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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung
- Berlin -
Vom 30. August 2022
(GVBl. Nr. 44 vom 20.09.2022 S. 534)
Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 7 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1131) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 4. März 2014 (GVBl. S. 73), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für Ersatzwohnraum gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes darf keine höhere Nettokaltmiete verlangt werden als 7,92 Euro pro Quadratmeter monatlich. | "(4) Für Ersatzwohnraum gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes darf keine höhere Nettokaltmiete verlangt werden als 9,17 Euro pro Quadratmeter monatlich." |
b) Absatz 8
(8) Auch für die Bewerbung von Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes bedarf es der vorherigen schriftlichen Anzeige und einer deutlich sichtbaren Angabe der Registriernummer.
wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter " § 3 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 3 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "6 Euro" durch die Angabe "10,55 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "2400 Euro" durch die Angabe "4100 Euro" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID 221941
ENDE |
(Stand: 20.09.2022)
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