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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung
- Berlin -
Vom 12. November 2024
(GVBl. Nr. 37 vom 26.11.2024 S. 564)
Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1131) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 3 Absatz 4 der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 4. März 2014 (GVBl. S. 73), die zuletzt durch Verordnung vom 30. August 2022 (GVBl. S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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(4) Für Ersatzwohnraum gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes darf keine höhere Nettokaltmiete verlangt werden als 9,17 Euro pro Quadratmeter monatlich. | "(4) Soll durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum ein durch eine Zweckentfremdung eintretender Wohnraumverlust nach § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes ausgeglichen werden, ist bereits bei der Antragstellung darzulegen, dass der angebotene Ersatzwohnraum nach dem Stand der Planung
Für die Darlegung nach Satz 1 ist insbesondere eine Erklärung der Antragstellenden erforderlich, aus der sich unter nachvollziehbarer und belastbarer Darstellung der zu erwartenden Kosten und Einnahmen für den Ersatzwohnraum dessen hinreichende wirtschaftliche Tragfähigkeit ergibt." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (27.11.2024) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID: 242768
ENDE |
(Stand: 26.11.2024)
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