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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung
- Berlin -
Vom 16. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 26 vom 06.11.2018 S. 607)
Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3, 5, 6 und 7 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), das zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung vom 4. März 2014 (GVBl. S. 73) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Genehmigungen | "Genehmigung, Ausnahmen und Registrierung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Eine Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. | "(1) Genehmigungsfreiheit besteht für die Vermietung von Wohnraum zum Zweck der Überlassung zu Wohnzwecken an Leistungserbringende und Zuwendungsempfangende
Die zweckfremde Nutzung muss von den in Satz 1 genannten Leistungserbringern und Zuwendungsempfangenden gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Anzeige müssen die in Satz 1 genannten Vereinbarungen oder Zuwendungsbescheide beigefügt werden." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Bei der Vermietung von Wohnraum in der Form von Gästewohnungen durch Wohnungsunternehmen, der im Verhältnis zum Wohnungsbestand des Unternehmens von zu vernachlässigender Bedeutung ist, sowie bei der Vermietung von Gästewohnungen durch Gewerkschaften, Universitäten und ähnlichen Institutionen, muss das überwiegende Interesse an einer solchen Vermietung nicht gesondert begründet werden. | "(4) Für Ersatzwohnraum gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes darf keine höhere Nettokaltmiete verlangt werden als 7,92 Euro pro Quadratmeter monatlich." |
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. eine Genehmigung nach § 144 Absatz 1 des Baugesetzbuches,
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben ein Recht auf schriftliche Auskunft über den Ablauf der Fristen in § 3 Absatz 5 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes. | "(8) Auch für die Bewerbung von Räumlichkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes bedarf es der vorherigen schriftlichen Anzeige und einer deutlich sichtbaren Angabe der Registriernummer." |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird
2. § 3 Absatz 1 Satz 1 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Bestehen vorrangigen öffentlichen Interesses)
aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird Nummer 2.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.
(Stand: 20.09.2022)
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