| Fassung vom 5. März 2010 | Fassung vom 16. März 2026 |
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| LBO - Landesbauordnung für Baden-Württemberg | LBO - Landesbauordnung für Baden-Württemberg |
| - Baden-Württemberg - | - Baden-Württemberg - |
| Fassung vom
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Fassung vom 16. März 2026 |
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(GVBl. Nr. 44 vom 15.04.2026) |
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| Archiv | Archiv |
| Bekanntmachung siehe => | |
| Erster Teil | Erster Teil |
| Allgemeine Vorschriften | Allgemeine Vorschriften |
| § 1 Anwendungsbereich
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§ 1 Anwendungsbereich |
| (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Es gilt ferner für Anlagen nach Absatz 2, soweit an sie Anforderungen auf Grund von § 74 gestellt werden. | (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Es gilt ferner für Anlagen nach Absatz 2, soweit an sie Anforderungen auf Grund von § 74 gestellt werden. |
| (2) Dieses Gesetz gilt | (2) Dieses Gesetz gilt |
| bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude, | bei öffentlichen Verkehrsanlagen nur für Gebäude, |
| bei den der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegenden Anlagen nur für Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen, Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe, sowie für Abwasserleitungen auf Baugrundstücken, | bei den der Aufsicht der Wasserbehörden unterliegenden Anlagen nur für Gebäude, Überbrückungen, Abwasseranlagen, Wasserbehälter, Pumpwerke, Schachtbrunnen, ortsfeste Behälter für Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe, sowie für Abwasserleitungen auf Baugrundstücken, |
| bei den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Anlagen nur für oberirdische Gebäude, | bei den der Aufsicht der Bergbehörden unterliegenden Anlagen nur für oberirdische Gebäude, |
| bei Leitungen aller Art nur für solche auf Baugrundstücken, | bei Leitungen aller Art nur für solche auf Baugrundstücken, |
| bei Regalen und Regalanlagen in Gebäuden nur, soweit sie Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben. | bei Regalen und Regalanlagen in Gebäuden nur, soweit sie Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben. |
| Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer Bahnen und Unterstützungen, wenn diese mit einer baulichen Anlage verbunden sind. | Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer Bahnen und Unterstützungen, wenn diese mit einer baulichen Anlage verbunden sind. |
| § 2 Begriffe
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§ 2 Begriffe |
| (1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch | (1) Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch |
| Aufschüttungen und Abgrabungen, | Aufschüttungen und Abgrabungen, |
(Stand: 21.04.2026)
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