Änderungstext

Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der AV Baulasten

Vom 15. August 2006
(ABl. Nr. 43 vom 01.09.2006 S. 3343)



Auf Grund des § 84 Abs. 7 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819), wird zur Ausführung des § 82 für die Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses Folgendes bestimmt:

1. Nummer 3 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften zu § 82 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) - Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses - (AV Baulasten) vom 24. November 2005 (ABl. S. 4670) wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(1) Eine Baulast kann nur durch eine der Bauaufsichtsbehörde gegenüber abzugebende Erklärung des Grundstückseigentümers oder des Erbbauberechtigten begründet werden ( § 82 Abs. 1 BauO Bln). Bei Miteigentum muss die Erklärung von allen Miteigentümern abgegeben oder anerkannt sein; dasselbe gilt, wenn das Erbbaurecht mehreren Personen zusteht. Die Erklärung bedarf nach § 82 Abs. 2 BauO Bln der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt wird. Bei Abgabe der Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist eine beglaubigte Vollmacht zu fordern und zu den Akten zu nehmen.  (1) Eine Baulast kann nur durch eine der Bauaufsichtsbehörde gegenüber abzugebende Erklärung des Grundstückseigentümers oder des Erbbauberechtigten begründet werden ( § 82 Abs. 1 BauO Bln). Bei Miteigentum muss die Erklärung von allen Miteigentümern abgegeben oder anerkannt sein; dasselbe gilt, wenn das Erbbaurecht mehreren Personen zusteht. Die Erklärung bedarf nach § 82 Abs. 2 BauO Bln der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt wird. Bei Abgabe der Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist eine beglaubigte Vollmacht zu fordern und zu den Akten zu nehmen.


. 2. Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.

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