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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Berliner Nachbarrechtsgesetzes

Vom 17. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 33 vom 30.12.2009 S. 870)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Nachbarrechtsgesetzes

Das Berliner Nachbarrechtsgesetz vom 28. September 1973 (GVBl. S. 1654), das zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Wärmeschutzüberbau der Grenzwand"

2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Wärmeschutzüberbau der Grenzwand

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.

(2) Im Falle des Wärmeschutzüberbaus ist der duldungsverpflichtete Nachbar berechtigt, die Beseitigung des Überbaus zu verlangen, wenn und soweit er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will.

(3) Der Begünstigte des Wärmeschutzüberbaus muss die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten. Er ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet.

(4) § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) § 912 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend."

Artikel II

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