß einschließlich seiner Verkleidung aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; seine Oberseite muß, wenn sie zugänglich ist, leicht gereinigt werden können. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 3 können in erdgeschossigen Versammlungsstätten gestattet werden, wenn diese nicht mehr als 800 Personen fassen, keine Mittel- oder Vollbühnen enthalten, und wenn sich über der Decke oder dem oberen Raumabschluß keine Lüftungsleitungen oder Räume oder Stände für Scheinwerfer (§ 84) befinden.
(2) Tragende Bauteile von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen und ähnlichen Anlagen müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten, die nicht mehr als 800 Personen fassen.
(3) Tragwerke für den Fußboden ansteigender Platzreihen und von Podien müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In den Zwischenräumen von Tragwerken dürfen Leitungen verlegt werden, wenn das Tragwerk aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht. Zugangsöffnungen müssen verschließbar sein; die Verschlüsse müssen dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen wie die Wand oder Decke, in der sie liegen.
§ 19 Wand- und Deckenverkleidungen
(1) Verkleidungen von Wänden dürfen aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn die Verkleidung unmittelbar auf der Wand aufgebracht ist oder die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
(2) Hohlräume zwischen der Wand und einer Verkleidung aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen sind schottenartig in Zwischenräume von höchstens 5 m durch senkrechte und waagerechte Rippen zu unterteilen. Ist der Abstand von der Vorderkante der Verkleidung bis zur Wand größer als 10 cm, so sind die waagerechten Rippen im Abstand von höchstens 2,5 m anzuordnen. Die Rippen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, an der Wand befestigt sein und an die Rückseite der Verkleidung möglichst dicht anschließen. Bei Hohlräumen bis zu 6 cm Tiefe dürfen die Rippen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn sie an den freiliegenden Seiten durch mindestens 2 cm dicke Baustoffe geschützt werden, die auf Dauer und ohne Nachbehandlung mindestens schwerentflammbar sind. Die Hohlräume dürfen nur mit Baustoffen ausgefüllt werden, die auf Dauer und ohne Nachbehandlung mindestens schwerentflammbar sind.
(3) Stoffe zum Bespannen von Wänden und ihre Halterungen müssen mindestens schwerentflammbar sein. Hohlräume zwischen Wand und Bespannung dürfen höchstens 3 cm betragen.
(4) Verkleidungen von Decken sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Verkleidungen aus normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(5) Stoffe zum Bespannen von Decken müssen nichtbrennbar sein und dürfen auch unter Hitzeeinwirkung ihren Zusammenhalt nicht verlieren. Die Halterungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
4. Unterabschnitt
Rettungswege im Gebäude
§ 20 Allgemeine Anforderungen
(1) Gänge im Versammlungsraum, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge (Rettungswege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie gelangen können.
(2) Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß 1 m je 150 auf sie angewiesene Personen betragen. Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung müssen mindestens 90 cm, Flure mindestens 2 m, alle übrigen Rettungswege mindestens 1,1 m breit sein. Bei Logen mit nicht mehr als 20 Plätzen genügen Türen von 75 cm lichter Breite.
(3) Bei mehreren Benutzungsarten sind die Rettungswege nach der größtmöglichen Besucherzahl zu berechnen. Soweit keine Sitzplätze angeordnet werden, sind auf 1m2 , Grundfläche zwei Personen zu rechnen.
(4) Haben mehrere in verschiedenen Geschossen gelegene Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege, so ist bei deren Berechnung die Besucherzahl des größten Raumes ganz, die der übrigen Räume nur zur Hälfte zugrunde zu legen.
(5) Verkaufsstände, Wandtische, Wandsitze, Bordbretter und ähnliche feste Einrichtungen dürfen die notwendige Mindestbreite von Rettungswegen nicht einengen. Treppen dürfen auch bei Überschreitung der notwendigen Mindestbreite nicht eingeengt werden.
§ 21 Ausgänge
(1) Jeder Versammlungsraum muß mindestens zwei günstig gelegen Ausgänge haben. Der Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 25 m sein; bei Sporthallen und ähnlichen Versammlungsräumen sowie bei fliegenden Bauten (§ 99) können Ausnahmen gestattet werden.
(2) Die Ausgänge sollen bei Versammlungsräumen mit einer Bühne oder Szenenfläche so angeordnet sein, daß sich die Mehrzahl der Besucher beim Verlassen des Raumes von der Bühne oder der Szenenfläche abwenden muß.
(3) Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein. Die Rettungswege ins Freie sind durch Richtungspfeile gut sichtbar zu kennzeichnen. Ausgangstüren und Rettungswege, für die Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, sind so zu beleuchten, daß die Kennzeichnung auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung gut erkennbar ist.
(4) Höhenunterschiede zwischen Ausgangstüren und Fluren oder Umgängen sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 % oder durch mindestens zwei Stufen mit einem Steigungsverhältnis nach § 24 Abs. 10 zu überwinden. Die Stufen dürfen nicht in die Flure hineinragen.
(5) Zwischen Ausgangstüren und Stufen oder Rampen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.
(6) Ausgänge aus Versammlungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen. Aus Versammlungsräumen mit Vollbühnen müssen die Ausgänge zunächst auf Flure führen. Den Fluren gleichzusetzen sind als Rettungswege dienende Wandelhallen und ähnliche Räume.
§ 22 Gänge
(1) Stufenlose Gänge oder Gangteile dürfen höchstens 10 % geneigt sein; bei größerer Neigung sind Stufengänge anzuordnen. Einzelne Stufen sollen nicht angeordnet werden. In Gängen sind Klappsitze unzulässig.
(2) Stufen in Stufengängen sollen nicht niedriger als 10 cm und nicht höher als 20 cm sein; die Auftrittsbreite soll mindestens 26 cm betragen. Der Fußboden von Platzreihen muß mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.
§ 23 Flure
(1) Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muß zwei günstig gelegene Ausgänge zu notwendigen Treppen haben. Von jeder Stelle des Flures muß eine Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.
(2) Stufen im Zuge von Fluren sind unzulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen kann gestattet werden, wenn sie Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben hat und die Stufenbeleuchtung zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung des Rettungsweges angeschlossen ist. Für das Steigungsverhältnis der Stufen gilt § 24 Abs. 10.
(3) Rampen im Zuge von Fluren dürfen höchstens 5 % geneigt sein.
§ 24 Treppen und Treppenräume
(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß muß über mindestens zwei voneinander unabhängige notwendige Treppen zugänglich sein.
(2) Bei Versammlungsstätten mit Vollbühne muß jedes Geschoß des Versammlungsraumes über mindestens zwei nur zu ihm führende Treppen zugänglich sein; die beiden obersten Geschosse dürfen über gemeinschaftliche Treppen zugänglich sein, wenn das oberste Geschoß nicht mehr als 200 Personen faßt. Die Treppenräume müssen voneinander getrennt sein. Schachteltreppen können gestattet werden, wenn die Rauchabführung nach Absatz 6 gesichert ist.
(3) Nebeneinanderliegende Treppenräume dürfen, auch wenn die Treppen zu verschiedenen Geschossen führen, durch feuerhemmende Türen verbunden sein, die nur mit Schlüsseln geöffnet werden können.
(4) Treppen zu Räumen und Fluren, die nicht mehr als 6 m über oder nicht mehr als 4 m unter den als Rettungswege dienenden Flächen (§ 3 Abs. 1) liegen, benötigen keine besonderen Treppenräume.
(5) Treppenräume notwendiger Treppen dürfen unmittelbar nur mit solchen Räumen des Untergeschosses in Verbindung stehen, die von Besuchern benutzt werden können.
(6) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 5 % der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraumes oder Treppenraumabschnittes, mindestens jedoch 0,5 m2 haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen mindestens vom Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.
(7) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und innerhalb von Gebäuden an der Unterseite der Treppenläufe geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.
(8) Die nutzbare Laufbreite notwendiger Treppen darf 2,5 m nicht überschreiten; geringfügige Überschreitungen, die sich aus der Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 ergeben, können gestattet werden.
(9) Treppenläufe notwendiger Treppen sollen zwischen zwei Absätzen nicht mehr als 14 Stufen haben.
(10) Treppenstufen notwendiger Treppen müssen eine Auftrittbreite von mindestens 30 cm haben und dürfen nicht höher als 16 cm sein. Bei gebogenen Treppenläufen darf die Auftrittbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm, von der inneren Treppenwange 1,25 m entfernt nicht größer als 40 cm sein.
(11) Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von Türen beginnen.
(12) Wendeltreppen sind unzulässig.
§ 25 Fenster und Türen
(1) Fenster, die als Notausstieg bestimmt sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 60 cm und eine lichte Höhe von mindestens 90 cm haben. Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen; sie dürfen ihr Aufschlagen nicht behindern und das Mindestmaß der Öffnungen nicht einengen.
(2) Wenn in den allgemeinen Vorschriften keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind, messen Fenster zu Lichtschächten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; die Verglasungen müssen gegen Feuer ausreichend widerstandsfähig sein. Solche Fenster dürfen nur mit Schlüssel geöffnet werden können.
(3) Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen; sie müssen, soweit sie zu Treppenräumen führen, selbsttätig schließen. Schwellen dürfen im Zuge von Rettungswegen nur angeordnet werden, wenn die Nutzung des Raumes dies erfordert. Die Schwellen müssen so ausgebildet, gekennzeichnet oder entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 2 beleuchtet sein, daß sie das Verlassen der Räume nicht behindern. Schiebe, Pendel-, Hebe- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig. Türflügel dürfen höchstens 15 cm in die Flure vorspringen, wenn die erforderliche Mindestflurbreite entsprechend vergrößert wird. Vorhänge im Zuge von Rettungswegen müssen schwerentflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren; sie müssen leicht verschiebbar sein.
(4) Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen durch einen einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Der Griff des Verschlusses muß bei Hebelverschlüssen etwa 1,5 m, bei Klinkenverschlüssen etwa 1 m über dem Fußboden liegen und von oben nach unten oder durch Druck zu betätigen sein. Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, daß Besucher nicht daran hängen bleiben können. Riegel an Türen sind unzulässig.
(5) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so eingerichtet sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.
5. Unterabschnitt
Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen
§ 26 Verkehrswege für Behinderte und alte Menschen
(1) Eine ausreichende Zahl von Besucherplätzen jedes Versammlungsraumes soll stufenlos erreichbar sein. Es kann verlangt werden, daß sich die stufenlos erreichbaren Besucherplätze in verschiedenen Teilen des Versammlungsraumes befinden.
(2) Für Behinderte und alte Menschen bestimmte Verkehrswege müssen eine lichte Breite von mindestens 1,2 m haben. Rampen von mehr als 3 m Länge müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Bei Rampen von mehr als 6 m Länge müssen Zwischenpodeste von mindestens 1,2 m Länge vorhanden sein. Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 95 cm haben. Mindestens ein Aufzug muß für Rollstuhlbenutzer geeignet sein. Vor Türen muß eine ausreichend große waagerechte Fläche für Rollstuhlbenutzer vorhanden sein.
(3) Es kann verlangt werden, daß die Verkehrswege für Behinderte und alte Menschen besonders gekennzeichnet werden.
§ 27 Abortanlagen für Schwerbehinderte
Für schwerbehinderte Besucher soll eine ausreichende Zahl geeigneter Aborte vorhanden sein. Es kann verlangt werden, daß die Aborte besonders gekennzeichnet werden.
6. Unterabschnitt
Beheizung und Lüftung
§ 28 Beheizung
(1) Feuerstätten müssen unverrückbar befestigt sein. Feuerstätten mit freiliegenden Metallteilen müssen in Räumen für Besucher Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können. Es kann verlangt werden, daß Einzelfeuerstätten geschlossene Verbrennungskammern haben oder die Zuluft nur durch Schächte oder Kanäle unmittelbar aus dem Freien entnehmen.
(2) Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenliegen.
(3) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.
(4) Vor den Wänden liegende Heizungsrohre, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen bis zur Höhe von 2,25 m über dem Fußboden abnehmbare Schutzvorrichtungen oder stoßfeste, wärmedämmende Umhüllungen haben. Die Schutzvorrichtungen oder Umhüllungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(5) Versammlungsräume für mehr als 800 Personen dürfen nicht durch Einzelfeuerstätten beheizt werden. Ausnahmen können gestattet werden, wenn weder Bedenken wegen des Brandschutzes noch Gefahren für die Gesundheit bestehen.
§ 29 Lüftung
Für Besucher muß eine stündliche Außenluftrate von mindestens 20 m3 je Person und bei Räumen, in denen geraucht werden darf, von mindestens 30 m3 je Person gesichert sein.
7. Unterabschnitt
Rauchabführung, Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
§ 30 Rauchabführung
(1) Fensterlose Versammlungsräume und Versammlungsräume mit Fenstern, die nicht geöffnet werden können, müssen Rauchabzugsöffnungen in der Größe von mindestens 2,5 m2 für je 250 m2 ihrer Grundfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Rauchabzügen in den Wänden müssen unmittelbar unter der Decke liegen. Der Rauchabzug muß außerhalb des Raumes von einer sicheren Stelle im Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug Versammlungsraum" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
(2) Versammlungsräume mit Mittelbühne oder Spielfläche müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 3 % der Grundfläche der Bühne ohne Bühnenerweiterungen oder der Spielfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Rauchabzügen in den Wänden müssen unmittelbar unter der Decke liegen.
(3) Versammlungsräume mit Vollbühne müssen in der Decke, möglichst nahe der Bühne, Rauchabzugsöffnungen haben. Der lichte Mindestquerschnitt R in Beziehung zur Grundfläche F ist nach der Formel
R = 0,5 × 2F 1002
zu errechnen. Dabei bedeutet F die Grundfläche der Bühne ohne Bühnenerweiterungen.
(4) Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge nach den Absätzen 2 und 3 müssen an zwei jederzeit zugänglichen Stellen, von denen die eine auf und die andere außerhalb der Bühne liegen muß, bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug Versammlungsraum" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
(5) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solchen benachbarter Gebäude, mindestens 2,5 m waagerecht gemessen entfernt bleiben.
(6) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.
(7) Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Maschinenbetrieb abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfalle jederzeit wirksam ist.
§ 31 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
(1) In Versammlungsräumen, in ihren Nebenräumen oder Fluren sowie in Kleiderablagen (§ 32) müssen Feuerlöscher gut sichtbar und in ausreichender Zahl angebracht sein.
(2) In den Vorräumen oder Fluren von Versammlungsräumen für mehr als 800 Besucher müssen mindestens zwei Wandhydranten in der Nähe von Eingangstüren vorhanden sein.
(3) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen für mehr als 1500 Besucher müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen und Mitwirkenden alarmiert werden können. In diesen Versammlungsstätten muß ferner von einer geeigneten Stelle die Feuerwehr unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können; der Anschluß an vorhandene Feuermeldeeinrichtungen kann verlangt werden.
(4) Weitere Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen, wie Flächenberieselungs-, Rauchmelde- oder Lautsprecheranlagen, können verlangt werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.
8. Unterabschnitt
Kleiderablagen
§ 32
(1) Kleiderablagen müssen so angeordnet sein, daß sie das Verlassen der Versammlungsstätte nicht behindern. Die Ausgabetische müssen unverrückbar befestigt sein. Warteflächen vor Kleiderablagen an Rettungswegen sind so zu bemessen, daß die Rettungswege durch wartende Besucher nicht eingeengt werden.
(2) Kleiderablagen sollen so angeordnet sein, daß die Besucher nach dem Empfang der Kleider auf kürzestem Wege ins Freie gelangen können ohne die Wege anderer Besucher kreuzen zu müssen.
(3) Bei Garderobenzwang in Versammlungsräumen muß die Anzahl der Kleiderhaken der Zahl der möglichen Besucher entsprechen. Für die Länge der Ausgabetische soll je 20 Besucher mindestens 1 m gerechnet werden. In Gaststätten genügt für je 60 Besucher 1 m und vor dem Tisch eine freie Fläche von 1,5 m Tiefe.
Zweiter Abschnitt
Bühnen und Szenenflächen
1. Unterabschnitt
Kleinbühnen
§ 33 Bühnenerweiterungen
Bühnenerweiterungen (Seiten- oder Hinterbühnen) sind bei Kleinbühnen unzulässig.
§ 34 Wände, Decken, Fußböden
(1) Die Umfassungswände der Bühne und der Räume unter der Bühne müssen feuerbeständig sein; für eingeschossige Gebäude können feuerhemmende Umfassungswände gestattet werden.
(2) Die Decke über der Bühne muß feuerbeständig sein, wenn sich darüber benutzbare Räume befinden; sie muß mindestens feuerhemmend sein, wenn darüber nichtbenutzbare Räume liegen. Öffnungen in diesen Decken müssen mindestens feuerhemmend verschlossen sein.
(3) Der Fußboden muß fugendicht sein. Hohlräume zwischen der Decke unter der Bühne und dem Fußboden der Bühne müssen unzugänglich sein. Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, so müssen deren Decken feuerbeständig sein. Zugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
§ 35 Vorhänge, Dekorationen
(1) Vorhänge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.
(2) Dekorationen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen. Sie müssen so angebracht werden, daß sie die Rettungswege nicht einengen.
(3) Für die Aufbewahrung auswechselbarer Dekorationen muß ein besonderer Abstellraum vorhanden sein, der möglichst in baulichem Zusammenhang mit der Bühne steht.
§ 36 Umkleideräume
Für die Mitwirkenden müssen zum Umkleiden geeignete Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Versammlungsstätte stehen; sie sollen den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen. Jeder Umkleideraum muß mindestens an einem Rettungsweg liegen, der nicht über die Bühne führen darf. Bei Umkleideräumen ohne Fenster sind die damit verbundenen Nachteile durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von Klima-, Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen, auszugleichen. Solche Umkleideräume müssen an einem Rettungsweg mit zwei Ausgängen liegen.
§ 37 Feuerlöscher
Auf der Bühne müssen mindestens ein geeigneter Feuerlöscher und neben Schalttafeln oder Regelgeräten (Verdunklern) innerhalb des Bühnenraumes ein weiterer geeigneter Feuerlöscher vorhanden sein.
2. Unterabschnitt
Mittelbühnen
§ 38 Bühnenanlage
(1) Die Umfassungswände der Bühne, der Magazine und der Räume unter der Bühne müssen feuerbeständig sein. Zugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
(2) Decken über der Bühne und über Bühnenerweiterungen müssen feuerbeständig sein; sie müssen mindestens feuerhemmend sein, wenn darüber nichtbenutzbare Räume liegen. Öffnungen, mit Ausnahme der Öffnungen für Schächte nach § 41 Abs. 4, sind unzulässig, wenn sich über den Decken benutzbare Räume befinden. Öffnungen in feuerhemmenden Decken müssen mindestens feuerhemmend verschlossen sein.
(3) Der Fußboden muß fugendicht sein. Seine Unterkonstruktion muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Lagerhölzer sind für den Fußboden zulässig. Hohlräume zwischen der Decke unter der Bühne und dem Fußboden der Bühne müssen unzugänglich sein. Befinden sich unter der Bühne benutzbare Räume, die nicht zu einer Unterbühne gehören, so müssen deren Decken feuerbeständig sein.
(4) Decken über und unter Magazinen (§ 42 Abs. 1) müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in diesen Decken sind unzulässig, wenn sich über oder unter diesen Decken benutzbare Räume befinden.
(5) Die Türen der Bühne müssen mindestens feuerhemmend sein. § 42 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.
(6) Die Bühne einschließlich der Bühnenerweiterungen darf keine unmittelbar ins Freie führenden haben, ausgenommen Rauchabzugsöffnungen nach § 41 und eine Öffnung für den Transport von Dekorationen, die einen Abschluß in der Bauart feuerbeständiger Türen haben muß. Der Abschluß darf nur mit Steckschlüssel geöffnet werden können.
(7) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für einen Posten der Feuersicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 80 x 80 cm und einer lichten Höhe von mindestens 2,2 m vorhanden sein. Von dort aus muß die Spielfläche überblickt und betreten werden können.
§ 39 Vorhänge, Dekorationen
(1) Die Bühne ist gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbaren Stoffen abzuschließen, der auch im Brandfalle durch Wärmeeinwirkung während einer Dauer von 15 Minuten den Zusammenhalt nicht verlieren darf. Der Vorhang muß so geführt oder so gehalten werden, daß er im geschlossenen Zustand nicht flattern kann. Andere Vorhänge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen.
(2) Dekorationen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen. Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen muß ein Gang von mindestens 1 m Breite frei bleiben. Die Gangbreite darf, auch durch Gegengewichtszüge, nicht eingeengt sein.
§ 40 Bühneneinrichtung
(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Beläge des Rollenbodens und der Galerien dürfen aus Holz sein.
(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.
(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.
§ 41 Rauchabführung
(1) Bühnen müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 3 % der Bühnengrundfläche ohne Bühnenerweiterungen haben.
(2) Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Rauchabzügen in den Wänden müssen unmittelbar unter der Decke liegen. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen an zwei jederzeit zugänglichen Stellen, von denen die eine auf und die andere außerhalb der Bühne liegen muß, bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug Bühne" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
(3) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.
(4) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solchen benachbarter Gebäude, mindestens 2,5 m, waagerecht gemessen, entfernt bleiben.
(5) Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Maschinenbetrieb abgeführt wird, wenn sie ausreichend bemessen und auch im Brandfalle jederzeit wirksam ist.
§ 42 Magazine, Umkleideräume, Aborträume
(1) Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichende Magazine vorhanden sein. Magazine müssen vom Freien unmittelbar zugänglich sein oder ins Freie führende Fenster haben, wenn darin nicht nur gerollte Dekorationen aufbewahrt werden. Ausnahmen von Satz 2 können gestattet werden für kleinere Magazine und für Magazine, in denen hauptsächlich Gegenstände aus nichtbrennbaren Stoffen gelagert werden. Magazine, die auch als Arbeitsräume benutzt werden, müssen den Anforderungen an Aufenthaltsräume entsprechen. Türen zwischen Magazinen und anderen Räumen und Fluren sind in der Bauart feuerbeständiger Türen auszufahren.
(2) Für die Mitwirkenden müssen zum Umkleiden geeignete Räume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Versammlungsstätte stehen; sie sollen den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen. Bei Umkleideräumen ohne Fenster sind die damit verbundenen Nachteile durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von Klima-, Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen, auszugleichen.
(3) In der Nähe der Umkleideräume sind Aborträume, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.
§ 43 Rettungswege
(1) Die Bühne muß auf beiden Seiten mindestens einen Ausgang auf nicht den Besuchern dienende Rettungswege haben, die getrennt voneinander ins Freie führen. Der Souffleurraum darf nicht nur einen Einstieg von oben haben. Der Rettungsweg aus dem Souffleurraum darf in den Versammlungsraum führen.
(2) Sind Galerien, Stege oder ein Rollenboden eingebaut, so müssen Rettungswege für die Bühnenhandwerker nach § 54 Abs. 13 vorhanden sein.
(3) Türen der Bühne müssen nach außen aufschlagen. Bei rechtwinklig offenstehenden Türen muß in den Fluren noch eine freie Durchgangsbreite von mindestens 1 m verbleiben.
(4) Umkleideräume müssen einen Ausgang zu einem Bühnenflur oder zu einem besonderen Flur haben. Von diesem Flur aus müssen zwei Rettungswege vorhanden sein, von denen einer entweder unmittelbar oder über eine mindestens 1 m breite, feuerbeständige und nicht den Besuchern dienende Treppe ins Freie führen muß.
§ 44 Beheizung, Lüftung
(1) Die Bühne und die zugehörigen Betriebsräume dürfen nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Einzelfeuerstätten sind in Betriebsräumen zulässig, die feuerbeständige Wände und Decken haben. Durch die Bühne oder die Magazine führende Schornsteine müssen mindestens 24 cm dicke Wangen aus Mauersteinen oder Wangen mit gleichwertigen Eigenschaften haben.
(2) Luftheizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen der Bühne müssen von entsprechenden Anlagen des Versammlungsraumes und der zugehörigen Räume getrennt sein. Die Anlagen für die Bühne, den Versammlungsraum und die zugehörigen Räume müssen von der Bühne und von einer leicht erreichbaren Stelle außerhalb der Bühne stillgesetzt werden können.
(3) Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenließen.
(4) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können. Im übrigen gilt § 28 Abs. 4.
§ 45 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
(1) Auf der Bühne müssen mindestens zwei Wandhydranten und mindestens zwei geeignete Feuerlöscher vorhanden sein.
(2) Der Bühnenvorhang muß eine Berieselungsanlage haben. Bühnen über 100 m2 und Bühnen mit Bühnenerweiterung müssen außerdem eine nicht unterteilte Regenanlage oder eine gleichwertige Feuerlöschanlage haben.
(3) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen und die Mitwirkenden alarmiert werden können. Von einer geeigneten Stelle auf der Bühne oder dem Bühnenflur und von einer geeigneten Stelle im Versammlungsraum aus muß die Feuerwehr durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.
(4) Die Auslösevorrichtungen der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugsvorrichtungen, Regenanlage, Berieselungsanlage und Feuermeldeeinrichtung) sollen nebeneinander liegen; sie müssen leicht überschaubar angeordnet, für die Feuersicherheitswache leicht und schnell erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein. Die Anlagen nach Absatz 2 müssen eine zweite Auslösung erhalten, die außerhalb der Bühne und der Bühnenerweiterung an einer leicht erreichbaren Stelle liegen muß.
§ 46 Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne
(1) Ein Rollenboden und sonstige technische Einrichtungen sind auch über der Vorbühne zulässig; sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Prospektzüge müssen voneinander mindestens 50 cm entfernt sein.
(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen die Rauchabführung des Versammlungsraumes nicht behindern.
(3) Oberhalb der Decke oder eines sonstigen oberen Abschlusses (§ 18 Abs. 1 Satz 3) des Versammlungsraumes angeordnete Einrichtungen nach Absatz 1 sind gegen Räume über dem Versammlungsraum durch feuerbeständige Bauteile, gegen den Raum zwischen der Decke oder dem Dach und dem oberen Abschluß des Versammlungsraumes durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen. Blenden unterhalb der Decke oder des oberen Raumabschlusses müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
3. Unterabschnitt
Vollbühnen
§ 47 Bühnenanlage
(1) Vollbühnen sind in einem besonderen Gebäudeteil (Bühnenhaus) unterzubringen. Über der Hauptbühne dürfen benutzbare Räume nicht angeordnet werden.
(2) Die Höhe der Bühne muß im Mittel mindestens gleich der doppelten Höhe der größtmöglichen Bühnenöffnung vermehrt um 4 m sein; hierbei wird die Höhe der Bühne bis zur Unterkante ihrer Decke gemessen. Beim Einbau eines technischen Portals gilt die größte lichte Höhe dieses Portals als Höhe der Bühnenöffnung. Über dem Rollenboden muß an jeder Stelle ein lichtes Durchgangsmaß von mindestens 2 m vorhanden sein.
(3) Bühnenerweiterungen dürfen der Bühne ohne besondere Abschlüsse angegliedert sein. Versenkungen dürfen in Hinterbühnen nur vorhanden sein, wenn die darunter befindlichen Räume zur Unterbühne gehören.
(4) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muß für einen Posten der Feuersicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 80 x 80 cm und einer lichten Höhe von mindestens 2,2 m vorhanden sein. Von dort aus muß die Spielfläche überblickt und betreten werden können.
(5) Zwischen den Umfassungswänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen muß ein Gang von mindestens 1,5 m Breite freibleiben. Die Gangbreite darf, auch durch Gegengewichtszüge, nicht eingeengt sein.
§ 48 Wände
(1) Die Außenwände des Bühnenhauses, die Wände der Durchfahrten und Flure sowie die Wände der Werkstätten und Magazine müssen feuerbeständig sein. Die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus, die Wände der Bühne, der Unterbühne und der Bühnenerweiterungen sowie die Wände der Treppenräume müssen feuerbeständig sein. Die Wände der Treppenräume, in denen Treppen für die Bühnenhandwerker liegen, sowie die übrigen Wände müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.
(2) Außer der Bühnenöffnung sind Öffnungen zwischen der Bühne einschließlich der Bühnenerweiterungen und dem Versammlungsraum (Vorbühnenauftritt) und anderen Räumen des Zuschauerhauses nur in Höhe des Bühnenfußbodens und nur über Sicherheitsschleusen zulässig.
(3) Öffnungen zwischen anderen Räumen des Bühnenhauses und anderen Räumen des Zuschauerhauses sind über Sicherheitsschleusen überall zulässig.
(4) Liegt der Platz für das Orchester vor dem Schutzvorhang im Zuschauerhaus, so sind an beiden Seiten Rettungswege über Sicherheitsschleusen zu den Fluren des Bühnenhauses zulässig.
(5) Bühne und Bühnenerweiterungen dürfen keine unmittelbar ins Freie führenden Öffnungen haben; zum Transport von Dekorationen ist in Bühnenerweiterungen eine Öffnung zulässig, sie darf jedoch nicht auf die notwendigen Rettungswege für die Mitwirkenden angerechnet werden. Die Öffnung muß eine Tür in der Bauart feuerbeständiger Türen haben. Oberhalb des Rollenbodens sind Fenster aus nichtbrennbaren Baustoffen und Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz zulässig. Die Tür und die Fenster dürfen nur mit Steckschlüssel geöffnet werden können, soweit die Fenster nicht als Rauchabzüge nach § 51 Abs. 2 benutzt werden; im übrigen bleibt § 51 unberührt.
§ 49 Decken, Dächer
(1) Decken im Bühnenhaus müssen feuerbeständig sein. Decken zwischen Bühne und Unterbühne dürfen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen; dies gilt auch für die Decke der Bühne, wenn sie zugleich das Dach bildet.
(2) Öffnungen in den Decken unter oder über Bühnenerweiterungen müssen Klappen in der Bauart feuerbeständiger Türen haben.
(3) Das Tragwerk von Dächern ist aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Die Türen zu den Dachräumen müssen feuerbeständig sein.
§ 50 Bühneneinrichtung
(1) Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Beläge des Rollenbodens und der Galerien dürfen aus Holz sein.
(2) Tragende Seile der Obermaschinerie, ausgenommen Seile von Handzügen, müssen Drahtseile sein.
(3) Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein. Bei Gegengewichtsbahnen über Verkehrswegen sind Auffangvorrichtungen anzubringen.
(4) Vorhänge vor dem Schutzvorhang (Schmuckvorhänge im Versammlungsraum) müssen aus nichtbrennbarem Stoff bestehen. Vorhänge hinter dem Schutzvorhang (Hauptvorhänge) müssen mindestens schwerentflammbar sein. Die Vorhänge dürfen die Wirkung des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigen und seine Betätigung nicht behindern.
§ 51 Rauchabführung
(1) Die Bühne muß Rauchabzugsöffnungen haben. Befinden sich alle Rauchabzugsöffnungen in der Decke, so muß ihr lichter Gesamtquerschnitt mindestens 8 % der Bühnengrundfläche betragen. Werden alle Rauchabzugsöffnungen in den Wänden angeordnet, so muß ihr lichter Gesamtquerschnitt mindestens 12 % betragen. Werden die Rauchabzugsöffnungen in der Decke und in den Wänden angeordnet, so ist der Gesamtquerschnitt aus den vorgenannten Werten zu errechnen.
(2) Rauchabzugsöffnungen in Wänden müssen unmittelbar unter der Decke, oberhalb von Rollenböden und in mindestens zwei gegenüberliegenden Wänden angeordnet sein. Entsprechend angeordnete Fenster dürfen als Rauchabzüge verwendet werden. Werden die Abschlüsse der Wandabzugsöffnungen um eine Achse schwingbar ausgebildet, so muß die Achse waagerecht und unterhalb des Schwerpunktes des Abschlusses liegen; die obere Abschlußkante muß nach außen schwingen.
(3) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, so müssen sie nach ihrer Feuerwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzugsschächte sollen senkrecht geführt werden. Ihre Ausmündungen ins Freie müssen mindestens 50 cm über Dach liegen und von höher gelegenen Fenstern und anderen Öffnungen, auch solchen benachbarter Gebäude, mindestens 2,5 m, waagerecht gemessen, entfernt bleiben.
(4) Rollenböden müssen Durchbrüche haben, deren Größe mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen entspricht. Davon muß ein Viertel aus mindestens 80 x 80 cm großen Durchbrechungen bestehen; sie müssen Geländer und Fußleisten haben. Für den Rest genügen 4 cm breite Schlitze des Rollenbodenbelages. Die Belagsbohlen dürfen höchstens 25 cm breit sein. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Rollenboden mit Gitterrosten belegt ist, deren Fläche mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen entspricht.
(5) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von zwei jederzeit zugänglichen Stellen aus, von denen die eine auf, die andere außerhalb der Bühne liegen muß, leicht geöffnet werden können. Sie müssen sich bei einem Überdruck von 350 N/m2 selbsttätig öffnen.
(6) Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von einer Bedienungsstelle außerhalb der Bühne wieder geschlossen werden können.
(7) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.
(8) Rauchabzugseinrichtungen müssen an den Bedienungsstellen die Aufschrift "Rauchabzug Bühne" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
(9) Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den Rollenbodenbelag oder an die Raumdecke herangeführt werden, es sei denn, daß der Belag des Rollenbodens insgesamt aus Gitterrosten besteht.
§ 52 Magazine, Werkstätten, Umkleideräume, Aborträume
(1) Für Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände müssen ausreichende Magazine vorhanden sein. Magazine müssen vom Freien unmittelbar zugänglich sein oder ins Freie führende Fenster haben, wenn darin nicht nur gerollte Dekorationen aufbewahrt werden. Ausnahmen von Satz 2 können gestattet werden für kleinere Magazine und für Magazine, in denen hauptsächlich Gegenstände aus nichtbrennbaren Stoffen gelagert werden.
(2) Magazine, die auch als Arbeitsräume benutzt werden, und Werkstätten müssen bei einer Grundfläche von 30 bis 1500 m2 mindestens eine lichte Raumhöhe von 3 m, bei einer Grundfläche von mehr als 1500 m2 mindestens eine lichte Raumhöhe von 3,5 m haben. Die vorgeschriebene Raumhöhe erhöht sich um mindestens 0,5 m, wenn gesundheitsschädliche oder belastende Dämpfe oder Stäube entstehen und in die Raumluft gelangen können.
(3) Türen in Wänden von Magazinen und Werkstätten, die nicht unmittelbar ins Freie führen, sind in der Bauart feuerbeständiger Türen auszuführen. An Stelle solcher Türen sind Sicherheitsschleusen zulässig. Frisierräume gelten nicht als Werkstätten; sie müssen den Anforderungen an Umkleideräume entsprechen.
(4) Für die Mitwirkenden müssen zum Umkleiden und Waschen geeignete Räume, getrennt für Männer und Frauen, vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Bühne stehen; sie sollen den Vorschriften für Aufenthaltsräume entsprechen. Mindestens ein Fenster jedes Umkleideraumes muß als Notausstieg bestimmt sein und so liegen, daß es von der Feuerwehr erreicht werden kann.
(5) In der Nähe der Umkleideräume sind Aborträume, getrennt für Frauen und Männer, in ausreichender Zahl anzuordnen.
§ 53 Räume mit offenen Feuerstätten
Offene Feuerstätten, wie Schmiedefeuer und Leimöfen, sind nur in Räumen zulässig, die von der Bühne und von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sind und feuerbeständige Türen oder Sicherheitsschleusen haben.
§ 54 Rettungswege
(1) Alle Räume des Bühnenhauses, außer den Magazinen, und der Platz für das Orchester müssen an Fluren liegen.
(2) Von jedem Punkt der Bühne muß in höchstens 30 m Entfernung ein Flur unmittelbar erreichbar sein. Die Türen von der Bühne auf die Flure sind zweckentsprechend verteilt so anzuordnen, daß auf 100 m2 Bühnenfläche mindestens 1 m Türbreite entfällt. Es kann gestattet werden, daß der Rettungsweg über nicht abschließbare Bühnenerweiterungen führt.
(3) Bühnenerweiterungen müssen Türen zu Fluren haben. Jede Bühnenerweiterung muß mindestens eine Tür, bei mehr als 100 m2 mindestens zwei Türen haben. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Von jeder Stelle eines Flures nach den Absätzen 1 bis 3 müssen zwei Rettungswege in verschiedenen Richtungen ins Freie führen; ein Ausgang oder ein im Zuge des Rettungsweges liegender Treppenraum darf nicht mehr als 25 m entfernt sein. Bei Fluren im Erdgeschoß von nicht mehr als 25 m Länge kann von dem zweiten Rettungsweg ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bühne ohne Seitenbühnen kleiner als 250 m2 ist und keine Hinterbühne hat.
(5) Die Breite der als Rettungswege dienenden Flure, Bühnenhaustreppen und Ausgänge ins Freie muß mindestens betragen
(6) Türen von Treppenräumen, Windfängen und Ausgängen müssen mindestens so breit wie die zugehörigen Treppenläufe sein. Türen zu Fluren sind so anzuordnen, daß sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die Flure nicht einengen.
(7) Treppenläufe notwendiger Treppen sollen zwischen zwei Absätzen nicht mehr als 14 Stufen haben. Absätze in einläufigen Treppenläufen dürfen in Laufrichtung nicht kürzer als 1 m sein. Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von den Zugangstüren beginnen. Wendeltreppen sind unzulässig.
(8) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens 5 % der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraumes oder Treppenraumabschnittes, mindestens jedoch von 0,5 m2 haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.
(9) Die Rettungswege dürfen nicht ins Zuschauerhaus führen. Ein Rettungsweg darf über Sicherheitsschleusen zu Rettungswegen des Zuschauerhauses führen, wenn die Bühne keine Hinterbühne hat und ohne Seitenbühnen kleiner als 250 m2 ist und die Flure nicht länger als 25 m sind. Bei der Berechnung der Breite gemeinsam benutzter Rettungswege ist die größtmögliche Zahl der aus dem Bühnenhaus und dem Zuschauerhaus auf sie angewiesenen Personen zugrunde zu legen (§ 20 Abs. 3). Sicherheitsschleusen (§ 59) im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m tief sein.
(10) Umkleideräume, Übungsräume, Probesäle und ähnliche Räume mit mehr als 50 m2 Grundfläche sowie Werkstätten und Magazine mit mehr als 100 m2 Grundfläche müssen mindestens zwei möglichst weit auseinanderliegende Ausgänge haben. Magazine mit mehr als 50 m2 Grundfläche, die nicht an Fluren liegen, müssen zwei getrennte Rettungswege zu Treppenräumen oder unmittelbar ins Freie haben. Diese Rettungswege dürfen auch durch benachbarte Magazine führen.
(11) Die Türen der Bühne, der Bühnenerweiterungen, Übungsräume, Probesäle, Werkstätten, Kantinen und ähnlicher Räume müssen in Fluchtrichtung aufschlagen; bei Umkleideräumen mit mehr als 50 m2 Grundfläche kann dies verlangt werden.
(12) Treppen, außer den Treppen für Bühnenhandwerker (Absatz 14), müssen feuerbeständig und an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.
(13) In Höhe jeder Galerie und in Höhe des Rollenbodens muß auf beiden Bühnenseiten ein Ausgang auf eine Treppe für Bühnenhandwerker vorhanden sein. Ausgänge auf Flure des Bühnenhauses oder auf Bühnenhaustreppen können gestattet werden, wenn sie über Sicherheitsschleusen (§ 59) führen.
(14) Treppen, die ausschließlich als Rettungswege für Bühnenhandwerker dienen, müssen in feuerhemmender Bauart oder aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, mindestens 70 cm breit und von mindestens feuerhemmenden Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen umschlossen sein; ihre unteren Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder über feuerhemmende und selbstschließende Türen auf Rettungswege fahren. Diese Treppen brauchen keine Belichtung durch Tageslicht zu haben; sie müssen jedoch an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein. Wendeltreppen können als Bühnenhandwerkertreppen gestattet werden, wenn sie als zusätzliche, gelegentlich benutzte Nebentreppen und nicht zum Transport von Gegenständen bestimmt sind.
§ 55 Fenster und Türen
(1) Fenster, die als Notausstieg bestimmt sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 60 cm und eine lichte Höhe von mindestens 90 cm haben. Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen ihr Aufschlagen nicht behindern.
(2) Soweit in den allgemeinen Vorschriften keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind, müssen Fenster zu Lichtschächten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; die Verglasungen müssen gegen Feuer ausreichend widerstandsfähig sein. Solche Fenster dürfen nur mit Schlüssel geöffnet werden können.
(3) Schiebe-, Pendel-, Hebe- und Drehtüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig. Die im Zuge von Rettungswegen liegenden Türen müssen von innen auch ohne Schlüssel geöffnet werden können; Riegel sind unzulässig. Die Türen zwischen der Bühne einschließlich Bühnenerweiterungen und den Fluren müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Die Türen zwischen Fluren und Treppenräumen müssen rauchdicht sein und selbsttätig schließen; Glasfüllungen müssen aus Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz bestehen.
(4) Türen müssen mindestens 1 m breit sein.
§ 56 Beheizung, Lüftung
(1) Das Bühnenhaus darf nur durch Zentralheizung oder elektrisch beheizbar sein. Luftheizungsanlagen des Bühnenhauses müssen von Anlagen des Zuschauerhauses getrennt sein. Elektrische Heizanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und fest verlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offenließen.
(2) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 110 °C erreichen können, müssen in Bühnenräumen, Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können. Im übrigen gilt § 28 Abs. 4.
(3) Luftheizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen des Bühnenhauses müssen von entsprechenden Anlagen des Zuschauerhauses getrennt sein. Die Anlagen für das Bühnenhaus und für das Zuschauerhaus müssen von der Bühne und von einer leicht erreichbaren Stelle außerhalb der Bühne stillgesetzt werden können.
§ 57 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
(1) Bühnen und Bühnenerweiterungen müssen eine Regenanlage haben, welche auch die Bühnenteile unter den Arbeitsgalerien deckt. Sie darf in ihrer Wirksamkeit nicht durch aufgezogene Dekorationen beeinträchtigt werden. Die Regenanlage muß von der Bühne und von einer leicht erreichbaren Stelle außerhalb der Bühne und der Bühnenerweiterungen aus in Betrieb gesetzt werden können; sie darf in Gruppen für die Bühne, für die Hinterbühne, für die rechte und linke Seitenbühne unterteilt werden. Bei Bühnen bis zu 350 m2 Fläche darf die Regenanlage der Bühne nicht unterteilt werden; bei Bühnen über 350 m2 Fläche sind zwei Untergruppen, bei Bühnen über 500 m2 Fläche drei Untergruppen zulässig. Jede Bühnenerweiterung darf eine besondere Anlage erhalten, eine weitere Unterteilung ist unzulässig. Die Regenanlage muß so beschaffen sein, daß die Beregnung innerhalb von 40 Sekunden nach dem Auslösen einsetzt. Die Auslösevorrichtungen für die einzelnen Gruppen der Regenanlage müssen leicht überschaubar angeordnet und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein. Die Wasserzuleitung für die Regenanlage ist so zu bemessen, daß alle vorhandenen Gruppen gleichzeitig für eine Zeitdauer von mindestens zehn Minuten genügend mit Wasser versorgt werden können, auch wenn außerdem noch zwei Wandhydranten in Betrieb sind. Sind die Bühnenerweiterungen durch Brandabschlüsse von der Bühne abgetrennt, genügt es, wenn nur die Bühne mindestens zehn Minuten mit Wasser versorgt werden kann.
(2) An Stelle einer Regenanlage nach Absatz 1 kann eine andere gleichwertige Feuerlöschanlage gestattet werden.
(3) Auf der Bühne und den Bühnenerweiterungen müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl, auf der Bühne mindestens zwei, so angebracht sein, daß jede Stelle der Bühne erreicht werden kann. Weitere Wandhydranten müssen auf allen Absätzen der Bühnenhandwerkertreppen, von denen aus die Bühne oder der Rollenboden zugänglich ist, und auf beiden Seiten der ersten Arbeitsgalerie vorhanden sein. In den Treppenräumen, soweit erforderlich auch in den Fluren, müssen Wandhydranten in solcher Zahl angebracht werden, daß eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist.
(4) Auf der Bühne müssen mindestens zwei geeignete Feuerlöscher vorhanden und zweckmäßig verteilt sein. Auf jeder Bühnenerweiterung muß mindestens ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein. Auf allen Fluren muß jeweils zwischen zwei Treppenräumen ein Feuerlöscher angebracht werden. Die Feuerlöscher sollen sich in allen Geschossen möglichst an der gleichen Stelle befinden.
(5) Versammlungsstätten mit Vollbühne müssen eine an das öffentliche Feuermeldenetz angeschlossene Feuermeldeanlage mit den notwendigen Nebenmeldern haben. Melder müssen sich mindestens beim Stand des Feuersicherheitspostens, beim Bühnenpförtner und an geeigneter Stelle im Zuschauerhaus befinden. Weitere Melder können verlangt werden. Ist ein öffentliches Feuermeldenetz nicht vorhanden, so muß vom Stand des Feuersicherheitspostens, von einer anderen geeigneten Stelle im Bühnenflur und vom Zuschauerhaus aus die Feuerwehr durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können.
(6) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen, die Mitwirkenden und die Feuersicherheitswache alarmiert werden können. Für die Feuersicherheitswache muß ein Aufenthaltsraum im Bühnenhaus vorhanden sein.
(7) Die Auslösevorrichtungen der Sicherheitsanlagen (Rauchabzugsvorrichtungen, Regenanlage, Berieselungsanlage, Schutzvorhang und Feuermeldeeinrichtung) sollen nebeneinander liegen; sie müssen leicht überschaubar angeordnet, für die Feuersicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein.
§ 58 Schutzvorhang
(1) Die Bühnenöffnung muß gegen den Versammlungsraum durch einen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehenden Schutzvorhang rauchdicht geschlossen werden können. Der Schutzvorhang muß sich von oben nach unten und durch sein Eigengewicht schließen. Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muß einen Druck von 450 N/m2 nach beiden Richtungen aushalten können, ohne daß seine Zweckbestimmung beeinträchtigt wird. Eine kleine, nach der Bühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.
(2) Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muß an zwei Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, ausgelöst werden können. Beim Schließen muß auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.
(3) Der Schutzvorhang muß so angeordnet sein, daß er im geschlossenen Zustand unten an feuerbeständige Bauteile anschließt; lediglich der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Bei Schutzvorhängen von mehr als 8 m Breite sind an der unteren Längsschiene Stahldorne anzubringen, die in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.
(4) Für den Schutzvorhang muß eine Berieselungsanlage vorhanden sein.
§ 59 Sicherheitsschleusen
(1) Sicherheitsschleusen (§ 40 Abs. 4 LBO) müssen mindestens so tief sein, wie ihre Türflügel breit sind. Türen von Schleusen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung ohne Schlüssel geöffnet werden können.
(2) Sicherheitsschleusen nach Absatz 1 mit mehr als 20 m 3 Luftraum müssen Rauchabzüge haben.
§ 60 Wohnungen im Bühnenhaus
Im Bühnenhaus sind nur für Aufsichtspersonen Wohnungen zulässig. Sie müssen von den umgebenden Räumen, auch den Fluren, durch feuerbeständige Wände und Decken ohne Öffnungen abgetrennt sein und einen besonderen Zugang haben, der mit anderen Räumen nicht in Verbindung steht.
§ 61 Räume für Raucher
Im Bühnenhaus sollen besondere Räume für Raucher angeordnet werden. Sie müssen deutlich gekennzeichnet und von anderen Räumen des Bühnenhauses durch feuerbeständige Wände mit mindestens feuerhemmenden Türen getrennt sein. An den Ausgängen dieser Räume sind Aschenbecher fest anzubringen.
§ 62 Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne
Für die Vorbühne gilt § 46 entsprechend.
4. Unterabschnitt
Szenenflächen
§ 63 Szenenflächen
(1) Szenenflächen sollen einzeln nicht größer als 350 m2 sein und dürfen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten technischen Einrichtungen haben. Je Seite dürfen höchstens zwei Vorhänge hintereinander angebracht sein.
(2) Vorhänge und Deckenbehänge müssen bei Szenenflächen bis zu 150 m2 aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen. Bei Szenenflächen über 150 m2 müssen sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen; sie dürfen aus schwerentflammbaren Stoffen bestehen, wenn über der Szenenfläche eine Regenanlage vorhanden ist. Bei Szenenflächen über 150 m2 und ohne Regenanlage kann die Verwendung schwerentflammbarer Stoffe gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Aufhängevorrichtungen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen.
(3) Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den oberen Raumabschluß oder an den Arbeitsboden herangebracht werden. Bei Szenenflächen ohne Deckenbehänge, Aufhängevorrichtungen und Arbeitsböden darf der Vorhang an die Raumdecke herangeführt werden.
(4) Scheinwerfer und Bildwerfer müssen zu Vorhängen, Deckenbehängen und Dekorationen aus brennbaren Stoffen einen Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m einhalten.
(5) Arbeitsböden (Arbeitsbühnen) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und mindestens zwei Ausgänge zu Rettungswegen außerhalb des Versammlungsraums haben. Sie müssen sicher begehbar und mindestens so weit geöffnet oder von den Wänden so weit entfernt sein, daß der Gesamtquerschnitt der Öffnungen mindestens dem Gesamtquerschnitt der Rauchabzugsöffnungen des Versammlungsraums entspricht und der Rauchabzug nicht beeinträchtigt wird. Die freien Seiten von Arbeitsböden sind sicher zu umwehren. Der Abstand zwischen Arbeitsböden und Raumdecke muß mindestens 2 m betragen.
§ 64 Szenenpodien
(1) Wird an den offenen Seiten von Szenenpodien eine Verkleidung angebracht, so muß diese aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
(2) Szenenpodien müssen an den von Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit ihre Fußböden mehr als 50 cm über den Fußböden der Versammlungsräume liegen und mit ihnen nicht durch Stufen in Verbindung stehen.
(3) Bei Hubpodien oder Fahrpodien müssen die Wände, Decken und Fußböden der Gruben oder Nischen, soweit sie nicht durch Teile der Podien gebildet werden, feuerbeständig sein. Dies gilt auch für Türen zu den Gruben oder Nischen.
§ 65 Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen
(1) An der Szenenfläche müssen Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.
(2) In der Nähe von Szenenflächen von mehr als 100 m2 Grundfläche muß ein Wandhydrant angeordnet sein. Bei Szenenflächen von mehr als 200 m2 Grundfläche müssen mindestens zwei Wandhydranten an möglichst entgegengesetzten Stellen so angeordnet sein, daß die gesamte Fläche erreicht werden kann.
(3) Von zwei geeigneten Stellen des nächstgelegenen Flures aus muß die Feuerwehr durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können. Wird eine Feuersicherheitswache verlangt, so muß sich eine Stelle in der Nähe des Standes des Feuersicherheitspostens befinden. Der Stand für den Feuersicherheitsposten ist so anzuordnen, daß von ihm aus die Szenenfläche überblickt und unbehindert betreten werden kann.
§ 66 Magazine, Umkleideräume, Aborträume
Für Magazine, Umkleideräume und Aborträume gilt § 42.
Dritter Abschnitt
Filmvorführungen, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume
1. Unterabschnitt
Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm
§ 67 Vorführung im Versammlungsraum
(1) Vorführgeräte (Bildwerfer) für Sicherheitsfilm dürfen im Versammlungsraum aufgestellt werden. Sie müssen standfest und so beschaffen sein, daß Gefahren nicht auftreten können.
(2) Der Standplatz der Vorführgeräte muß von den Platzflächen sicher abgeschrankt sein. Die Rettungswege dürfen auch bei Betrieb der Vorführgeräte nicht eingeengt werden.
(3) Jedes mit Bogenlampe oder mit Gasentladungslampe (Hochdrucklampe) betriebene Vorführgerät muß an ein Abzugsrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen angeschlossen sein, das unmittelbar oder über einen Kanal oder Schacht ins Freie führt. Bei Vorführgeräten, die mit Hochdrucklampen betrieben werden, kann statt dessen ein sicherwirkendes Gerät verwendet werden, welches das entstehende Ozon unschädlich macht.
(4) Die elektrischen Zuleitungen zum Bildwerfer sind so zu verlegen, daß die Rettungswege unbehindert benutzt werden können. Der Bildwerfer darf nicht an einen Stromkreis der Allgemeinbeleuchtung des Versammlungsraumes angeschlossen werden.
§ 68 Bildwerferraum
Wird für die Vorführgeräte ein besonderer Raum (Bildwerferraum) angeordnet, so muß dieser den Vorschriften der §§ 69 bis 71 entsprechen. Der Bildwerferraum muß ausreichend belüftet werden können.
§ 69 Abmessungen
(1) Die Grundfläche des Bildwerferraumes muß so bemessen sein, daß an den Bedienungsseiten und hinter jedem Bildwerfer eine freie Fläche von mindestens 1 m Breite vorhanden ist.
(2) Der Raum muß durchschnittlich eine lichte Höhe von mindestens 2,8 m, über dem Standplatz des Vorführers von mindestens 2,1 m haben. Hat der Raum am Standplatz des Vorführers eine lichte Höhe von weniger als 2,8 m, so ist dies bei der Bemessung der Einrichtungen für Be- und Entlüftung zu berücksichtigen.
§ 70 Treppen
(1) Bildwerferräume dürfen nicht nur über Leitern zugänglich sein.
(2) Treppen zu Bildwerferräumen müssen mindestens 80 cm breit sein und vor der Tür des Bildwerferraumes einen Absatz von mindestens 80 cm Tiefe haben.
(3) Wendeltreppen müssen mindestens 90 cm breit sein und beiderseits Handläufe sowie auf je 3 m der zu überwindenden Höhe Absätze in der Tiefe von drei Auftritten haben. Die Stufen müssen in der Mitte eine Auftrittbreite von 25 cm haben und dürfen nicht höher als 20 cm sein.
§ 71 Geräte und Einrichtungen
(1) Im Bildwerferraum sind nur solche elektrischen Geräte und Leitungen zulässig, die für Bild und Tonvorführung sowie für die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung erforderlich sind. Ist für Vorschaltgeräte, Lampengleichrichter und Verteilungstafeln ein besonderer Schaltraum vorhanden, so muß er zu be- und entlüften sein.
(2) Im übrigen gilt § 67 Abs. 3 und 4.
2. Unterabschnitt
Filmvorführungen mit Zellhornfilm
§ 72 Bildwerferraum
Bei der Verwendung von Zellhornfilm ist ein Bildwerferraum erforderlich. Für diesen Bildwerferraum gelten außer den §§ 68 bis 71 auch die §§ 73 bis 82.
§ 73 Abmessungen
Der Bildwerferraum muß eine Grundfläche von mindestens 16 haben. In einem Bildwerferraum dürfen drei Bildwerfer aufgestellt werden. Für jeden weiteren Bildwerfer ist die Fläche um mindestens 5 m2 zu vergrößern; flurartige Erweiterungen des Bildwerferraumes über 1,5 m Breite werden auf die erforderliche Fläche angerechnet.
§ 74 Wände, Decken, Fußböden, Podien
(1) Wände müssen feuerbeständig sein.
(2) Decken über und unter dem Bildwerferraum müssen feuerbeständig sein. Unterkonstruktionen von Fußböden und von Podien müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Hohlräume unter Podien sollen nicht zugänglich sein. Sind in Hohlräumen unter Podien Leitungen verlegt, so müssen die Hohlräume verschließbare Zugangsöffnungen haben.
§ 75 Rettungswege
(1) Der Bildwerferraum muß einen Rettungsweg unmittelbar ins Freie haben, der andere Rettungswege nicht berührt.
(2) Läßt sich ein unmittelbarer Ausgang ins Freie nicht schaffen, so kann ein Ausgang durch einen mit dem Versammlungsraum nicht in Verbindung stehenden Vorraum oder Flur gestattet werden. In diesem Falle kann ein zweiter Ausgang verlangt werden.
§ 76 Verbindung mit anderen Räumen
(1) Der Bildwerferraum darf außer durch Bild- und Schauöffnungen mit Versammlungsräumen auch durch Nebenräume oder Flure nicht verbunden sein.
(2) Andere Räume dürfen nicht ausschließlich durch den Bildwerferraum zugänglich sein.
(3) Türen des Bildwerferraumes und der mit ihm verbundenen Nebenräume zu den Rettungswegen müssen feuerhemmend sein, nach außen aufschlagen und selbsttätig schließen. Sie dürfen keine Riegel haben und müssen von innen ohne Schlüssel durch Druck geöffnet werden können.
§ 77 Bild- und Schauöffnungen
Bild- und Schauöffnungen müssen mindestens 5 mm dick, fest verglast und rauchdicht abgeschlossen sein. Die Bildöffnungen dürfen nur so groß sein, wie es der Strahlendurchgang erfordert, die Schauöffnungen dürfen nicht größer als 270 cm2 sein. Vor diesen Öffnungen müssen im Bildwerferraum Schieber aus mindestens 2 mm dickem Stahlblech angebracht werden. Die Schieber müssen sicher und leicht bewegt werden können, sich bei einem Filmbrand und bei Betätigung vom "Schalter Bildwerferraum" sofort schließen und außerdem von Hand zu bedienen sein.
§ 78 Öffnungen ins Freie
(1) Bildwerferräume müssen ein Überdruckfenster haben, das unmittelbar ins Freie oder in einen oben offenen Luftschacht mit feuerbeständigen Wänden ohne Öffnungen von mindestens 0,5 m2 Querschnitt führt. Das Überdruckfenster soll im oberen Raumdrittel angebracht sein; es muß bei einer lichten Mindestgröße von 0,25 m2 mit Fensterglas einfacher Dicke (ED) verglast und so eingerichtet sein, daß es sich bei einem im Raum entstehenden Überdruck leicht und selbsttätig in ganzer Fläche öffnet und geöffnet bleibt.
(2) Ins Freie führende Tür- und Fensteröffnungen von Bildwerferräumen müssen ein Schutzdach aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, wenn sich darüber andere Außenwandöffnungen oder ein Dachüberstand aus brennbaren Baustoffen befinden. Das Schutzdach muß mindestens 50 cm auskragen und mindestens 30 cm über die Leibungen der Öffnungen übergreifen. Dies gilt auch für das Überdruckfenster nach Absatz 1, wenn es ins Freie führt.
§ 79 Geräte und Einrichtungen
(1) Im Bildwerferraum muß eine Sitzgelegenheit vorhanden sein.
(2) Im Bildwerferraum oder in seiner Nähe muß eine Kleiderablage vorhanden sein. Als Kleiderablagen in Bildwerferräumen sind nur Schränke aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig.
(3) Am Eingang des Bildwerferraumes müssen ein geeigneter Feuerlöscher und eine Löschdecke vorhanden sein.
§ 80 Bildwerfer und andere elektrische Geräte
(1) Es dürfen nur Bildwerfer mit nicht mehr als 600 m Film fassenden Filmtrommeln (Feuerschutztrommeln) verwendet werden. Jede Trommel muß mindestens zwei mit Drahtgewebe (Maschenanzahl zwischen 49 und 64 je cm2) verschlossene Öffnungen haben, deren Querschnitt zusammen mindestens 6 % der Trommeloberfläche beträgt. Die Ein- und Austrittsöffnungen der Trommeln müssen so beschaffen sein, daß bei stehendem Film das Übergreifen eines Filmbrandes auf den Trommelinhalt verhindert wird; ferner muß diese Einrichtung so ausgebildet sein, daß der Film bei geschlossener Trommel seitlich nicht herausgerissen werden kann. Bei geöffneter Trommel darf die Vorführung nicht möglich sein.
(2) Die Lampengehäuse der Bildwerfer müssen gegen Wärmeabgabe so geschützt sein, daß ein auf- oder angelegtes Stück Zellhornfilm sich nicht vor Ablauf von zehn Minuten entzündet. Lampengehäuse müssen so beschaffen sein, daß Filmrollen nicht darauf abgelegt werden können.
(3) Der Weg des ungeschützten Films von der einen zur anderen Feuerschutztrommel soll kurz sein; er muß so beschaffen sein, daß das Übergreifen von Flammen, die im Bildfenster entstehen, auf die anderen Filmteile möglichst verhindert wird. Das Bildfenster muß Vorrichtungen haben, die einen selbsttätigen Licht- und Wärmeabschluß bewirken, wenn der Film reißt, zu langsam läuft oder im Bildfenster stehenbleibt; die Vorrichtungen müssen auch mit der Hand bedient werden können. Bei hohen Wärmegraden im Bildfenster sind zusätzliche Einrichtungen, wie Kühlgebläse, erforderlich, die eine Entzündung des Films verzögern. Diese Einrichtungen müssen mit dem Triebwerk des Bildwerfers so gekuppelt sein, daß die Vorführung erst möglich ist, wenn die zusätzlichen Einrichtungen voll angelaufen sind.
(4) Der Bildwerfertisch muß aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Er muß einen Metallbehälter zum Ablegen von Lampenkohlenresten haben, wenn eine Bogenlampe als Lichtquelle dient.
(5) Scheinwerfer sind im Bildwerferraum unzulässig.
§ 81 Beleuchtung
Glühlampen müssen einen Schutzkorb aus nichtbrennbaren Stoffen mit höchstens 2 cm Maschenweite oder eine Überglocke aus dickem Glas haben.
§ 82 Beheizung
(1) Der Bildwerferraum darf nur durch Zentralheizung, durch Gasfeuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer oder durch ortsfeste elektrische Heizgeräte beheizbar sein; glühende Teile des Heizkörpers dürfen nicht offenliegen. Warmluftheizungen dürfen nur zugehörige Nebenräume mitbeheizen. Zuluftöffnungen sind zu vergittern; Gegenstände dürfen auf ihnen nicht abgelegt werden können.
(2) Der Raum darf nur mit Anlagen beheizt werden, bei denen die Oberflächentemperatur an den Heizkörpern, Feuerstätten oder Heizgeräten höchstens 110 °C beträgt. Heizkörper, Feuerstätten oder Heizgeräte müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, daß auf ihnen Gegenstände nicht abgelegt werden können.
3. Unterabschnitt
Scheinwerfer, Scheinwerferstände und Scheinwerferräume
§ 83 Scheinwerfer
(1) Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen so weit entfernt sein, daß die Stoffe nicht entzündet werden können.
(2) Ortsveränderliche Scheinwerfer müssen gegen Herabfallen eine besondere Sicherung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
§ 84 Scheinwerferstände, Scheinwerferräume
(1) Über einem Versammlungsraum liegende Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen sicher begehbar sein und Rettungswege nach zwei Seiten haben.
(2) Schweinwerferstände und Scheinwerferräume müssen am Standplatz der Bedienungspersonen eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m haben; Scheinwerferräume müssen eine durchschnittliche lichte Höhe von mindestens 2,5 m haben.
(3) Wände und Decken der Scheinwerferräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, soweit in dieser Verordnung keine weitergehenden Anforderungen gestellt sind. Türen müssen mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" haben. Scheinwerferstände und Öffnungen der Scheinwerferräume müssen so eingerichtet sein, daß Teile der Scheinwerfer, besonders Glassplitter, nicht in den Versammlungsraum fallen können.
(4) Scheinwerferräume müssen ausreichend belüftet werden können. Für Scheinwerfer, die mit Bogenlampen oder Gasentladungslampen (Hochdrucklampen) betrieben werden, gilt § 67 Abs. 3.
Vierter Abschnitt
Versammlungsstätten mit Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen
1. Unterabschnitt
Spielflächen
§ 85 Manegen
(1) Spielflächen für zirzensische Vorführungen (Manegen) sollen mit ihren Fußböden nicht höher als 3,5 m über dem Gelände vor den Ausgängen liegen.
(2) Manegen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Einfassungen abgetrennt sein. Die Einfassungen sollen mindestens 40 cm hoch sein, die Summe ihrer Höhe und Breite soll mindestens 90 cm betragen.
§ 86 Sportpodien
(1) Erhöhte Sportflächen (Sportpodien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,1 m über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegen.
(2) Sportpodien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Sportart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m, bei Catcherkämpfen von mindestens 2,5 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten werden.
§ 87 Spielfelder
(1) Sportflächen für Ballspiele (Spielfelder) müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. Die Banden müssen mindestens 90 cm, bei Spielfeldern für Eishockey mindestens 1,25 m hoch sein; sie müssen eine glatte Innenfläche haben. Auf die Banden kann verzichtet werden, wenn zwischen Spielfeldern und Platzflächen eine Sicherheitsfläche in ausreichender Breite vorhanden ist.
(2) Spielfelder für Handball, Fußball, Hockey und Tennis müssen außerdem an den Stirnseiten auf die ganze Breite mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen haben, wenn im Anschluß an diese Seiten Platzflächen angeordnet sind.
(3) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Personen nicht gefährdet werden können.
§ 88 Reitbahnen
(1) Reitbahnen müssen gegen die Platzfläche durch geschlossene und stoßfeste Banden abgetrennt sein. Die Banden müssen mindestens 1,25 m hoch und vom Fußpunkt gegen die Senkrechte im Verhältnis 1 : 20 nach außen geneigt sein; sie müssen eine glatte Innenfläche haben. Die Ein- und Ausgänge müssen mindestens 2 m breit und mindestens 2,5 m hoch sein.
(2) Für Hippodrome gilt § 85 Abs. 2.
§ 89 Sportrennbahnen
(1) Die Fahrbahnen müssen gegen die Platzfläche durch ausreichend feste Umwehrungen so abgetrennt sein, daß Besucher durch Fahrzeuge oder Fahrer, die von der Bahn abkommen, nicht gefährdet werden können.
(2) Das Innenfeld darf nur bei Radrennen als Platzfläche benutzt werden; wird das Innenfeld bei Radrennen als Platzfläche benutzt, muß es ohne Betreten der Fahrbahn erreicht werden können; Überführungen sind nur zulässig, wenn Unterführungen nicht geschaffen werden können.
(3) Das Tragwerk von Holzbahnen muß aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Umkleideräume, Abstellräume, Unterführungen nach Absatz 2 oder Garagen unter Fahrbahnen müssen von ihnen feuerbeständig abgetrennt sein.
2. Unterabschnitt
Verkehrsflächen
§ 90 Einritte, Umritte
(1) Nicht den Besuchern dienende Zugänge zur Manege (Einritte) müssen mindestens durch Vorhänge geschlossen werden können. Die Vorhänge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen und dürfen auf dem Boden nicht aufliegen.
(2) Nicht den Besuchern dienende Flure, die Einritte untereinander und mit betrieblichen Nebenräumen verbinden (Umritte), müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.
§ 91 Ringflure
(1) Den Besuchern dienende Flure, die den Ringen zugeordnet sind und die zu notwendigen Treppen oder Ausgängen führen (Ringflure), müssen unmittelbar ins Freie oder in eigene, feuerbeständig umschlossene Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie führen. Die Ringflure müssen ins Freie führende Fenster oder Rauchabzugsöffnungen haben. Für die Rauchabzugsöffnungen gilt § 24 Abs. 6 entsprechend.
(2) An einen Ringflur dürfen höchstens zwei Ringe zu je höchstens sechs Platzreihen angeschlossen sein. Ringe mit mehr als sechs Platzreihen müssen eigene Ringflure haben. Die Ausgänge des untersten Ringes dürfen nicht zur Spielfläche führen. Verbindungen zu den Ringfluren, die von Mitwirkenden benutzt werden, dürfen auf die Breite der Rettungswege nicht angerechnet werden..
3. Unterabschnitt
Räume für Mitwirkende und Betriebsangehörige
§ 92 Räume für Sanitäter und Feuerwehrmänner
Für Sanitäter und Feuerwehrmänner sind besondere Räume an geeigneter Stelle anzuordnen.
§ 93 Magazine, Umkleideräume, Aborträume
(1) Für Magazine, Umkleideräume und Aborträume gilt § 42.
(2) Werden Turnhallen oder Spielhallen als Versammlungsräume benutzt, so müssen zwischen den Hallen und den Umkleideräumen mindestens feuerhemmende, selbstschließende Türen sein.
§ 94 Ställe, Futterkammern
(1) Ställe und Futterkammern innerhalb von Versammlungsstätten müssen an Außenwänden liegen. Sie müssen gegen angrenzende Räume durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Abwurföffnungen und Abwurfschächte von Futterkammern müssen von feuerbeständigen Bauteilen umgeben sein und durch selbsttätig schließende Klappen in der Bauart feuerbeständiger Türen abgeschlossen werden können. Abwurfschächte müssen bei außenseitiger Anordnung entlang der Außenwand selbsttätig schließende Klappen an der Einwurföffnung und an der Entnahmeöffnung haben.
(2) Räume, in denen Käfige aufgestellt werden, und Ställe sind mit öffentlichen Verkehrsflächen durch eigene Zufahrten und Abfahrten oder Durchfahrten zu verbinden. § 3 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Fuenfter Abschnitt
Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Spielflächen
§ 95 Anwendungsbereich
(1) Für Versammlungsstätten mit nichtüberdachten Spielflächen gelten die besonderen Anforderungen der §§ 96 bis 98.
(2) §§ 3 bis 32,105 und 107 gelten entsprechend, soweit in den §§ 96 bis 98 nichts anderes bestimmt ist. § 14 Abs. 1 gilt nur für die Teile der Anlage, die sich oberhalb der als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen (§ 3 Abs. 1) befinden.
§ 96 Spielflächen
(1) Erhöhte Spielflächen (Podien) dürfen mit ihren Fußböden höchstens 1,1 m über dem Boden des anschließenden Geländes liegen.
(2) Podien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Spielart nicht möglich, so muß eine freie Sicherheitsfläche von mindestens 1,25 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und der Platzfläche eingehalten werden.
(3) Spielflächen für Eishockey müssen gegen die Platzflächen durch mindestens 1,25 m hohe geschlossene und stoßfeste Banden mit glatter Innenfläche abgetrennt sein. An den Stirnseiten müssen sie auf der ganzen Breite außerdem mindestens 3 m hohe Netze haben.
(4) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung giftige oder ätzende Kältemittel oder solche Kältemittel verwendet werden, deren Gemische mit Luft brennbar oder explosibel sind, ist durch bauliche Anordnung und technische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß Personen nicht gefährdet werden können.
(5) Die Szenenflächen von Freilichttheatern müssen an ihren von Besuchern abgekehrten Seiten abgeschrankt sein, soweit ihre Fußböden mehr als 50 cm über dem anschließenden Gelände liegen, nicht mit dem Gelände durch Stufen verbunden oder steiler als 1:1 abgeböscht sind. Die Fußböden müssen eben und dürfen nicht mehr als 15 % geneigt sein. Die Zu- und Abgänge der Szenenfläche müssen feste Handläufe haben, soweit sie mehr als 15 % geneigt sind.
§ 97 Platzreihen
Veränderliche Platzreihen, einschließlich zerlegbarer Tribünen und ähnlicher Anlagen, dürfen die zweifache Zahl, ortsfeste Platzreihen dürfen die dreifache Zahl der nach § 15 Abs. 2 zulässigen Sitzplätze haben.
§ 98 Verkehrsflächen
(1) Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß bei Freilichttheatern mindestens 1 m je 450, und bei Freiluftsportstätten mindestens 1 m je 750 der darauf angewiesenen Personen betragen; die Rettungswege müssen jedoch mindestens 1,1 m breit sein. Größere Breiten können verlangt werden, wenn die Führung der Rettungswege dies erfordert.
(2) Stufen von Stufengängen sollen nicht höher als 20 cm sein.
Sechster Abschnitt
Fliegende Bauten
§ 99 Anwendungsbereich
(1) Für fliegende Bauten gelten die besonderen Anforderungen der §§ 100 bis 105.
(2) §§ 3 bis 9,11 bis 32,67,83 bis 90,92,93 Abs. 1 §§ 106 und 109 gelten entsprechend, soweit in den §§ 100 bis 105 nichts anderes bestimmt ist. § 15 gilt mit der Maßgabe, daß die Sitzplätze (§ 15 Abs. 1 Satz 2) mindestens 44 cm breit sein müssen.
§ 100 Lichte Höhe
Räume müssen im Mittel eine lichte Höhe von mindestens 3 m und dürfen an keiner Stelle eine lichte Höhe von weniger als 2,3 m haben. In Räumen mit steil ansteigenden Platzreihen (§ 14 Abs. 2 Satz 1) muß eine lichte Höhe über der obersten Reihe von mindestens 2,8 m, in Räumen mit Rauchverbot mindestens 2,3 m vorhanden sein. Bei Wanderzirkussen und ähnlichen baulichen Anlagen kann im Zuge der Rettungswege eine Durchgangshöhe von mindestens 2 m an den Außenwänden gestattet werden.
§ 101 Ausgänge
Abweichend von § 21 Abs. 1 darf bei Versammlungsstätten ohne Reihenbestuhlung jeder Platz höchstens 30 m vom Ausgang entfernt sein, wenn die Platzflächen durch feste Abschrankungen in einzelne Flächen für höchstens 150 Personen unterteilt sind; mindestens eine Seite jeder abgeschrankten Fläche muß an einem Gang liegen, der zu einem Ausgang führt.
§ 102 Treppen
Treppen, deren oberste Stufe nicht höher als 2 m über dem Fußboden des Erdgeschosses oder über dem umliegenden Gelände liegt, müssen eine Auftrittsbreite von mindestens 28 cm haben; die Stufen dürfen nicht höher als 17 cm sein.
§ 103 Baustoffe und Bauteile
Die Baustoffe müssen mindestens schwerentflammbar sein; Bauteile aus Holz sowie Bedachungen, die höher als 2,5 m über begehbaren Flächen liegen, dürfen normalentflammbar sein; Holz muß gehobelt sein. Im übrigen sind die baurechtlichen Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit von Bauteilen gegen Feuer nicht anzuwenden.
§ 104 Abspannvorrichtungen
Abspannvorrichtungen der Mastkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für die Seile notwendiger Flaschenzüge.
§ 105 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
(1) Feuerlöscher müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Sie müssen gut sichtbar und leicht zugänglich angebracht werden.
(2) In der Versammlungsstätte oder in unmittelbarer Nähe müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfalle die Feuerwehr herbeigerufen und die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen alarmiert werden können.
Siebenter Abschnitt
Elektrische Anlagen
§ 106 Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Versammlungsstätten muß eine Sicherheitsbeleuchtung nach den folgenden Vorschriften vorhanden sein. Sie muß so beschaffen sein, daß sich Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei Ausfall des Netzstromes bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muß vorhanden sein
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung ausgelegt ist. Wenn zum Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung auch noch ein selbsttätig anlaufendes Stromerzeugungsaggregat vorhanden ist, so genügt es, die Ersatzstromquelle nach Satz 1 für einen einstündigen Betrieb auszulegen. Bei Versammlungsstätten nach Absatz 2 Nr. 6 ist anstelle der Ersatzstromquelle nach Satz 1 auch ein Stromerzeugungsaggregat zulässig, wenn es die Sicherheitsbeleuchtung während des Betriebes ständig speist.
(4) Die Sicherheitsbeleuchtung muß, soweit die Räume nicht durch Tageslicht ausreichend erhellt sind, in Betrieb sein
Die Sicherheitsbeleuchtung muß in Betrieb bleiben, bis die Besucher, Mitwirkenden und Betriebsangehörigen die Versammlungsstätte verlassen haben.
(5) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens betragen
(6) In Räumen, die aus betrieblichen Gründen verdunkelt werden, wie in Zuschauerräumen von Theatern und Filmtheatern, auf Bühnen und Szenenflächen sowie in Manegen, muß die nach Absatz 5 geforderte Beleuchtungsstärke nach Ausfall des Netzstromes vorhanden sein. Solange das Netz der allgemeinen Beleuchtung nicht gestört ist, braucht in diesen Räumen die Sicherheitsbeleuchtung nur so weit in Betrieb zu sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.
(7) Bei Theatern und Filmtheatern mit nicht mehr als 200 Plätzen braucht in den Zuschauerräumen, deren Fußboden nicht mehr als 1 m über der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche (§ 3 Abs. 1) liegt, die Sicherheitsbeleuchtung nur so bemessen zu sein, daß auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.
§ 107 Bühnenlichtstellwarten
(1) Bühnenlichtstellwarten dürfen in Versammlungsräumen nicht aufgestellt werden, es sei denn, daß in ihnen nur Steuerstromkreise geschaltet werden.
(2) Im Zuschauerhaus liegende Bühnenlichtstellwarten, in denen Verbraucherstromkreise unmittelbar geschaltet werden, müssen in besonderen Räumen untergebracht werden. Wände und Decken müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Die Türen müssen mindestens feuerhemmend sein und die Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" haben. Fenster gegen den Zuschauerraum sind mit Drahtglas mit punktgeschweißtem Netz zu verglasen. Ein Fenster darf zum Öffnen eingerichtet sein.
(3) Für Reglerräume im Versammlungsraum gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 108 Aufzüge
Personenaufzüge müssen an eine vom Versorgungsnetz unabhängige Ersatzstromquelle angeschlossen sein und bei Ausfall des Netzstromes selbsttätig mindestens einzeln in ein Geschoß mit einem sicheren Ausgang ins Freie führen.
Achter Abschnitt
Bauvorlagen
§ 109
(1) Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über
(2) Der Lageplan muß die Anordnung und den Verlauf der Rettungswege im Freien und die Bewegungsflächen für die Feuerwehr enthalten.
(3) In den Bauzeichnungen sind die Räume besonders zu kennzeichnen, für die eine Ausnahme vom Rauchverbot (§ 113) beantragt wird.
(4) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze ist in einem besonderen Plan (Bestuhlungsplan) im Maßstab von mindestens 1:100 darzustellen. Sind verschiedene Platzanordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Bestuhlungsplan vorzulegen.
(5) Über Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen sind auf Anforderung besondere Zeichnungen und Beschreibungen vorzulegen.
Dritter Teil
Betriebsvorschriften
Erster Abschnitt
Freihalten von Wegen und Flächen
§ 110 Wege und Flächen auf dem Grundstück
(1) Auf Rettungswegen und auf Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die als solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder sonstige hinderliche Gegenstände abzustellen oder zu lagern.
(2) Auf die Verbote des Absatzes 1 ist durch Schilder hinzuweisen.
§ 111 Rettungswege im Gebäude
(1) Rettungswege müssen während der Betriebszeit freigehalten und bei Dunkelheit beleuchtet werden.
(2) Bewegliche Verkaufsstände dürfen an Rettungswegen nur so aufgestellt werden, daß die Rettungswege nicht eingeengt werden.
(3) Während des Betriebes müssen alle Türen in Rettungswegen unverschlossen sein. Rauchdichte, feuerhemmende oder feuerbeständige Türen dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden; sie müssen als Rettungswege gekennzeichnet sein. Bei Mittel- und Vollbühnen müssen während des Betriebes auch die Türen solcher Räume, die mehr als eine Ausgangstür haben, sowie die Verbindungstüren benachbarter Magazine unverschlossen sein.
(4) Verbindungstüren zwischen den Treppenräumen nach § 24 Abs. 3 müssen während der Veranstaltung, außer in den Pausen, verschlossen sein.
(5) Türen nach § 93 Abs. 2 müssen bei der Benutzung von Turn- und Spielhallen als Versammlungsräume verschlossen sein.
(6) Abschlüsse nach § 25 Abs. 5 müssen während der Betriebszeit geöffnet und so gesichert sein, daß sie von Unbefugten nicht betätigt werden können.
Zweiter Abschnitt
Dekorationen, Lagern von Gegenständen, Rauchverbote, Höchstzahl der Mitwirkenden
§ 112 Dekorationen und Ausstattungen
(1) Dekorationen, Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände dürfen nur außerhalb der Bühne, der Bühnenerweiterungen und der sonstigen Spielflächen gelagert werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. Sind die Bühnenerweiterungen gegen die Bühne mit Brandschutzabschlüssen versehen, so dürfen auf den Bühnenerweiterungen auch Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden. Auf der Bühne dürfen Dekorationen und sonstige Ausstattungsgegenstände aus leichtentflammbaren Stoffen nicht verwendet werden. Auf Kleinbühnen und Mittelbühnen müssen sie mindestens schwerentflammbar sein; dies gilt nicht für Möbel und ähnliche Gegenstände. Scheinwerfer dürfen in der Nähe von Vorhängen und Dekorationen nicht aufgestellt werden. Ihr Brennpunkt darf Vorhänge und Dekorationen nicht treffen. Bei Kleinbühnen dürfen Soffitten höchstens 25 cm unter der Unterkante des Sturzes der Bühnenöffnung herabhängen.
(2) Bei Mittelbühnen muß außerdem der Szenenaufbau so eingerichtet werden, daß die Rettungswege und der nach § 39 Abs. 2 Satz 2 notwendige Gang von mindestens 1 m Breite zwischen den Umfassungswänden der Bühne und den Dekorationen nicht eingeengt werden. Dieser Gang ist in voller Breite freizuhalten.
(3) Bei Vollbühnen gilt zusätzlich zu Absatz 1 folgendes:
(4) Auf Vorbühnen und Szenenflächen bis zu 150 m2 dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie mindestens aus schwerentflammbaren Stoffen bestehen. Auf Vorbühnen und Szenenflächen über 150 m2 dürfen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände nur verwendet werden, wenn sie aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. Die Verwendung schwerentflammbarer Stoffe ist zulässig, wenn über den Vorbühnen und Szenenflächen eine Regenanlage vorhanden ist. Bei Vorbühnen und Szenenflächen über 150 m2 und ohne Regenanlage kann die Verwendung schwerentflammbarer Stoffe gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Möbel und Leuchten dürfen nur verwendet werden, wenn sie aus mindestens normalentflammbaren Stoffen bestehen. Absatz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Möbel und Leuchten aus brennbaren Stoffen dürfen nicht an Zügen hochgezogen werden.
(5) Zum Ausstatten und Ausschmücken von Versammlungsräumen und zugehörigen Nebenräumen, Fluren und Treppen sowie zum Herstellen von Einbauten, Buden und ähnlichen Einrichtungen dürfen nur mindestens schwerentflammbare Stoffe verwendet werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,5 m vom Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen sich nur so lange in den Räumen befinden, als sie frisch sind.
(6) Packmaterial darf nur in Räumen mit feuerbeständigen Wänden und Decken und feuerhemmenden Türen aufbewahrt werden; Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Putzlappen müssen in nichtbrennbaren Behältern aufbewahrt werden, die Füße und Deckel haben.
(7) Auf Bühnen ist das Lagern von Gegenständen, die für Aufführungen nicht benötigt werden, verboten.
§ 113 Rauchen und Verwenden von offenem Feuer
(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind verboten
(2) Ausnahmen vom Rauchverbot können für Räume außerhalb des Versammlungsraumes gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Ausnahmen können ferner für Versammlungsräume nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und
(3) Auf Bühnen, Vorbühnen und Szenenflächen, auf Bühnenerweiterungen, in Magazinen, Werkstätten und Umkleideräumen sowie in Treppenräumen und Fluren des Bühnenhauses ist das Rauchen verboten. Den Mitwirkenden kann das Rauchen während des Spieles auf Bühnen oder Szenenflächen gestattet werden, soweit es in der Rolle begründet ist. Ausnahmen vom Rauchverbot können für Umkleideräume gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(4) Offenes Feuer, Feuerwerk, brennbare Flüssigkeiten, daraus hergestellte Mischungen und ähnliche feuergefährliche Stoffe dürfen auf Bühnen, Bühnenerweiterungen und auf Szenenflächen im Versammlungsraum nicht verwendet oder aufbewahrt werden. Ausnahmen für szenische Zwecke können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen und die gleiche oder eine ähnliche szenische Wirkung durch weniger gefährliche Mittel oder Einrichtungen nicht erreicht werden kann.
(5) Auf die Verbote der Absätze 1 und 3 ist durch deutlich lesbare Anschläge in genügender Zahl hinzuweisen. An den Ausgängen der Räume nach Absatz 3 ist ein Anschlag anzubringen, der auf das Rauchverbot außerhalb dieser Räume hinweist.
§ 114 Höchstzahl von Personen in Umkleideräumen von Theatern
(1) Umkleideräume für Mitwirkende dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 3 m2 Grundfläche entfallen. In über 12 m2 großen Umkleideräumen für Mitwirkende ist an den Türen kenntlich zu machen, wie viele Personen den Raum gleichzeitig benutzen dürfen.
(2) Umkleideräume für Betriebsangehörige dürfen nur von so vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, daß auf eine Person mindestens 2 m2 Grundfläche entfallen.
Dritter Abschnitt
Reinigung der Räume, Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
§ 115 Reinigung
Bühnen und Szenenflächen und ihre Dekorationen sind möglichst staubfrei zu halten und jährlich mindestens einmal gründlich zu reinigen. Aus Holzbearbeitungswerkstätten müssen die Späne täglich am Ende der Arbeitszeit entfernt sein.
§ 116 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
(1) Mit der Bedienung und Wartung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Maschinen- und Heizungsanlagen, versenkbarer oder verschiebbarer Podien dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen beauftragt werden.
(2) Veränderliche Spielflächen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Aufbau Verantwortlichen sie freigegeben haben.
(3) Arbeitsböden über Platzflächen dürfen bei Anwesenheit von Besuchern nur von den dafür bestimmten Personen und nur ohne Werkzeug begangen werden.
(4) Der Schutzvorhang (§ 58) muß während der Spielzeit täglich vor der ersten Vorstellung in Gegenwart der Feuersicherheitswache durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebssicherheit geprüft werden. Er darf vor einer Vorstellung erst aufgezogen werden, wenn die Feuersicherheitswache ihren Platz eingenommen hat. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen; er muß zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen sein.
Vierter Abschnitt
Anwesenheit der verantwortlichen Personen und Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen
§ 117 Anwesenheit des Betreibers
Während des Betriebes von Versammlungsstätten muß der Betreiber oder ein Beauftragter ständig anwesend sein; er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.
§ 118 Anwesenheit technischer Fachkräfte
(1) Bei Vollbühnen müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes ein Theatermeister und ein Beleuchtungsmeister anwesend sein. Sie müssen auch anwesend sein, wenn bei Instandsetzungsarbeiten mit wesentlichen Eingriffen in die technischen Einrichtungen der Bühne oder in die Beleuchtungsanlage zu rechnen ist. Bei Vollbühnen mit einer Bühnenfläche bis 200 m2 brauchen nur ein Theatermeister und ein erfahrener Beleuchter oder ein Beleuchtungsmeister und ein erfahrener Bühnenhandwerker anwesend zu sein. Bei Vollbühnen mit einer Bühnenfläche bis zu 350 m2 darf bei vorübergehender Verhinderung einer der beiden Meister durch einen erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter vertreten werden; dies gilt nicht bei der Einrichtung, bei Generalproben und bei der ersten Aufführung von Stücken.
(2) Bei Mittelbühnen und bei Szenenflächen über 100 m2 müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes ein Theatermeister oder ein Beleuchtungsmeister anwesend sein, wenn die Bühne oder die Szenenfläche mit bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Einrichtungen ausgestattet ist. Sind diese Bühnen oder Szenenflächen überwiegend für Laienspiele bestimmt, wie in Schulen und Vereinshäusern, so genügt die Anwesenheit eines im Bühnenbetrieb erfahrenen Beleuchters.
(3) Theatermeister und Beleuchtungsmeister müssen im Besitz eines Befähigungszeugnisses nach den Vorschriften über technische Bühnenvorstände sein.
(4) Bei Kunsteisfeldern und Kunsteisbahnen, für deren Eisherstellung die in § 87 Abs. 3 genannten Kältemittel verwendet werden, muß eine mit der Anlage vertraute Person während des Betriebes anwesend sein.
§ 119 Feuersicherheitswache
(1) Eine Feuersicherheitswache muß anwesend sein
(2) Im übrigen kann eine Feuersicherheitswache verlangt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) Die Feuersicherheitswache wird von der Gemeindefeuerwehr gestellt.
(4) Die Anordnungen der Feuersicherheitswache sind zu befolgen.
§ 120 Wachdienst
In Versammlungsstätten mit Vollbühne und in Zirkussen muß während der Spielzeit ein ständiger Wachdienst bestehen. Ein Wächter braucht in der Zeit nicht anwesend zu sein, in der die Feuersicherheitswache anwesend ist.
§ 121 Belehrung der Mitwirkenden und Betriebsangehörigen
Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, nicht ständig Mitwirkende bei der ersten Anwesenheit in der Versammlungsstätte, zu belehren über
Fuenfter Abschnitt
Sonstige Betriebsvorschriften
§ 122 Probe vor Aufführungen
(1) Bei Vollbühnen und Mittelbühnen sowie bei Szenenflächen mit einer Grundfläche von über 200 m2 muß vor jeder ersten Aufführung und vor jeder Neuaufführung eines Stückes eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese Probe ist der unteren Baurechtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der Probe sind der unteren Baurechtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Die untere Baurechtsbehörde kann auf die Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Aufführung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.
§ 123 Bestuhlungsplan
Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Bestuhlungsplans ist in der Nähe des. Haupteingangs eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. Die hierin festgelegte Ordnung darf nicht geändert, in dem Plan nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden.
Sechster Abschnitt
Filmvorführungen
1. Unterabschnitt
Filmvorführungen mit Sicherheitsfilm
§ 124 Verwendung und Aufbewahrung von Sicherheitsfilm
(1) Im Versammlungsraum dürfen nur die für eine Vorführung benötigten Filmrollen in ihren Behältern gelagert werden.
(2) Im Bildwerferraum und den zugehörigen Betriebsräumen dürfen nur Gegenstände gelagert oder vorübergehend abgestellt werden, die für die Vorführung benötigt werden. Kleidungsstücke dürfen im Bildwerferraum nur in Schränken aus nichtbrennbaren Baustoffen untergebracht werden. Mehr als 30 g leicht entzündlicher Filmklebstoff darf im Bildwerferraum nicht vorhanden sein.
(3) Das Betreten der Bildwerferräume und der zugehörigen Betriebsräume ist für Unbefugte verboten.
(4) Die Rettungswege aus den Bildwerferräumen sind ständig freizuhalten.
§ 125 Aushänge und Aufschriften
(1) Die Betriebsvorschriften sind im Bildwerferraum an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
(2) An der Außenseite der Tür zum Bildwerferraum oder zum Nebenraum ist die Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" anzubringen.
2. Unterabschnitt
Filmvorführungen mit Zellhornfilm
§ 126 Verwendung und Aufbewahrung von Zellhornfilm
(1) Bei Vorführungen mit Zellhornfilm gelten die §§ 124, 125 und die folgenden Vorschriften.
(2) Das selbsttätige Vorführen von Zellhornfilm ist verboten.
(3) Der Vorführer darf seinen Platz am Bildwerfer nicht verlassen und die Umwickelvorrichtung nicht bedienen, solange die Bildwerfer in Betrieb sind.
(4) Im Bildwerferraum darf höchstens der Tagesbedarf an Zellhornfilmen aufbewahrt werden. Er muß mit Ausnahme je einer Filmrolle, die sich in den Bildwerfern und auf der Umwickelvorrichtung befinden dürfen, in einem besonderen Behälter (Filmschrank) untergebracht sein. Ein darüber hinausgehender Bestand muß außerhalb des Versammlungsraumes, des Bildwerferraumes oder elektrischer Betriebsräume in den Transportkartons verschlossen aufbewahrt werden.
(5) Der Filmschrank muß in möglichst großer Entfernung von den Bildwerfern und in mindestens 1 m Höhe über dem Fußboden angebracht werden. Er muß aus Hartholz bestehen und in abgeschlossene Fächer für jede Filmrolle eingeteilt sein.
(6) Filmschrank und Umwickelvorrichtung dürfen sich nicht im Zuge des Rettungsweges für den Vorführer befinden und müssen von Heizkörpern, Feuerstätten und Heizgeräten mindestens 1 m entfernt sein. Die Umwickelvorrichtung muß von den Bildwerfern einen Abstand von mindestens 1,5 m haben und darf sich nicht unmittelbar unter dem Filmschrank befinden.
(7) Zellhornfilme müssen auf Spulen aus nichtbrennbaren Stoffen aufgewickelt sein. Zellhornfilme dürfen nicht in der Nähe des Bildwerfers abgelegt werden.
(8) Solange sich Zellhornfilme im Bildwerferraum befinden, ist es in diesem und in den mit ihm verbundenen Nebenräumen verboten zu rauchen offenes Feuer zu verwenden und Zündhölzer, Feuerzeuge und Kochgeräte zu benutzen.
Vierter Teil
Schlußvorschriften
§ 127 Nachprüfungen
(1) Der Betreiber der Versammlungsstätte hat bei den Rauchabzugseinrichtungen, den Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen sowie den Alarmeinrichtungen, dem Schutzvorhang und der Blitzschutzanlage jährlich, bei der Lüftungsanlage mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren von einem anerkannten Sachverständigen Nachprüfungen vornehmen zu lassen. Der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, an der Nachprüfung der Rauchabzugseinrichtungen und der Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen teilzunehmen.
(2) Der Betreiber hat bei den elektrischen Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme durch einen anerkannten Sachverständigen Nachprüfungen vornehmen zu lassen. Dies gilt auch, bevor die Anlage nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen werden soll. Die Nachprüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Bei Versammlungsstätten mit Vollbühne, mit Mittelbühne von mehr als 100 m2 Grundfläche, bei Versammlungsräumen mit einer Szenenfläche von mehr als 200 m2 Grundfläche und bei ortsfesten Zirkussen sind die Nachprüfungen jährlich vorzunehmen. Im Einzelfall kann die untere Baurechtsbehörde kürzere Fristen festsetzen, wenn dies zur Abwehr drohender Verletzung von Recht oder Ordnung erforderlich ist.
(3) Die untere Baurechtsbehörde kann bei Schadensfällen an Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall weitere Nachprüfungen anordnen.
(4) Für die Nachprüfungen hat der Betreiber die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Für die Nachprüfung der elektrischen Anlagen sind folgende Unterlagen erforderlich:
(5) Der Betreiber hat den Sachverständigen den Zugang zu den Anlagen und Einrichtungen zu gestatten; er hat die Berichte der Sachverständigen der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen.
(6) Der Betreiber hat die von den Sachverständigen bei den Nachprüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen und die Beseitigung der unteren Baurechtsbehörde mitzuteilen.
(7) Die untere Baurechtsbehörde hat bei
(8) Die Fristen nach den Absätzen 1,2 und 7 werden bei bestehenden Versammlungsstätten von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem bei den Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 und bei den Versammlungsstätten Nachprüfungen zuletzt vorgenommen worden sind. Sind solche Nachprüfungen bisher nicht vorgenommen worden, so sind sie innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzufahren
§ 128 Einstellen des Betriebes
Der Betreiber ist verpflichtet, den Betrieb der Versammlungsstätte einzustellen, wenn die für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendigen Anlagen, Vorrichtungen oder Einrichtungen nicht betriebsfähig sind.
§ 129 Weitere Anforderungen
Weitere Anforderungen können gestellt werden, wenn dies zur Abwehr drohender Verletzung von Recht oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ständen, für Einbauten, für die Sicherung der Rettungswege und für die Beleuchtung.
§ 130 Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
§ 131 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 132 Aufhebung von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft
§ 133 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 04.08.2022)
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