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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung
- Berlin -

Vom 12. November 2024
(GVBl. Nr. 37 vom 26.11.2024 S. 564)


Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1131) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

§ 3 Absatz 4 der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 4. März 2014 (GVBl. S. 73), die zuletzt durch Verordnung vom 30. August 2022 (GVBl. S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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(4) Für Ersatzwohnraum gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes darf keine höhere Nettokaltmiete verlangt werden als 9,17 Euro pro Quadratmeter monatlich. "(4) Soll durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum ein durch eine Zweckentfremdung eintretender Wohnraumverlust nach § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes ausgeglichen werden, ist bereits bei der Antragstellung darzulegen, dass der angebotene Ersatzwohnraum nach dem Stand der Planung
  1. baurechtlich zulässig ist,
  2. flächenmäßig dem zu beseitigenden Wohnraum entspricht und
  3. für ihn nur Anfangsmieten verlangt werden sollen, die von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmerhaushalt allgemein aufgebracht werden können.

Für die Darlegung nach Satz 1 ist insbesondere eine Erklärung der Antragstellenden erforderlich, aus der sich unter nachvollziehbarer und belastbarer Darstellung der zu erwartenden Kosten und Einnahmen für den Ersatzwohnraum dessen hinreichende wirtschaftliche Tragfähigkeit ergibt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (27.11.2024) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 242768


ENDE

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(Stand: 26.11.2024)

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