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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung über Erste Verordnung zur Änderung der Bauverfahrensverordnung
- Berlin -

Vom 22. März 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 19.04.2013 S. 95; 02.05.2013 S. 131 13)



Auf Grund des § 84 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495) wird verordnet:

Artikel I

Die Bauverfahrensverordnung vom 19. Oktober 2006 (GVBl. S. 1035), die durch § 16 der Verordnung vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Anzahl " § 2 Form"

b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:


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§ 8 Bauvorlagen für Anlagen der Außenwerbung " § 8 Bauvorlagen für Werbeanlagen"

c) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 14a Elektronische Verfahren, Elektronische Aktenführung"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

"4. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 64a der Bauordnung für Berlin,"

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 1, 2 und 4

Sauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt und prüffähig sein sowie dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. Bauvorlagen, die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 bei der Bauaufsichtsbehörde verbleiben, müssen ab einer Größe von DIN a 2 auf der Rückseite verstärkt sein. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung für die nicht verfahrensfreien Vorhaben zur Verfügung gestellten Vordrucke sind zu verwenden. "(4) Die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formulare sind zu verwenden."

d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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1. der statistische Erhebungsbogen, "1. der Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Statistik des Bauabgangs gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und"

bb) Nummer 2

2. der Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 der Bauordnung für Berlin und

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Anzahl

Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Tür die Beseitigung von Anlagen ( § 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin) und bei Genehmigungsfreistellung ( § 63 der Bauordnung für Berlin) genügt die einfache Ausfertigung. Ist die Beteiligung anderer Behörden und sonstiger Stellen erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Ausfertigungen verlangen.

" § 2 Form

Die Bauvorlagen sind bei der Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/a nach ISO 19005-1) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Zusätzliche Papierexemplare der Bauvorlagen können von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist."

4. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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1. den Maßstab und die Nordrichtung, "1. den numerischen Maßstab, die Maßstabsleiste und die Nordrichtung,"

b) In Nummer 11 werden die Wörter "und die Gebäudeklasse" gestrichen.

c) Nummer 13

13. den höchsten gemessenen Grundwasserstand (HGW) über NHN,

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Nummern 14 bis 17 werden die Nummern 13 bis 16.

e) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

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13. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Stellplätze und der Flächen für die Feuerwehr,

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