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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes
- Berlin -

Vom 8. Januar 2026
(GVBl. Nr. 2 vom 21.01.2026 S. 14)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes

Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2025 (GVBl. S. 241) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Listen, Verzeichnisse und Register " § 3 Listen und Verzeichnisse".

b) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Juniormitgliedschaft".

c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft " § 7 Kapitalgesellschaften".

d) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7a Berufsgesellschaft als Partnerschaftsgesellschaft " § 7a Partnerschaftsgesellschaften und Personengesellschaften".

e) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 26 Anwendung des Berliner Kammergesetzes " § 26 Anwendung des Berliner Heilberufekammergesetzes".

f) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 61 Anwendung des Berliner Kammergesetzes " § 61 Anwendung des Berliner Heilberufekammergesetzes".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "ökologische" durch das Wort "umweltgerechte" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "wirtschaftliche" ein Komma und das Wort "umweltgerechte" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Partnerschaftsgesellschaft" die Wörter "oder sonstigen Personengesellschaft" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Berufsbezeichnung" durch das Wort "Zusatzbezeichnung" ersetzt.

c) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Liste" das Komma und die Wörter "das Verzeichnis oder das Register" durch die Wörter "oder dem Verzeichnis" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Listen, Verzeichnisse und Register " § 3 Listen und Verzeichnisse".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Architektenliste und die Stadtplanerliste, die in § 6 Absatz 3 genannten Verzeichnisse und das Register gemäß den §§ 7 und 7a werden von der Architektenkammer geführt. "Die Architektenkammer führt die Architektenliste, die Stadtplanerliste sowie die in den §§ 5a, 6 Absatz 3, §§ 7 und 7a genannten Verzeichnisse."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die Architektenkammer" durch das Wort "Sie" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "alphabethisch" durch das Wort "alphabetisch" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie enthalten Vornamen, Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtungen und Angaben zur ausgeübten Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 und 5). "Sie enthalten Familiennamen, Vornamen, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, akademische Grade und Titel, Anschriften, Fachrichtungen und Angaben nach § 2 Absatz 4 und 5 zur ausgeübten Tätigkeit sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend: Identifikationsnummer)."

d) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

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