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Regelwerk, Bau und Planung

EltVO - Verordnung des Wirtschaftsministeriums über elektrische Betriebsräume
- Baden-Württemberg -

Vom 28. Oktober 1975
(GBl. S. 788, ber. 1976 S. 256; 25.01.2012 S. 65; 23.02.2017 S. 99 17; 08.12.2020 S. 1182 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 90 Abs. 2 Satz 2, § 110 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg LBO - in der Fassung vom 20. Juni 1972 (GBl. S. 352) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Errichtung, Unterhaltung und Nutzung von elektrischen Betriebsräumen mit den in § 3 genannten elektrischen Anlagen in

  1. Geschäftshäusern,
  2. Versammlungsstätten, ausgenommen Versammlungsstätten in fliegenden Bauten,
  3. Büro- und Verwaltungsgebäuden,
  4. Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen,
  5. Schulen und Sportstätten,
  6. Beherbergungsstätten, Gaststätten,
  7. geschlossenen Großgaragen und
  8. Wohngebäuden.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für elektrische Betriebsräume in freistehenden Gebäuden oder durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen, wenn diese nur die elektrischen Betriebsräume enthalten.

§ 2 Begriffsbestimmung

Elektrische Betriebsräume sind Räume, die ausschließlich der Unterbringung von Einrichtungen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie oder zur Aufstellung von Batterien dienen.

§ 3 Allgemeine Anforderungen

Innerhalb von Gebäuden nach § 1 Abs. 1 müssen

  1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
  2. ortsfeste Stromerzeugungsaggregate und
  3. Zentralbatterien für Sicherheitsbeleuchtung

in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Schaltanlagen für Sicherheitsbeleuchtung dürfen nicht in elektrischen Betriebsräumen mit Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgestellt werden. Es kann verlangt werden, dass sie in eigenen elektrischen Betriebsräumen aufzustellen sind.

§ 4 Anforderungen an elektrische Betriebsräume

(1) Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, daß sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von Treppenräumen mit notwendigen Treppen nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 40 m sein.

(2) Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, daß die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dieses Maß darf in Bedienungs- und Wartungsgängen durch Bauteile oder Einrichtungen nicht verringert werden.

(3) Elektrische Betriebsräume müssen ständig so be- und entlüftet werden, daß die beim Betrieb der Transformatoren und Stromerzeugungsaggregate entstehende Verlustwärme, bei Batterien die Gase, wirksam abgeführt werden.

(4) In elektrischen Betriebsräumen sollen nur die zum Betrieb der elektrischen Anlagen erforderlichen Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein

§ 5 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen

(1) Elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein. Wände von elektrischen Betriebsräumen mit Öltransformatoren müssen außerdem so dick wie Brandwände sein. Öffnungen zur Durchführung von Kabeln sind mit nichtbrennbaren Baustoffen so zu schließen, daß Feuer und Rauch nicht in benachbarte Räume eindringen können.

(2) Türen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; soweit sie ins Freie führen, genügen selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. Türen müssen nach außen aufschlagen. Türen müssen so beschaffen sein, daß der Zutritt unbefugter Personen jederzeit verhindert ist, der elektrische Betriebsraum jedoch ungehindert verlassen werden kann. An den Türen muß außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.

(3)) Elektrische Betriebsräume für Öltransformatoren dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoß liegen.

(4) Die Zuluft für die elektrischen Betriebsräume muß unmittelbar oder über besondere Lüftungsleitungen dem Freien entnommen, die Abluft unmittelbar oder über besondere Lüftungsleitungen ins Freie geführt werden. Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Räume übertragen werden können. Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.

(5) Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Fußbodenbeläge.

(6) Unter Transformatoren muß auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können. Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1000 L Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein.

(7) Fenster, die von außen leicht erreichbar sind, müssen so beschaffen oder gesichert sein, daß unbefugte Personen nicht in den elektrischen Betriebsraum eindringen können.

(8) Elektrische Betriebsräume mit Transformatoren dürfen vom Gebäudeinnern aus nur von Fluren und über Sicherheitsschleusen zugänglich sein. Bei elektrischen Betriebsräumen mit Öltransformatoren muß mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie fahren. Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen. Sicherheitsschleusen mit mehr als 20 m 3 Luftraum müssen Rauchabzüge haben.

(9) Abweichend von Absatz 8 Sätze 1 und 2 sind Sicherheitsschleusen und unmittelbar oder über einen Vorraum ins Freie führende Ausgänge nicht erforderlich bei elektrischen Betriebsräumen mit Transformatoren in

  1. Geschäftshäusern mit Verkaufsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich der Geschäftshausverordnung vom 15. August 1969 (GBl. S. 229) fallen,
  2. Versammlungsstätten, die nicht unter den Anwendungsbereich der Versammlungsstättenverordnung vom 10. August 1974 (GBl. S. 330) fallen,
  3. Büro- oder Verwaltungsgebäuden, die keine Hochhäuser sind,
  4. Krankenhäuser, Altenpflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen mit nicht mehr als 30 Betten,
  5. Schulen und Sportstätten, die keine Räume enthalten, auf welche die Versammlungsstättenverordnung anzuwenden ist,
  6. Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 30 Betten,
  7. Wohngebäuden, die keine Hochhäuser sind. Die Wände von elektrischen Betriebsräumen mit Öltransformatoren müssen in diesen Fällen feuerbeständig, die Türen feuerbeständig und selbstschließend sein.

§ 6 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate

(1) Für elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate gilt § 5 Abs. 1, 2, 4 und 5 entsprechend. Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden müssen gegen wassergefährdende Flüssigkeiten undurchlässig ausgebildet sein; an den Türen muß eine mindestens 10 cm hohe Schwelle vorhanden sein.

(2) Die Abgase von Verbrennungsmaschinen sind über besondere Leitungen ins Freie zu führen. Die Abgasrohre und Abgasanlagen müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 10 cm haben. Werden Abgasrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen geführt, so sind die Bauteile im Umkreis von 10 cm aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen herzustellen, wenn ein besonderer Schutz gegen strahlende Wärme nicht vorhanden ist.

(3) Die elektrischen Betriebsräume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.

§ 7 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Zentralbatterien

(1) Elektrische Betriebsräume für Zentralbatterien für Sicherheitsbeleuchtung müssen von Räumen mit erhöhter Brandgefahr feuerbeständig, von anderen Räumen mindestens feuerhemmend getrennt sein. Dies gilt auch für Batterieschränke. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Die elektrischen Betriebsräume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können. Öffnungen zur Durchführung von Kabeln sind mit nichtbrennbaren Baustoffen so zu schließen, daß Feuer und Rauch nicht in benachbarte Räume eindringen können.

(2) Türen müssen nach außen aufschlagen, in feuerbeständigen Trennwänden mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein und in allen anderen Fällen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Fußböden sowie Sockel für Batterien müssen gegen die Einwirkung der Elektrolyten widerstandsfähig sein. An den Türen muß eine Schwelle vorhanden sein, die auslaufende Elektrolyten zurückhält.

(4) Der Fußboden von elektrischen Betriebsräumen, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, muß an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.

(5) Lüftungsanlagen müssen gegen die Einwirkungen des Elektrolyten widerstandsfähig sein.

(6) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind in den elektrischen Betriebsräumen verboten; auf das Verbot ist leicht erkennbar und dauerhaft an der Außenseite der Türen hinzuweisen.

§ 8 Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage des elektrischen Betriebsraumes und die Art der elektrischen Anlage enthalten. Soweit erforderlich, müssen sie ferner Angaben über die Schallschutzmaßnahmen enthalten.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

ENDE

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