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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes
- Berlin -

Vom 22. März 2016
(GVBl. Nr. 9 vom 05.04.2016 S. 115)



Artikel 1
Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "berufliche" das Wort "sonstige" eingefügt und werden die Wörter "oder überlassen" gestrichen.

b) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er bestimmungsgemäß der oder dem Verfügungsberechtigten als Zweitwohnung dient. "6. Wohnraum nicht ununterbrochen tatsächlich genutzt wird und länger als sechs Monate leer steht, weil der Verfügungsberechtigte, der dort nicht seinen Lebensmittelpunkt begründet, den Wohnraum nur bei gelegentlichen Aufenthalten in dieser Wohnung zu Wohnzwecken selbst nutzt (Zweitwohnung)."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Belange" durch das Wort "Interessen" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Eine im öffentlichen Interesse liegende Zwischennutzung liegt auch zum Zwecke der vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlerinnen und Aussiedlern, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und Personengruppen mit vergleichbarem Unterbringungsbedarf - auch bei Vermietung von Wohnraum an soziale Träger - vor.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 4 bis 6 werden die neuen Absätze 3 bis 5.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Daten können auch bei Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden, wenn im Einzelfall eine Erhebung der Daten bei den in Absatz 1 genannten Personen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen."

bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Diese sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. "Die in Absatz 1 genannten Personen und die Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. die Auskunftspflichtigen ihrer Auskunftspflicht nach Absatz 2 Satz 2 beharrlich nicht nachkommen, "1. die in Absatz 1 genannten Personen ihrer Auskunftspflicht nach Absatz 2 Satz 3 beharrlich nicht nachkommen,"

bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort "Auskunftspflichtigen" durch die Wörter "in Absatz 1 genannten Personen" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 Auskünfte nicht gibt oder Unterlagen nicht vorlegt. "4. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die erforderliche Genehmigung erhalten zu haben, eine zweckfremde Verwendung von Wohnraum gemäß § 2 Absatz 1 anbietet.

(3) Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes haben auf Verlangen der zuständigen Behörde Angebote und Werbung, die nach Absatz 2 ordnungswidrig sind, von den von ihnen betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen. Zuwiderhandeln kann ordnungswidrigkeitsrechtlich verfolgt werden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. "(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden."

5. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abweichend hiervon treten die Fristen gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 erst zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 in Kraft. "Abweichend hiervon tritt § 3 Absatz 4 und 5 erst vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 2 in Kraft."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 180674

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