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AGBauGB Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch
- Baden-Württemberg -
Vom 3. Mai 2005
(GBl. Nr. 7 vom 12.05.2005 S. 330 - Außerkrafttretenaufgehoben)
Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht anzuwenden.
*) lt. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Architekten- und des Ingenieurgesetzes und zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 03.05.2005 S. 330 tritt dieses Ausführungsgesetz mit Wirkung vom 31.12.2008 außer Kraft.
(Stand: 04.07.2022)
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