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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Hinweise des Wirtschaftsministeriums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung
- Baden-Württemberg -

Vom 26. April 2007
- Az.: 5-2615.5/25 -



I. Anwendungsbereich

Diese Hinweise bilden ein Schutzkonzept für den Brandschutz bei der Errichtung von Krankenhäusern, baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung (z.B. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeheime) und Funktionsbereichen entsprechender Zweckbestimmung anderer baulicher Anlagen (z.B. Pflegebereiche in Alten- und Kinderheimen), an die nach § 38 LBO besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden können.

Die Hinweise sind als ergänzende Planungshilfe zu verstehen.

Der Begriff "Krankenhäuser" umfasst im weiteren Text auch die in der Überschrift genannten baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung. Bei der Frage, ob ein Vorhaben in den Bereich dieser Hinweise fällt, können verschiedene Aspekte eine Rolle spielen. Dies reicht von der allgemeinen brandschutztechnischen Situation bis zur Frage, inwiefern die sich in der Anlage bewegenden Personen körperlich eingeschränkt sind, ob es sich um einen stationären Aufenthalt handelt und ob eine gewisse Zahl an Plätzen überschritten wird. Als Anhaltspunkt ist eine Bettenzahl von sechs Patientenbetten anzusehen.

Abweichungen sind möglich, sofern dem Schutzziel der Regelungen entsprochen wird. Weitere Anforderungen können gestellt werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzieles erforderlich ist. Dies kann z.B. für geschlossene psychiatrische Abteilungen von Krankenhäusern oder Krankenhäuser bzw. -abteilungen innerhalb von Strafvollzugsanstalten erforderlich werden.

Für Pflege- und Behandlungsbereiche in Untergeschossen und für Geschosse deren Fußboden mehr als 22 Meter über Geländeoberfläche liegen, können besondere Anforderungen gestellt werden.

Die Vorschriften der LBOAVO bleiben unberührt, soweit in diesen Hinweisen keine abweichenden Anforderungen gestellt werden.

Für bestehende bauliche Anlagen können diese Hinweise insoweit als Entscheidungshilfe herangezogen werden, ob die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1 LBO gegeben sind.

II. Begriffe

Krankenhäuser
sind bauliche Anlagen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen, Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
sind bauliche Anlagen, in denen durch ärztliche und therapeutische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden geheilt oder gelindert werden und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht, verpflegt und behandelt werden können.

Pflegebereiche
sind Gebäude oder Gebäudeteile in denen Pflegeeinheiten untergebracht sind.

Pflegeeinheiten
sind Raumgruppen, in denen Kranke und sonstige Pflegebedürftige untergebracht, verpflegt und gepflegt werden.

Untersuchungs- und Behandlungsbereiche
sind Gebäude, Gebäudeteile oder Raumgruppen, in denen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt und/ oder behandelt werden. Zu den Pflege-, Untersuchungs- und Behandlungsbereichen zählen auch zugehörige Nebenräume, wie Umkleide-, Wasch- und Pausenräume, Bereitschaftsräume für Ärzte, Pflegepersonal und sonstige Betriebsangehörige.

Großraumbereiche
sind zusammenhängende Raumgruppen ohne notwendige Flure.

Sonderbereiche
sind Bereiche, die ein besonders hohes Maß an Behandlung, Pflege oder Überwachung erfordern.

Brandschutzbereiche
dienen der horizontalen Rettung von Liegendkranken in geschützte benachbarte Bereiche.

Rauchabschnitte
dienen der Verhinderung der Rauchausbreitung im Brandfall über einen flächenmäßig bestimmten Bereich hinaus.

III. Anforderungen an die bauliche Ausführung

1. Wände, Decken, Dächer

1.1 Tragende und aussteifende Wände, Decken, und Stützen

Diese Bauteile müssen folgendes Brandverhalten aufweisen:

1.2 Außenwände

Außenwände sind in den wesentlichen Teilen nichtbrennbar auszuführen; Baustoffe in Außenwänden dürfen nicht brennend abtropfen können, dies betrifft insbesondere auch die Dämmschicht. Die Außenbekleidung kann schwer entflammbar (Baustoffklasse B1) ausgeführt werden, wenn es sich um einen Baukörper mit bis zu zwei oberirdischen Geschossen handelt.

1.3 Innenwände

1.3.1 Wände, die Rauchabschnitte, Brandschutzbereiche und Brandabschnitte bilden, müssen mindestens folgendes Brandverhalten aufweisen:

1.3.2 Raumabschlüsse zwischen notwendigen Fluren und anderen Räumen müssen in ihren Bauteilen und Baustoffen mindestens folgende Eigenschaften aufweisen:

1.4 Dämmstoffe und Bekleidungen

Dämmstoffe und Bekleidungen müssen folgendes Brandverhalten aufweisen:

1.5 Öffnungen in Decken

Geschosse in Pflege- und Behandlungsbereichen dürfen grundsätzlich nicht über offene Treppen oder andere Öffnungen miteinander in Verbindung stehen. Abweichungen, wie z.B. Eingangshallen, bedürfen weitergehender brandschutztechnischer Maßnahmen in Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle. Hierbei dürfen durch diese offenen Bereiche grundsätzlich keine notwendigen Treppen geführt werden und die Begrenzung des Bereichs ist wie für einen Brandschutzbereich auszubilden.

1.6 Dächer

Das Tragwerk von Dächern über Aufenthaltsräumen, zugehörigen Nebenräumen und Rettungswegen muss mindestens feuerhemmend ausgebildet werden.

2. Bereichsabgrenzungen für den Brandschutz

2.1 Brandabschnitte

Abweichend von § 7 Abs. 4 LBOAVO dürfen die Abstände der Brandwände bis zu 50 m betragen. Größere Brandabschnitte sind möglich, wenn die Sicherheit durch weitergehende brandschutztechnische Maßnahmen gewährleistet ist.

2.2 Brandschutzbereiche

Soweit in Pflegebereichen eine Unterteilung in Brandabschnitte nicht erforderlich ist, sind Brandschutzbereiche herzustellen. Geschosse in Pflegebereichen sind in mindestens zwei Brandschutzbereiche zu unterteilen. Jeder Brandschutzbereich muss so bemessen sein, dass zusätzlich mindestens 30 v.H. der Betten des benachbarten Brandschutzbereiches vorübergehend aufgenommen werden können. Jeder Brandschutzbereich muss mit einem anderen Brandschutzbereich und mit einem Treppenraum jeweils unmittelbar verbunden sein.

2.3 Rauchabschnitte

Brandabschnitte über 400 m2 müssen in Rauchabschnitte von höchstens 400 m2 unterteilt werden. Bei betriebsnotwendig größeren Rauchabschnitten sind Maßnahmen zu treffen, um die Rettung von Menschen sicherzustellen.

2.4 Großraumbereiche

Zusammenhängende Bereiche sind in Pflege-, Untersuchungs- und Behandlungsbereichen ohne notwendige Flure bis zu einer Grundfläche von 400 m2 zulässig. Dies bedarf weitergehender brandschutztechnischer Maßnahmen. Insbesondere sind Räume, die der stationären Unterbringung von Pflegebedürftigen dienen, von dem Bereich, durch den im Brandfall die Evakuierung vorgesehen ist, durch eine feuerhemmende Wand und dichtschließende Türen abzutrennen. In einem Großraumbereich ist von maximal 10 Pflegebedürftigen auszugehen. Weiterhin können insbesondere gefordert werden:

2.5 Sonderbereiche

Sonderbereiche bedürfen weitergehender oder abweichender brandschutztechnischer Maßnahmen, die sich am Brandgefahrenpotential und der körperlichen und geistigen Verfassung der Nutzer orientieren. Sonderbereiche sind insbesondere Bereiche der Intensivmedizin, der Quarantäne bei Infektionskrankheiten, der Akutdialyse und der Forensik.

3. Rettungswege in Gebäuden

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Art des Rettungswegs und Erreichbarkeit Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege, die unmittelbar oder über eine notwendige Treppe ins Freie führen, vorhanden sein. Mindestens einer dieser Rettungswege muss so beschaffen sein, dass das Freie oder ein Treppenraum mit einer notwendigen Treppe nach höchstens 30 Meter erreichbar ist. Soweit der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führt, muss diese in einem Treppenraum angeordnet sein. Der zweite Rettungsweg sollte möglichst entgegengesetzt zum ersten Rettungsweg angeordnet sein. Er kann auch unmittelbar aus einem Großraumbereich zu einer notwendigen Treppe oder in eine gleichartige benachbarte Nutzungseinheit führen, sofern von dort ein weiterer Rettungsweg jederzeit erreichbar ist. Außentreppen sind als zweiter baulicher Rettungsweg zulässig, sofern sie im Brandfall sicher benutzbar sind; diese Forderung ist regelmäßig bei einer im Bereich der Treppe geschlossenen Außenwand erfüllt.

3.1.2 Rettungswege und angelagerte Nutzungen Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, wenn für jedes Geschoss mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. An Rettungswegen können Bereiche mit anderen Nutzungen, wie Empfangstheken oder Verkaufsräume, offen angeschlossen werden, wenn

3.1.3 Rettungswege über Stichflure

Rettungswege über Stichflure sind dann zulässig, wenn

3.1.4 Rettungswege sind durch beleuchtete Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen.

3.2 Treppen

3.2.1 Notwendige Treppen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet sein.

3.2.2 Die nutzbare Breite notwendiger Treppen und Treppenabsätze muss mindestens 1,20 m und darf höchstens 2,40 m betragen. Türflügel dürfen die nutzbare Breite der Treppenabsätze nicht einengen.

3.2.3 Treppen mit gewendeltem Lauf sind als notwendige Treppen unzulässig.

3.3 Treppenräume

3.3.1 Notwendige Treppenräume (§ 11 Abs.1 LBOAVO), die nicht unmittelbar oder über einen möglichst kurzen Flur einen Ausgang ins Freie haben, sind zulässig, wenn die Treppenräume über einen Flur oder eine Halle (z.B. Eingangshalle) mit dem Freien verbunden sind, die den folgenden Anforderungen genügen:

3.3.2 Notwendige Treppenräume, sowie alle innen liegenden Treppenräume müssen an der obersten Stelle eine rauchmeldergesteuerte Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m2 haben oder es sind Maßnahmen zu treffen, die einen Raucheintritt verhindern. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn die Unterkante der Fenster mindestens 1,80 m über dem obersten Fußbodenniveau liegt.

3.4 Flure

3.4.1 Flure, in denen Kranke liegend befördert werden, müssen in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen eine nutzbare Breite von mindestens 2,25 m haben, in Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen ist eine nutzbare Breite von 1,80 m ausreichend.

3.4.2 Die Mindestbreite der Flure darf durch Einbauten nicht eingeschränkt werden. Einbauten müssen überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Einzelteile aus schwerentflammbaren Baustoffen können zugelassen werden.

3.4.3 Notwendige Flure, Sonder- und Großraumbereiche ohne öffenbare Fenster oder Oberlichter müssen so entraucht werden können, dass keine Gefahr für andere Räume oder andere Bereiche entsteht. Diese Einrichtungen dürfen nicht gleichzeitig der Be- und Entlüftung angrenzender Räume dienen.

3.5 Türen

3.5.1 Türen, durch die Kranke liegend befördert werden, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,20 m haben.

3.5.2 Türen von notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und Türen, die ins Freie führen, müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben.

3.5.3 Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die Rettungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

3.5.4 Abweichend von § 14 Abs. 4 LBOAVO sind im Zuge notwendiger Flure feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen in Brandwänden zulässig, sofern die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 1,25 m auf beiden Seiten dieser Türen mindestens feuerhemmend sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben.

3.5.5 Türen mit den Eigenschaften rauchdicht und selbstschließend werden in Wänden gefordert, die Rauchabschnitte begrenzen.

3.5.6 Türen mit den Eigenschaften feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend werden in Wänden gefordert, die folgende Räume oder Bereiche begrenzen:

3.5.7 Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offen gehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

4. Technische Einrichtungen

4.1 Aufzüge und Transportanlagen

4.1.1 Aufzüge müssen eine an die Brandmeldeanlage angeschlossene dynamische Brandfallsteuerung haben. Ein geeignetes Signal muss im Gefahrenfall darauf hinweisen, dass ein Aufzug nicht in Betrieb ist. Die Brandfallsteuerung muss über einen Schlüsselschalter übersteuert werden können.

4.1.2 In Untergeschossen sind vor Aufzügen Vorräume anzuordnen, die durch feuerbeständige Wände von Fluren und anderen Räumen zu trennen sind.

4.1.3 Schächte und Kanäle von Transportanlagen müssen feuerbeständig sein und sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch in andere Geschosse nicht übertragen werden können.

4.2 Sicherheitsbeleuchtung

Es muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein

4.3 Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Krankenhäuser müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

4.4 Blitzschutzanlagen

Krankenhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).

5. Feuerlösch- und Alarmierungseinrichtungen

5.1 Feuerlöscheinrichtungen

5.1.1 In jedem Geschoss sind geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl zu installieren. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.

5.1.2 Wandhydranten oder Steigleitungen können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist. Diese sind dann in der Nähe der notwendigen Treppenräume gut sichtbar und leicht zugänglich zu installieren.

5.2 Alarmierungseinrichtungen

Es sind geeignete Alarmierungsanlagen zu installieren, durch die das Personal alarmiert werden kann.

5.3 Brandmeldeanlagen

Es sind flächendeckende Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern zu installieren (Vollschutz Kategorie I, Ausführung TM).

IV. Einrichtungen für die Feuerwehr

1. Flächen für Feuerwehr und Rettungsdienst

Krankenhäuser müssen über Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr verfügen. Diese Flächen sind stets freizuhalten; darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

2. Löschwasserversorgung

Krankenhäuser müssen über eine ausreichende Löschwasserversorgung verfügen. Dazu sind im Bereich der Aufstell- und Bewegungsflächen der Feuerwehr bzw. an den Zugängen zu den Rettungswegen Hydranten, vorzugsweise Überflurhydranten, anzuordnen.

3. Gebäudefunkanlagen

Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb der Gebäude durch die bauliche Anlage gestört, sind technische Einrichtungen zur Unterstützung des Funkverkehrs vorzusehen.

V. Zusätzliche Unterlagen

1. Bauvorlagen und zusätzliche Angaben

Über die üblichen Bauvorlagen hinaus sind grundsätzlich insbesondere folgende Unterlagen oder Angaben vorzulegen:

  1. die Zahl der Betten,
  2. die Zahl der Behandlungsplätze,
  3. erforderliche Rettungswege in Gebäuden und ihre Abmessungen,
  4. erforderliche Brandschutzeinrichtungen und ihre Dimensionierung,
  5. Nachweise über die erforderliche Bemessung der Brandschutzbereiche und der Brand- und Rauchabschnitte,
  6. Nachweise über eine ausreichende Löschwasserversorgung,
  7. Außenanlagenplan mit Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr und
  8. besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise für die nach diesen Hinweisen geforderten technischen Einrichtungen.

2. Flucht- und Rettungspläne

Die Rettungswege und Brandschutzeinrichtungen sind in besondere Zeichnungen einzutragen, die als Aushang zur Information der Nutzer geeignet sein müssen.

3. Feuerwehrpläne

Feuerwehrpläne sind in Abstimmung mit der Feuerwehr bereitzustellen.

4. Brandschutzordnung

Es ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die betrieblichen Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen erforderlich sind. Das Personal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens jährlich zu unterweisen über

VI. Prüfungen

  1. Vor der ersten Inbetriebnahme hat der Betreiber des Krankenhauses die Rauchabzugseinrichtungen und die Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen von Sachverständigen prüfen zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen und Einrichtungen nach einer wesentlichen Änderung wieder in Betrieb genommen werden sollen. Die Prüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen.
  2. Der Betreiber hat die brandschutztechnischen Belange der RLT-Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme prüfen zu lassen. Die Prüfung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.
  3. Der Betreiber hat die für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes erforderlichen elektrischen Anlagen und Einrichtungen von einem Sachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme prüfen zu lassen. Die Prüfung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen. Abweichend hiervor genügt die Prüfung in Abständen von höchstens fünf Jahren, wenn der Betreiber sicherstellt, dass die Anlagen und Einrichtungen in der Zwischenzeit entsprechend den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE-Bestimmungen) durch Fachkräfte geprüft werden.
  4. Für die Prüfungen hat der Betreiber die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeignete Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
  5. Die Kosten dieser Prüfungen hat der Betreiber zu tragen.
  6. Der Betreiber hat die bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich beseitigen zu lassen. Er hat die Prüfberichte mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der Baurechtsbehörde nach Aufforderung vorzulegen. Kommt der Betreiber der Aufforderung nicht nach, hat die Baurechtsbehörde das Recht, die entsprechenden Prüfungen auf Kosten des Betreibers durch Sachverständige durchführen zu lassen. Die Baurechtsbehörde kann im Einzelfall die Fristen für die Prüfungen verkürzen, wenn dies zur Abwehr drohender Verletzung von Recht oder Ordnung erforderlich ist.
  7. Sachverständige sind insbesondere die nach der Bausachverständigenverordnung des Innenministeriums vom 15.07.86 (GBl. S. 305) (BauSVO) für die verschiedenen Sonderbauverordnungen anerkannten Sachverständigen mit ihren jeweiligen Spezialgebieten, die sinngemäß zu übertragen sind.
  8. Nr. VI 1. bis 3. sind auf Krankenhäuser des Bundes, der Länder und der Gebietskörperschaften nicht anzuwenden. Die Prüfungen derartiger Krankenhäuser sind von den zuständigen Behörden dieser Körperschaften in eigner Verantwortung zu veranlassen, durchzuführen und zu überwachen.
ENDE

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