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Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
- Berlin -
Vom 8. Januar 2026
(GVBl. Nr. 2 vom 21.01.2026 S. 14)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2025 (GVBl. S. 241) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 3 Listen, Verzeichnisse und Register | " § 3 Listen und Verzeichnisse". |
b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Juniormitgliedschaft".
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 7 Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft | " § 7 Kapitalgesellschaften". |
d) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 7a Berufsgesellschaft als Partnerschaftsgesellschaft | " § 7a Partnerschaftsgesellschaften und Personengesellschaften". |
e) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 26 Anwendung des Berliner Kammergesetzes | " § 26 Anwendung des Berliner Heilberufekammergesetzes". |
f) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 61 Anwendung des Berliner Kammergesetzes | " § 61 Anwendung des Berliner Heilberufekammergesetzes". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "ökologische" durch das Wort "umweltgerechte" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "wirtschaftliche" ein Komma und das Wort "umweltgerechte" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Partnerschaftsgesellschaft" die Wörter "oder sonstigen Personengesellschaft" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Berufsbezeichnung" durch das Wort "Zusatzbezeichnung" ersetzt.
c) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Liste" das Komma und die Wörter "das Verzeichnis oder das Register" durch die Wörter "oder dem Verzeichnis" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 3 Listen, Verzeichnisse und Register | " § 3 Listen und Verzeichnisse". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Architektenliste und die Stadtplanerliste, die in § 6 Absatz 3 genannten Verzeichnisse und das Register gemäß den §§ 7 und 7a werden von der Architektenkammer geführt. | "Die Architektenkammer führt die Architektenliste, die Stadtplanerliste sowie die in den §§ 5a, 6 Absatz 3, §§ 7 und 7a genannten Verzeichnisse." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die Architektenkammer" durch das Wort "Sie" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "alphabethisch" durch das Wort "alphabetisch" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Sie enthalten Vornamen, Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtungen und Angaben zur ausgeübten Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 und 5). | "Sie enthalten Familiennamen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen und Angaben nach § 2 Absatz 4 und 5 zur ausgeübten Tätigkeit sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend: Identifikationsnummer)." |
d) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
(Stand: 04.02.2026)
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