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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Wohnungsaufsichtsgesetzes
- Berlin -
Vom 7. April 2020
(GVBl. Nr. 15 vom 18.04.2020 S. 249)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wohnungsaufsichtsgesetzes
Das Wohnungsaufsichtsgesetz in der Fassung vom 3. April 1990 (GVBl. S. 1081), das zuletzt durch Gesetz vom 20. März 2019 (GVBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Wohnungsaufsicht § 2 Wohnungsaufsichtsbehörden § 2a Instandhaltung Zweiter Abschnitt § 3 Instandsetzung § 4 Beseitigung mangelhafter Wohnverhältnisse § 5 Ausnahmen von §§ 3 und 4 § 6 Unbewohnbarkeitserklärung § 7 Belegung § 8 Benutzung § 9 Gebäude und Außenanlagen Dritter Abschnitt § 10 Mitwirkungs- und Duldungspflicht § 10a Regelmäßige Überwachung § 11 Beratung, freiwillige Abhilfe und Informationsrecht § 12 Andere Rechtsvorschriften Vierter Abschnitt § 13 Ordnungswidrigkeiten § 14 - § 15 Einschränkung eines Grundrechts § 16 Berechnung der Wohnfläche § 17 Aufhebung bestehender Vorschriften § 18 Inkrafttreten |
"Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 1 Wohnungsaufsicht § 2 Instandhaltungspflicht Zweiter Abschnitt § 3 Anordnung zur Instandsetzung § 4 Anordnung zur Herstellung der Mindestanforderungen § 5 Ausnahmen von §§ 3 und 4 § 6 Unbewohnbarkeitserklärung § 7 Belegung § 8 Benutzung § 9 Gebäude und Außenanlagen § 9a Ausschluss der aufschiebenden Wirkung § 9b Treuhänder Dritter Abschnitt § 10 Mitwirkungs- und Duldungspflicht § 10a Regelmäßige Überwachung § 11 Beratung, freiwillige Abhilfe und Informationsrecht § 11a Verarbeitung personenbezogener Daten § 12 Andere Rechtsvorschriften Vierter Abschnitt § 13 Ordnungswidrigkeiten § 14 Erlass von Verwaltungsvorschriften § 15 Einschränkung eines Grundrechts § 16 Berechnung der Wohnfläche § 17 Aufhebung bestehender Vorschriften § 18 Inkrafttreten" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort "Wohnungsmißständen" durch das Wort "Wohnungsmissständen" und das Wort "Wohnungsverhältnissen" durch das Wort "Wohnverhältnissen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "zuläßt" durch das Wort "zulässt" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie müssen so benutzt werden, daß Bewohner und Nachbarn nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. | "Sie müssen so benutzt werden, dass Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nachbarinnen und Nachbarn nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf ungenehmigt leerstehende, zu Wohnzwecken genehmigte Wohnungen. | "(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Wohnungen und Wohnräume, die mit einer Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), das zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 211) geändert worden ist, zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden." |
§ 2 WohnungsaufsichtsbehördenDie Wohnungsaufsicht wird von den Bezirksverwaltungen als übertragene Vorbehaltsaufgabe wahrgenommen. Wohnungsaufsichtsbehörden sind die Bezirksämter.
wird aufgehoben.
4.Der bisherige § 2a wird § 2.
5. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Instandhaltung | " § 2 Instandhaltungspflicht". |
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Nutzungsberechtigte" die Wörter "sowie Bewohnerinnen" eingefügt.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Instandsetzung | " § 3 Anordnung zur Instandsetzung". |
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
(Stand: 18.02.2021)
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