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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Bautechnischen Prüfungsverordnung
Vom 13. Februar 2007
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2007 S. 50)
Auf Grund des § 84 Abs. 2 und 8 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), wird verordnet:
Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324) wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:
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Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen | "Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen". |
b) Der Sechste Teil wird wie folgt gefasst:
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Bautechnisches Prüfamt, typenprüfung
§ 36 Bautechnisches Prüfamt § 37 typenprüfung § 38 Gebühren |
"Bautechnische Prüfämter, typenprüfung
§ 36 Bautechnische Prüfämter § 37 typenprüfung § 38 Gebühren". |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Sie dürfen außerhalb ihres Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, keine weiteren Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger unterhalten.
wird aufgehoben.
b) Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
"(7) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nachweise sind dem Bautechnischen Prüfamt alle zwei Jahre zum Jahresbeginn vorzulegen."
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
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§ 6 Anerkennungsverfahren
(1) Im Antrag auf Anerkennung ist anzugeben,
Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere
Das Bautechnische Prüfamt kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern. (2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Antrag wegen nicht nachgewiesener fachlicher Eignung abgelehnt wurde, kann nur insgesamt zweimal erneut die Anerkennung beantragen. Das gilt auch, soweit aus diesem Grund ein Antrag auf Anerkennung in einem anderen Land abgelehnt wurde. (3) Anerkennungsverfahren für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständige werden in der Regel einmal jährlich nach Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin durchgeführt. (4) Das Bautechnische Prüfamt führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. (5) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige den Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, ist dies dem Bautechnischen Prüfamt anzuzeigen. Das Bautechnische Prüfamt übersendet die Akten an die Anerkennungsbehörde des Landes, in das die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur oder die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz verlegt. Damit erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 4. |
" § 6 Anerkennungsverfahren
(1) Im Antrag auf Anerkennung ist anzugeben, für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird. Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere
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(Stand: 04.07.2022)
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