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Mietspiegel-ZuG - Mietspiegelzuständigkeitsgesetz
Gesetz über die Zuständigkeit für Mietspiegel
- Baden-Württemberg -
Vom 18. Oktober 2022
(GBl. Nr. 34 vom 21.10.2022 S. 519)
Der Landtag hat am 12. Oktober 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit
Die Gemeinden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 558c Absätze 1 und 4 Satz 1 und § 558d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.
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ENDE | ![]() |
(Stand: 24.10.2022)
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