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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Berlin -

Vom 17. Juli 2009
(GVBl. Nr. 19 vom 12.08.2009 S. 394)


Auf Grund des § 3 Absatz 8 Nummer 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Das Kostenverzeichnis (Anlage zu § 2 Absatz 1) zur Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1993 (GVBl. S. 412), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Februar 2007 (GVBl. S. 111) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Kostenverzeichnis

Kostentabellen 1 und 2

Nummer Tätigkeit Kosten
1. Bildung neuer Grenzen:  
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten  
1.1.1 Entsprechend der Länge der zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
1.1.2 Für jeden Grenzpunkt 37,30 Euro
1.1.3 Für jedes neu gebildete Flurstück 74,50 Euro
1.1.4 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 163 Euro
Anmerkung:

Als Länge der zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der neu zu bildenden Grenzen,

b) die Länge der herzustellenden Grenzen,

c) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein wird. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

Als Grenzpunkte nach Nummer 1.1.2 sind die Punkte der neu zu bildenden und der herzustellenden Grenzen anzurechnen.

1.2 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen durch Sonderung  
1.2.1 Entsprechend der Länge der neu zu bildenden Grenzen und dem Wert des Bodens  
1.2.1.1 bis 150 m, bei einem Bodenwert  
  a) bis 250 Euro/m2 350 Euro
  b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 425 Euro
  c) über 500 Euro/m2 510 Euro
1.2.1.2 über 150 m bis 700 m für alle Bodenwerte 26 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
  über 700 m, je weitere angefangene 50 m, bei einem Bodenwert  
  a) bis 250 Euro/m2 76 Euro
  b) über 250 Euro/m2 bis 500 Euro/m2 92,50 Euro
  c) über 500 Euro/m2 109 Euro
1.2.1.3 Für jeden neu zu bildenden Grenzpunkt 37,30 Euro
1.2.1.4 Für jedes neu gebildete Flurstück 74,50 Euro
2. Grenzherstellung; Abmarkung

Herstellung bestehender Grenzen nach dem Liegenschaftskataster; Abmarkung von Grenzpunkten bestehender Grenzen

 
2.1 Entsprechend der Länge der für die Grenzherstellung und Abmarkung zu vermessenden Grenzen und dem Wert des Bodens nach Kostentabelle 1
2.2 Für jeden Grenzpunkt 37,30 Euro
2.3 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer Anschlusspunkte 163 Euro
Anmerkung:

Als Länge der für die Grenzherstellung zu vermessenden Grenzen ist anzurechnen

a) die Länge der herzustellenden Grenzen,

b) die Länge der Grenzabschnitte zwischen den Endpunkten der herzustellenden Grenzen und jeweils einem benachbarten Grenzpunkt.

Enthält der Auftrag nur die Abmarkung von Grenzpunkten, so ist als Länge der zu vermessenden Grenzen die Länge der Grenzabschnitte zwischen den abzumarkenden Punkten und jeweils zwei benachbarten Grenzpunkten anzurechnen.

Die benachbarten Grenzpunkte sind so auszuwählen, dass die Länge der Grenzabschnitte möglichst klein ist. Doppelt anfallende Grenzabschnitte sind nur einmal anzurechnen.

3. Gebäudevermessung:
Erstellung der Fortführungsunterlagen für neu errichtete oder baulich veränderte Gebäude
 
3.1 Entsprechend der Geschossfläche der Gebäude nach Kostentabelle 2, Spalte A
3.2 Anschluss an das Lagebezugssystem bei Erstellung temporärer  
  Anschlusspunkte 163 Euro
4. Lageplanherstellung:
Herstellung eines Lageplans als Bauvorlage einschließlich der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
 
4.1 Für die Herstellung des Grundstücksplans entsprechend der Länge des Umrings des Baugrundstücks und dem Wert des Bodens 90 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 1
4.2 Für die Eintragung vorhandener baulicher Anlagen entsprechend ihrer Geschossfläche 80 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
4.3 Für die Eintragung der geplanten baulichen Anlagen nach vollständigen, fehlerfreien Bauzeichnungen entsprechend ihrer Geschossfläche 70 v. H. der Kosten nach Kostentabelle 2, Spalte B
4.4

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